Law Lounge

Foto: vege / Fotolia.com
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Im November 2014 war die Aufregung unter den Firmen mit ausländischer Beteiligung mal wieder groß, nachdem das Wirtschaftsministerium angekündigt hat, man will nun endlich alle Firmen mit ausländischen Gefolgschaftsführern und/ oder ausländischen Gesellschaftern einer fundierten Kontrolle zuführen, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen den „Foreign Business Act“ und/ oder die Verwendung der oft zitierten „Strohgesellschafter“ (und dadurch eine ausländische Kontrolle der Firma geschaffen wird) vorliegten.

Der Aufschrei der ausländischen Gemeinschaft blieb nicht ungehört und innerhalb kürzes­ter Zeit wurde eine Veranstaltung ins Leben gerufen und der Premierminister als Gastredner eingeladen. Dieser erklärte in seiner Ansprache, dass es keine Änderungen bzw. nur vereinzelte Kontrollen geben wird, da die beteiligten Behörden darauf achten müssen, dass die Gesetze eingehalten werden. Dagegen ist nichts einzuwenden. Bei diesem Auftritt als Gastredner hatte er sogar noch eine Überraschung im Gepäck und zwar dahingehend, dass die Geschäftsfelder, welche bisher auf der Liste des „Foreign Business Act“ stehen, reduziert werden, was im Umkehrschluss heißt, dass es nun seit Kurzem mehrere Geschäftsfelder gibt, die eine ausländische Mehrheitsbeteiligung erlauben.

Öffnung von Geschäftsfeldern

Aber der Reihe nach. Der „Foreign Business Act“, der mit dem Gesetz zur Regelung von ausländischen Geschäftstätigkeiten (in Thailand) übersetzt werden kann, stammt aus dem Jahre 1999. Die Motivation für den Gesetzeserlass war der angebliche Umstand, dass die heimische Wirtschaft noch nicht bereit war, um mit ausländischen Unternehmen zu konkurrieren. Mittlerweile sind 15 Jahre vergangen und das Gesetz mit den aufgelisteten Geschäftsfeldern liest sich noch immer gleich. Der Druck der Lobbyisten der ausländischen Unternehmen nimmt zu und man droht mit dem Abzug von Investments. Die nun in Kraft getretene Lockerung bzw. Öffnung von Geschäftsfeldern, die eine ausländische Mehrheitsbeteiligung erlauben, ist nun nicht der ganz „große Wurf“, da sie nur Bereiche aus der Finanzleistungsindustrie vorsieht. Im Begleittext zu dieser Gesetzesreform steht auch ausdrücklich geschrieben, dass die thailändischen Unternehmen in diesen Geschäftsfeldern bereit für den Wettbewerb sind.

Was sind das nun für Geschäftsfelder? Was nun folgt, sind Berufe aus dem gehobenen Bereich. Die Vertreter dieser Berufsfelder mögen mir diesen Anflug von Sarkasmus verzeihen, dem auch meine Berufsgruppe regelmäßig ausgesetzt ist. Aber, dass sich nun thailändische Unternehmen in den folgenden Geschäftsfeldern dem Wettbewerb stellen, lässt interessante Zeiten erahnen und ich unterstelle, dass ich in Zukunft keine Werbeanrufe mehr aus Indien mit einer begnadeten Rednerin am anderen Ende erhalten werde, die mich zu einem Wechsel meines Finanzberaters veranlassen will.

Aber nun endlich zu der besagten Liste mit den für Ausländern zugänglichen Geschäften: Den Auftakt macht der allgemeine Wertpapierhandel sowie alle Wertpapiergeschäfte, welche nach dem thailändischen Börsengesetz erlaubt sind. Dann kommen die Anlage- und Wertpapierberater und die Vermittler von Wertpapieren und Derivaten. Was vermittelt wird, muss auch verwaltet werden, weshalb als nächstes die Verwalter von Anlagefonds neuerdings einen neuen Status in Thailand erfahren. Als Untergruppe gibt es dann noch die Verwalter von privatem Vermögen. Persönlich interessant und auch als Erinnerung an unsere letzte „Law Lounge“ sind die Verwalter von Risikokapital. Diese inves­tieren vorwiegend in neue und spannende Geschäftsideen von Jungunternehmern. Dies geschieht heute vorwiegend im Software und App-Bereich, in dem man in Thailand schon seit Jahren versucht Fuß zu fassen. In Bangkok gibt es den „Software Park“, in dem sich junge Softwarefirmen für wenig Geld einmieten können und günstige Darlehen erhalten. Für ausländische Softwarefirmen ist dies aufgrund der Vorschriften für Arbeitsgenehmigungen nur bedingt interessant. Als Beispiel möge „Instagram“ dienen. Diese arbeiten mit nur 16 Mitarbeitern, haben Millionen an Nutzern und sind enorm erfolgreich. Diese Konstellation ist in Thailand leider noch undenkbar, denn wenn ein Unternehmen schon 16 Arbeitsgenehmigung bekommen sollte, müssten mindestens noch 64 thailändische Arbeitnehmer beschäftigt werden, um die Grundvoraussetzungen zu erfüllen. Wie sollte man diese nun beschäftigen, wenn man eine solche Computeranwendung mit nur 16 Leuten effizient betreiben kann? Man kann sich nur wünschen, dass auch da Bewegung reinkommt.

Durchführung von Termingeschäften

Und da Zeit bekanntlich Geld ist, darf auch die Durchführung von Termingeschäften in der Gesetzesneuerung nicht fehlen. Schließlich – und nun wird es noch einmal inte­ressant – dürfen nun Firmen mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung als Treuhänder für Wertpapiere und Anlagefonds fungieren. In einfachen Worten: jemand hält für einen Dritten Wertpapiere oder Fondsanteile. Warum dieser dies macht und der wahre Eigentümer dies nicht selber halten will, hat viele Gründe und diese hier darzustellen, würde mir wegen dem Platzverbrauch ein persönliches Gespräch beim Herausgeber bescheren. Aber im rechtlichen Sprachgebrauch wird der „Treuhänder“ manchmal auch als „Strohmann“ bezeichnet. Dies ist formal juristisch nicht richtig, da ein Treuhänder eigene Rechte und Pflichten hat, während der Strohmann eigentlich nur ein „Platzfüller“ ist. Dennoch ist die treuhänderische Vermögensverwaltung international ein Riesengeschäft und es bleibt abzuwarten, ob ausländische Investoren dies nutzen werden. Für Thailand als Finanzplatz erst einmal ein guter Anfang.

Wer sich aber nun spontan bereiterklärt, diese Treuhänder-Funktion zu übernehmen, dem sei gesagt, dass dieser über seiner Firma ein registriertes Stammkapital von mindestens 50 Millionen Baht vorweisen muss. Deshalb erst einmal kleiner anfangen, wie zum Beispiel Anlageberater. Damit kann man auch nicht unerheblich Geld verdienen. Was bei oben genannter Veranstaltung zu der Bekämpfung der Strohgesellschafter verkündet wurde, werden wir in der nächsten „Law Lounge“ darstellen und erklären.

Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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