Law Lounge

Foto: vege / Fotolia.com
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Wir leben mal wieder in spannenden Zeiten. Seit mehreren Wochen werden bei uns neben rechtlichen Fragen auch lebhaft die bevorstehenden Wahlen diskutiert. Wir reden über Wahlprogramme, Kandidaten, die sich für die Parteien haben aufstellen lassen, wer welches Thema vertritt, Potenzial hat und was man besser machen könnte.

Ich denke, wir haben alle eine Menge gelernt (ich zum Beispiel wusste nicht, dass man sich nicht mehr für ein politisches Amt bewerben kann, wenn man bei einer früheren Wahl nicht gewählt hat) und kann wohl behaupten, dass die Wahlberechtigten in unserer Kanzlei sich wirklich Gedanken gemacht haben, wie sie sich in Kürze entscheiden werden. Wer noch die Möglichkeit hat, sollte noch zu einer Wahlveranstaltung gehen. Ich fand dies hochinteressant. Wir waren bei einer, obwohl ich zugeben muss, dass ich nach fünf Minuten bereits hoffnungslos verloren war, da die Rednerin so emotional geredet hat, dass es mit meinen Thai-Kenntnissen schwer war ihr zu folgen. Da ich deshalb Zeit hatte, mich mit meinen Sitznachbarn ein wenig zu unterhalten und die Stimmung zu beobachten. Auffällig war, dass, sobald die Rednerin eine These oder ein Wahlversprechen verkündete, dies sofort von vielen Teilnehmern online gestellt oder geteilt wurde.

Aktionsradius des Computer Crime Act

Und damit wird es rechtlich interessant. Die meisten von Ihnen kennen den seit Jahren bestehenden „Computer Crime Act“. Dieses Gesetz wurde als Rechtsgrundlage geschaffen, um gegen die Computerkriminalität vorzugehen, wird aber in der Mehrheit der Fälle dazu verwendet, um gegen Meinungen, Stellungnahmen und Kritik, welche man onlinestellt, rechtlich vorzugehen. Das reicht von der allgemeinen Kritik an einem Produkt oder einer Dienstleistung bis hin zu politischen Meinungen. Zunächst ist dieses Gesetz erst einmal die Weiterbildung der „üblen Nachrede“ oder von „falschen Behauptungen“. Mit einer möglichen Bestrafung muss jemand rechnen welcher „verdrehte, falsche oder teilweise falsche Informationen“ im Internet verbreitet und mit diesen nicht der Wahrheit entsprechenden Aussagen der Öffentlichkeit Schaden zufügen kann. Als weiteres Tatbestandsmerkmal kommt eine bösartige/ arglistige Handlungsabsicht hinzu. Weitere Straftatbestände sind die Verbreitung von Stellungnahmen, welche die nationale Sicherheit gefährden, Terrorismus fördern oder Beziehungen mit ausländischen Staaten belasten könnten sowie auch negative Äußerungen über die königliche Familie. Des Weiteren Meinungen, welche die Moral- und Sittenvorstellungen in Thailand widersprechen und welche gegen das Urheberrecht verstoßen. Schließlich sind auch pornographische und obszöne Darstellungen verboten und, um den Kreis zu schließen, sollen Einzelpersonen vor aggressiver Onlinewerbung geschützt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn man E-Mails oder Werbung erhält, die man nicht einfach abbestellen kann.

Erst nachdenken, dann posten!

Dies ist nun erst einmal ein ziemlich großer Aktionsradius, welcher mit dem „Computer Crime Act“ abgedeckt wird. Doch dem Gesetzgeber ging dies nicht weit genug und hat den Anwendungsrahmen noch mit zusätzlichen ausdrücklichen Verboten erweitert. Dies ist Besonders im momentanen Wahlkampf von allen jenen zu beachten, die Informationen zu diesem Thema onlinestellen. Sei es auf den bekannten Plattformen oder in geschlossenen „Chat-Räumen“, sei es in Thai oder in einer anderen Sprache. Deshalb an alle Blogger, Kommentatoren und sonstige Internet-Nutzer die Warnung: Bitte aufpassen bevor man „send“ oder „upload“ drückt. Ausdrücklich verboten sind (a) Falsche Informationen, welche als Beleidigung der königlichen Familie angesehen werden können bzw. welche einen negativen Eindruck der königlichen Familie zur Folge haben können. (b) Nachrichten oder Informationen, welche eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen. (c) Kritik an Maßnahmen der Regierung, welche mit einer böswilligen Absicht verbreitet werden oder sonstige Falschinformationen, welche der Glaubwürdigkeit der Regierung schaden. (d) Die Veröffentlichung von Stimmen, Bildern oder Videos, welche vertrauliche Gespräche von Regierungsstellen oder Behörden beinhalten. (e) Informationen, welche zum Streit oder zu einer Polarisierung zum Nachteil von Thailand führen können. (f) Informationen, welche zu Versammlungen aufrufen, die das Ziel haben, die Regierung oder der Regierung nahestehende Personen zu diskreditieren. (g) Angedrohte Gewaltanwendung gegen andere Personen, um damit kausal Angst und Panik in der Bevölkerung hervorzurufen. (h) Desweitern ist es verboten, dass man zu Diskussionen oder Fernsehsendungen Akademiker oder frühere Staatsdiener einlädt, welche wiederum Meinungen äußern, welche dazu geeignet sind, Kritik an den vorgenannten Stellen zu Äußern. Wer sich nun die Frage stellt, was denn nun alles noch erlaubt ist, der hat das vorgenannte richtig verstanden! Wenn man die bestehen Gesetze vollumfänglich anwendet, resultiert daraus das Beschränken eines jeden Einzelnen und dessen Recht auf freie Meinungsäußerungen. Wie weit nun jeder „online“ geht, muss man für sich selbst entscheiden. Aber es lässt sich auch in kleiner Runde gut diskutieren. Das persönliche Gespräch kommt im heutigen Online-Zeitalter irgendwie sowieso viel zu kurz.


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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