Law Lounge

Foto: vege / Fotolia.com
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Ich habe jahrelang die Devise vertreten, dass die Gewinner des hohen Ölpreises in Pattaya leben. Wenn die Flugtickets nach Thailand teurer werden, gehen die Preise für Produkte und Dienstleistungen in Pattaya zurück. So meine blauäugige Rechnung. Leider ist es nicht ganz so einfach und unabhängig vom momentanen Ölpreis wurde das Leben in Thailand teurer. Wir wollen jetzt nicht die wirtschaftlichen Faktoren für diese Preisentwicklung darlegen, sondern die rechtlichen Möglichkeiten was man machen kann, wenn die Kosten über die normale Verteuerungsrate hinausgehen.

Während bei Firmenkäufen und -übernahmen das Kartellamt das letzte Wort hat, um dabei unter anderem sicherzustellen, dass kein Monopol geschaffen wird und damit eine unvermeidliche Preiserhöhung stattfinden wird, hat der durchschnittliche Endverbraucher die Möglichkeit, sich auf das „Gesetz zur Kontrolle von Preisen bei Waren und Dienstleistungen“ zu berufen. Vor wenigen Wochen wurde dieses Gesetz aus dem Jahr 1999 in der Presse häufig zitiert als bekannt wurde, dass ein Krankenhaus einem Patienten 30.000 Baht für die Behandlung einer Magenverstimmung in Rechnung gestellt hat. Die Gebühren der Privat-Krankenhäuser ist ein beliebtes Thema und führt regelmäßig zu heftigen Diskussionen. Objektiv betrachtet liegt es doch erst einmal an dem Anbieter von – hier: medizinischen – Dienstleistungen – wie er seine Preise und Gebühren festlegt. Warum kostet eine Herz-OP im Durchschnitt 30.000 Euro oder mehr? Warum muss ich für die Kopfschmerztabletten in der Krankenhausapotheke zum Teil 500 Prozent mehr bezahlen als bei einer Apotheke um die Ecke (müssen Sie nicht – eines ihrer Patientenrechte ist, dass sie frei wählen können, wo sie die Medikamente kaufen wollen)? Das ist das einfachste marktwirtschaftliche Gesetz – Angebot und Nachfrage. Wer den perfekten Mittelweg findet und seine Waren zu einem Preis anbietet, welcher von vielen als fair bezeichnet wird, macht heute und in Zukunft gute Geschäfte. Seien wir ehrlich – Preise sind eine subjektive Empfindung. Bei dem Kauf einer Luxus-Handtasche in Paris für 10.000 Euro aufwärts „zuckt“ im Regelfall nur die männliche Begleitung der Käuferin, diese hat beim Anblick der Tasche aber andere subjektive Empfindungen als den hohen Preis. Damit nun einerseits die Kräfte der freien Marktwirtschaft nicht zu sehr eingeschränkt werden, andererseits aber die Preisgestaltung nicht ins Unermessliche steigt, muss der Gesetzgeber diesen Spagat lösen und hat dies durch das oben genannte Gesetz getan. Werden sie mit einer Rechnung konfrontiert, welche Sie absolut überteuert finden, gilt folgende Vorgehensweise: Die Waren und Dienstleistungen, welche einer Preiskontrolle unterliegen, werden von einem Komitee, welches aus Beamten und Vertretern aus der Privatwirtschaft besteht, bestimmt. Für diese wird dann ein Preisrahmen festgelegt, welcher nicht über- aber auch nicht unterschritten werden darf. Wenn ihr Produkt bzw. ihre Dienstleistung in diesen Listen aufgeführt ist, wählen Sie die Hotline 1569 (Abteilung für Binnenhandel des Wirtschaftsministeriums; NB: Freundliche Damen am Telefon, aber nicht alle sprechen ausreichend Englisch). Alternativ reichen sie eine schriftliche Beschwerde (am besten in Thai) bei der besagten Abteilung ein. Dem Rechnungssteller wird dann rechtliches Gehör gewährt und er kann sich zu dem Vorwurf äußern. Das Komitee erklärt sich dann und bietet dem Rechnungssteller an, den Preis zu senken. Falls dieser sich uneinsichtig zeigt, muss er rechtliche Konsequenzen fürchten und zwar in zivil- wie auch strafrechtlicher Hinsicht. Falls es sich um eine Ware oder eine Dienstleistung handelt, welche noch keiner Preiskontrolle unterliegt, hindert Sie das nicht, trotzdem aktiv zu werden, denn dann muss sich das Komitee mit der Frage beschäftigen, ob es in diesem konkreten Fall korrigierend eingreifen soll. Der eingangs erwähnte Fall mit der Magenverstimmung hat genau dies zur Folge. Nachdem sich das Komitee in der Zwischenzeit mit medizinischen Dienstleistungen beschäftigt hat, wurde bereits angekündigt, dass man als nächstes Tierärzte und deren Gebühren unter die Lupe nehmen wird. Aus eigener Erfahrung weiß ich sehr wohl, dass dort manchmal auch richtig hoch abgerechnet wird. Interessant finde ich es immer, wenn man den Tierarzt darauf hinweist, dass er zwar auf Medikamente und sonstiges Zubehör sieben Prozent Umsatzsteuer erheben darf aber nicht auf seine tierärztliche Leistung. Gleiches gilt bei Humanmedizinern und auch bei Anwälten. Anwälte dürfen für Gerichtsarbeit keine VAT verlangen. Für rechtliche Beratung hingegen schon. Wenn ich auf die falsch berechnete VAT hinweise, ist dies meistens der Zeitpunkt, in welchem ich mich nach einem neuen Tierarzt umsehen kann. Aber was macht man nicht alles für die Miezekatze. Diese Vorgehensweise ist ein zweischneidiges Schwert, denn am Ende sind wir wohl alle Verfechter der freien Marktwirtschaft. Wenn man sich etwas nicht leisten kann oder nicht will gibt es wohl genügend Alternativen und derjenige, welcher auf das schnelle Geld hofft, hält sich meistens nicht lang. Ich habe das Sprichwort „man hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht“ nie ganz verstanden. Denn wenn der Wirt die falsche Rechnung macht, hat er bald keine Gäste mehr und dies gilt für alle Selbstständigen. Deshalb machen sie die Rechnung mit dem Gast bzw. ihren Kunden. Dann geht es allen gut und es bedarf keiner staatlichen Eingriffe – von diesen gibt es sowieso schon genug! Und „genug“ ist auch das Stichwort für die nächste Ausgabe dieser Kolumne, aber dazu mehr dann in vier Wochen!


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon! Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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