Law Lounge

Foto: vege / Fotolia.com
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Der April ist jedes Jahr ein spannender Monat, welcher mit vielen Adjektiven versehen werden kann. Das Wiegenfest des Verfassers dieser Kolumne steht in wenigen Tagen an, die Tage werden wieder ein bisschen länger, es ist sehr warm und wir bekommen zum Ende der Hochsaison wieder mehr Anfragen wie finanzielle Zuwendungen an Partner zurückverlangt werden können, da die Schmetterlinge im Bauch mittlerweile weitergezogen sind. Neu war dieses Jahr, dass man den April zwar nicht als Monat der Wunder bezeichnet (dies passiert traditionell eher um die Weihnachtszeit), doch dazu mehr untenstehend im zweiten Teil der Kolumne.

Mit dem Ende der touristischen Hochsaison geht auch immer das Ende zahlreicher menschlicher Beziehungen zu Ende. Während zu Jahresbeginn noch eifrig Pläne für die Zukunft geschmiedet wurden, müssen leider viele feststellen, dass eine Beziehung mit einem thailändischen Partner nicht funktioniert. Zu Beginn einer solchen Beziehung wird dann je nach persönlicher Finanzlage mehr oder weniger in den thailändischen Partner investiert und wenn man vor dem Ende der Beziehung steht fragt sich so mancher ob er seinen finanziellen Einsatz zurückfordern kann. Die generelle Antwort ist erst einmal nein! Aber mit generell ist nicht abschließend gemeint, sondern wie mit so vielen anderen Dingen im Leben muss man differenzieren. Geht es um Ausgaben, welche von nicht existenzieller Bedeutung sind, wie Flugreisen, Mobiltelefone, Geldgeschenke, gibt es keine Anspruchsgrundlage auf Rückzahlung. Es gibt interessanterweise höchstrichterliche Rechtsprechungen welche sich mit der Rückgabe von – zugegeben – teuren Mobilfunktelefonen beschäftigen. Doch auch die höchsten Richter des Landes haben mehrfach entscheiden – geschenkt ist geschenkt.

Rückzahlungsanspruch bei Immobilien

Wird der im Regelfall ausländische Partner jedoch zu finanziellen Leistungen bewegt, welche zu einem Immobilienkauf führen, sieht die Sache ziemlich anders aus. Bei Grundstücken kann der ausländische Partner argumentieren, dass er das Grundstück auf den Namen seiner Lebensgefährtin gekauft hat, da es ihm als Ausländer nicht erlaubt ist Landeigentum zu erwerben. Wenn der ausländische Partner beweisen kann, dass der dafür geleistete Geldbetrag exklusiv von ihm kommt, hat er einen Rückzahlungsanspruch. Achtung – nicht auf das Grundstück. Dieses muss dann entweder verkauft oder versteigert werden. Bei Eigentumswohnungen ist die Konstellation ähnlich, vor allen Dingen, wenn die Wohnung nicht auf den Ausländer gekauft werden konnte da die Ausländerquote in dem betreffenden Gebäude ausgeschöpft war. Und dann gibt es die rechtlich spannenden Fälle, in welchen dem ausländischen Partner mitgeteilt wird, dass er als Ausländer kein Auto oder ein Bankkonto auf seinen Namen eröffnen kann (was natürlich nicht stimmt) und die Partnerin sich anbietet das Auto in ihrem Namen zu kaufen oder das Bankkonto zu verwalten. Dies mag alles gut gehen doch leider gibt es die Fälle in welchen dann die Partnerin weg, das Auto weg und/ oder das Bankkonto leer sind. Das sind wir im Anwendungsbereich des Betruges. Dabei ist aber noch weiter zu unterscheiden ob der Geschädigte vollumfänglich oder nur zur Hälfte entschädigt wird. In den meisten Fällen bleibt es bei einer hälftigen Entscheidung, da der PKW angeschafft oder das Bankkonto angelegt wurde, um den „gemeinsamen“ Lebensweg zu bestreiten. Dabei wird also auf die ursprüngliche Intention abgestellt.

Schuldenfalle bei Jugendlichen

Wie Eingangs erwähnt hatte ich nach meinem subjektviven Eindruck vor einigen Tagen ein kleines Wunder erlebt. Ein Wunder, welches einen traurigen Anfang hatte, mittlerweile sich jedoch doch die Stimmung gebessert hat und das Licht am Ende des Tunnels bereits sichtbar ist. Was ist passiert? Ein 16-jähriges Mädchen stand weinend in der Kanzlei und teilte mit, dass sie Hilfe braucht und keinen Ausweg mehr weiß. Sie teilte zwischen zahlreichen Taschentüchern mit, dass sie bis über beide Ohren verschuldet ist und sie mittlerweile täglich bedroht wird und Angst hat zur Schule zu gehen und sich mit ihren Freuden zu treffen. Nach langem Zögern und Nachfragen unsererseits kamen so langsam alle Schulden des Mädchens auf den Tisch und wir waren sprachlos über die Summe, die Umstände („meine Freunde haben alle neue Telefone, so eins brauche ich auch“), die Darlehensgeber (sogar ein Lehrer war dabei) und die Einfachheit, wie Jugendliche in die Schuldenfalle kommen, aus der es ziemlich schwierig ist, wieder herauszufinden. In Deutschland ist dies auch ein weitverbreitetes Phänomen und es gibt in fast jeder Stadt Schuldnerberatungen. Schuldenrestrukturierung gehört in einer Kanzlei eigentlich zum normalen Geschäft aber einem Jugendlichen zu helfen war Neuland. Nachdem der genaue Schuldenstand ermittelt wurde, wurden erst einmal die Telefone gegen ältere Modelle ausgetauscht, ein Mobilfunkvertrag gekündigt, der jungen Dame ein Buchhaltungsjournal erklärt und die Anwendung desselben beigebracht. Wir haben Kontakt zu den Gläubigern aufgenommen und Rückzahlungsvereinbarungen und Schuldenerlasse ausgehandelt. Die junge Dame erhält nach Rücksprache mit Ihrer Mutter von uns nun ein Taschengeld alle zwei Tage und macht stundenweise leichte Büroarbeiten bei uns, um Geld zu verdienen, um die Schulden zu bezahlen. Einmal die Woche muss sie ihrer Mutter das Buchhaltungsjournal vorlegen. Mittlerweile hat die junge Dame Zinsrechnen gelernt und versteht besser mit Geld umzugehen. Sie kann wieder lachen und versucht ihr Leben etwas besser zu ordnen. Dies ist keine Lebenskolumne sondern eine Rechtskolumne, aber irgendwie gehört es auch dazu, junge Menschen dahingehend zu erziehen, dass man viel selber tun kann, um eben erst gar keine rechtlichen Probleme entstehen zu lassen.


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen  mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche  auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon! 

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden. 

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