Law Lounge

Foto: vege / Fotolia.com
Foto: vege / Fotolia.com

Wir hoffen, Sie haben den 70. Geburtstag des Grundgesetzes am 23. Mai 2019 gebührlich gefeiert. Man könnte vermuten, dass wir dies schon aus beruflichen Gründen tun, aber ich muss gestehen, ich bin jedes Mal begeistert, was die geistigen Väter damals in Herrenchiemsee in nur vierzehn Tagen erarbeitet haben. Und wenn Sie schon in der heimischen Bibliothek sind, nehmen sie sich die europäische Verfassung auch gleich zur Hand. Beides sind geniale Schriften. Was man in den Jahren allerdings daraus gemacht hat ist ein anderes Thema. Wir wollen uns heute aber nicht mit Verfassungen beschäftigen, sondern mit „digitalen Unterschriften“ in Thailand und deren Anwendbarkeit und Beweiskraft in Gerichtsverfahren.

Während man vor 70 Jahren in Herrenchiemsee von digitalen Unterschriften noch nichts gehört hat, sind diese heute aus der modernen Welt nicht mehr wegzudenken. Die Leser, welche eine Firma in Thailand unterhalten, haben wohl erst vor kurzem die Bilanz und zahlreiche Steuerbelege für das Finanzjahr 2018 unterschrieben und spüren dies wohl noch im Handgelenk. Wir werden jedes Jahr mit Fragen konfrontiert, ob man keinen Unterschriftstempel verwenden darf oder ob dies nicht auch elektronisch geht. Die Antwort auf die letzte Frage ist einmal „Ja“ aber auch „Nein“. Aber der Reihe nach. Als digitale Unterschrift bezeichnet man Zeichen, Nummern, Symbole, welche digital produziert werden und die man zweifelsfrei einer Person – dem Unterzeichner – zuordnen kann, welcher durch das Anbringen seiner digitalen Unterschrift den Inhalt eines Schreibens / Datensatzes damit freigibt. Interessant ist, dass es die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung von digitalen Unterschriften schon seit 2001 gibt und zwar in dem „Gesetz zur Regelung digitaler Transaktionen“.

Anhand dieses Gesetzes werden digitale Datensätze den Papierunterlagen gleich gestellt. Genauer regelt dies Paragraph 26 des genannten Gesetzes:

(a) Eine digitale Unterschrift ist dann eine rechtsgültige und verbindliche Unterschrift, wenn der Unterzeichner seine eigene digitale Unterschrift erschafft, welche aufgrund technischer Gegebenheiten nur dieser einzigen Person zuzuordnen ist.

(b) Die digitale Unterschrift war zum Zeitpunkt der Anbringung derselben unter einem Schriftstück bzw. einem Datensatz in der alleinigen Verfügungsgewalt des Verwenders.

(c) Die technischen Voraussetzungen müssen im Zweifel nachgewiesen werden, so dass ein Missbrauch verfolgbar ist.

(d) Als weitere technische Voraussetzung muss die digitale Unterschrift von einer dritten Stelle – dies sind anerkannte Zertfizierungsstellen – anerkannt werden. Trotz langer Suche haben wir in Thailand keine Zertifizierungsstelle gefunden.

Behauptungen müssen bewiesen werden

In Deutschland übernimmt einen solchen Zertifizierungsprozess bspw. die Bundesnotarkammer. International konkurrieren auch die großen Software-Anbieter um Kunden für deren Zertifizierungs-Angebote. Probleme gibt es aber, wenn eine digitale Unterschrift in einem Gerichtsverfahren angezweifelt wird. Wie in den meisten Zivilverfahren muss derjenige, der etwas behauptet auch den Beweis antreten. Da es nach unserem Kenntnisstand keine Zertifizierungsstelle in Thailand gibt, müsste bspw. ein Vertreter eines internationalen Software-Unternehmens als Zeuge geladen werden. Die meisten dieser großen Softwarehäuser haben Niederlassungen in Thailand, aber die Nachweise werden wohl in allen Fällen auf Servern im Ausland gespeichert sein. Abgesehen von dem enormen Kostenaufwand, welcher so ein Beweisantritt mit sich bringt, ist es mehr als fraglich, ob ein Mitarbeiter eines Softwareunternehmens der Terminsladung zur Zeugenaussage Folge leisten wird.

Um nun aber den Einsatz von digitalen Unterschriften in Thailand nicht scheitern zu lassen, kann man in seinen Verkaufsbedingungen, oder in allen anderen Bedingungen unter welchen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden, darlegen, dass (a) digitale Unterschriften zum Einsatz kommen werden und (b) wer was bei einem möglichen Streitfall zu beweisen hat. Diese Vertragsautonomie bei der Fertigung von Geschäftsbedingungen ist zulässig und auch häufig verbreitet. Dies erfordert zwar im Vorfeld ein Mehr an Arbeit aber man spart später Zeit und Geld (und man schont die Umwelt), da die Termine zu einer klassischen Vertragsunterzeichnung nicht mehr stattfinden. Doch auch 2019 sind nicht alle Verträge für eine digitale Unterschrift geeignet bzw. vom Gesetzgeber erlaubt. Als Beispiele sind hier zu nennen: (a) Kaufvertrag über eine Immobilie, (b) Kaufvertrag über ein Schiff mit einem Gewicht über 5 Tonnen und für Lastentiere, (c) Mietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren, (d) Hypothekenvertrag und (e) alle Verträge, welche im Familienrecht geregelt sind. Als eiserne Grundregel gilt aber bei digitalen und analogen Unterschriften: „Bitte nur unterschreiben was man lesen und auch verstehen kann!“


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon! Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

Überzeugen Sie sich von unserem Online-Abo:
Die Druckausgabe als voll farbiges PDF-Magazin weltweit herunterladen, alle Artikel vollständig lesen, im Archiv stöbern und tagesaktuelle Nachrichten per E-Mail erhalten.