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Foto: vege / Fotolia.com
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In wenigen Wochen ist schon wieder Weihnachten und diese Tatsache erinnert zumindest mich wieder daran wie schnell die Zeit doch vergeht. Einigen von Ihnen mag es ähnlich ergehen, jeden Tag sind zahlreiche Dinge zu erledigen, das Leben wird komplexer und irgendwie ist nie genügend Zeit. Eine logische Konsequenz dieses Umstandes ist die Idee Arbeiten zu delegieren und/ oder Vollmachten zu erteilen, damit der eigene Arbeitsaufwand einfacher wird. Wir werden regelmäßig mit Vollmachten in allen denkbaren Formen konfrontiert. Obwohl es sich im Prinzip um ein einfaches rechtliches Dokument handelt, birgt es eine wahre Fundgrube von inte­ressanten Fragen, weshalb wir uns in dieser Ausgabe einmal die Vollmacht im thailändischen Recht näher anschauen wollen.

Eine Vollmacht ist erst einmal eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Für fast alle denkbaren Rechtsgeschäfte kann man in Thailand eine Vollmacht erteilen. Ausgenommen sind sog. „höchstpersönliche Rechtsgeschäfte“. Dies wären bspw. die Eheschließung (wer will sich schon vor dem Standesamt vertreten lassen) oder Vornahme von Rechtshandlungen als Testamentsvollstrecker. Das thailändische Recht unterscheidet sodann weiter ob die Vollmacht im allgemeinen Rechtsverkehr verwendet oder ob diese zur Vorlage bei Behörden oder Gerichten verwendet wird. Im ersten Fall ist man an nur sehr rudimentäre Vorschriften gebunden. Es werden der Name des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers mit vollständiger Anschrift genannt so wie der Umfang der Vollmacht. Gilt diese nur für ein einziges Rechtsgeschäft oder soll diese für einen längeren Zeitraum gelten und wenn ja, welche Handlungen sind von der Vollmacht gedeckt.

Ein einziges Rechtsgeschäft ist natürlich leichter zu definieren als für einen längeren Zeitraum weshalb man sich hier die Mühe machen muss genau zu definieren, da der Vollmachtgeber für die Handlungen des Vollmachtnehmers haftet. Einzige Ausnahme ist, wenn der Vollmachtnehmer über den klar definierten Rahmen der Vollmacht hinausgeht oder im Zweifel gar keine Vollmacht hat. Diese Beweislast trifft jedoch den Vollmachtgeber. Wird die Vollmacht im Behörden- und/ oder Gerichtsverkehr eingesetzt, müssen schon mehrere Formvorschriften beachtet werden. Zum einen gibt es bei einigen Behörden ein besonderes Vollmachtsformular. Am häufigsten ist dabei die Vollmacht für das Grundbuchamt. Nur diese kann für Rechtsgeschäfte auf dem Grundbuchamt verwendet werden. Hinzu kommt das Erfordernis, dass die Namen der Eltern des Vollmachtgebers genannt werden müssen (dies hat eine geschichtliche Bedeutung) und damit der Staat auch etwas davon hat muss diese mit Stempelsteuermarken versehen werden. Eine Anwaltsvollmacht zur Vorlage bei Gericht hat wieder ein anderes Format und verlangt keine Namensgebung der Eltern und auch die Steuermarken sind nicht erforderlich, da hier in den meisten Fällen Gerichtsgebühren anfallen. Während bei Anwaltsvollmachten diese im Regelfall bis zur Beendigung des Verfahrens oder bis zur Mandatsniederlegung gilt, ist die Behördenvollmacht von der zeitlichen Definition schwieriger. Schwierig ist dabei eigentlich nicht das richtige Wort. Gemeint ist die Gültigkeitsdauer. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, welche einen möglichen Zeitraum definieren aber es hat sich in der täglichen Behördenpraxis herauskristallisiert, dass vor allen Dingen Grundbuchämter Vollmachten, welche älter als vier Wochen sind, nicht mehr akzeptieren. Dies kann für die Handhabung des Mandats zeitlich aufwendig sein schafft aber auch Sicherheit vor Missbrauch.

Prä-, trans- und postmortale Vollmacht

Von weiterem Interesse sind besondere Vollmachten wie die Vorsorgevollmacht sowie Vollmachten, welche nur bis zum Tod gelten sollen (prämortale), die über den Tod hinausgehen sollen (transmortale) und schließlich die Vollmachten, welche erst nach dem Tod gelten sollen (postmortale). Bei den Vorsorgevollmachten gibt es regelmäßig hohen Fragebedarf. Damit soll für den Fall vorgesorgt werden, sollte man persönlich in den Fall der zunächst beschränkten Geschäftsfähigkeit kommen und später dann geschäftsunfähig wird. Klassischer Fall sind an Demenz erkrankte Menschen oder Personen, welche in ein Koma fallen. Man kann zwar eine solche Vollmacht fertigen, ob diese dann aber nach einigen Jahren auch verwendet werden kann, ist nach unserer Erfahrung fraglich. Behörden akzeptieren diese im Regelfall nicht, auch Banken sind sehr zurückhaltend und auch der Bevollmächtige stellt sich der Gefahr, dass er sich dem Vorwurf des Handelns ohne Vertretungsmacht aussetzen muss. Man sollte demnach vorsorgen und seine Dinge des praktischen Lebens noch soweit regeln wie es geht. Für Familienangehörige gilt im Zweifelsfall einen Antrag auf Betreuung zu stellen. Zuständig sind die Familiengerichte. Vollmachten, welche für die Zeit vor, nach oder auch über den Tod hinaus gelten sind im thailändischen Gesetz geregelt. Wir müssen ehrlich gestehen, dass wir noch keine trans- und/ oder transmortale Vollmachten gesehen haben, welche in Thailand verwendet wurden. Wir haben schon solche Vollmachten aus den verschiedensten Ländern gesehen, deren Wirksamkeit in Thailand jedoch schon an dem hierzulande zwingenden Erfordernis scheitert, dass zwei identifizierbare Zeugen unterschrieben haben müssen.

Noch ein Hinweis an Firmen, welche im Regelfall mit zahlreichen Vollmachten arbeiten. Hier ist eine gute Kontrolle das gute alte Vollmachten-Buch. In diesem Buch werden alle erteilten Vollmachten genannt: Wann und an wen erteilt und wann widerrufen. Manchmal verliert man schnell den Überblick und ein solches Buch verhilft einem dazu diesen nicht zu verlieren. Denn die Vollmacht soll nicht in Ohnmacht enden.


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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