Law Lounge

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Waren Sie dieses Jahr zufrieden mit Ihren Weihnachtsgeschenken oder waren die gewollten Geschenke auf dem Wunschzettel zu kostspielig, um erfüllt zu werden? Wer also schon immer seine eigene Fußballmannschaft, sein Museum haben will, oder eine zündende Idee zur Unternehmensgründung hat oder auch ganz altruistische Ziele verfolgen möchte, im Gegenzug aber nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, der bedient sich des sog. „Crowd Fundings“, welches auch in Thailand immer beliebter wird.

„Crowd Funding“ kann man einfach mit „aus der Menge finanziert“ übersetzen. Im Prinzip ist die altbekannte Sammelbüchse digitalisiert worden. Doch wie so oft im Leben werden die Dinge mit der Zeit ein wenig komplizierter, auch wenn der Grundgedanke des „Sammelbüchsen-Prinzips“ erhalten bleibt, muss man die rechtlichen Beziehungen der „Spender“ = Investoren und Betreiber differenzieren.

„Crowd Funding“ als Geschäftsidee

Betrachten wir zunächst das Fallbeispiel der neuen Geschäftsidee. Um die Sache ein wenig anschaulich zu gestalten, stellen wir uns einen jungen Mann vor, der sich jeden Morgen beim Rasieren wundert, warum der Rasierschaum eigentlich immer weiß sein muss. Wieso gibt es keinen roten, blauen oder gelben Rasierschaum? Unser Geschäftsmann beschließt, dies zu ändern und erstellt eine Machbarkeitsstudie zur Herstellung von farbigem Rasierschaum und berechnet das notwendige Kapital. Der Weg zur Bank war erfolglos, und für ein familienfinanziertes Projekt ist das Investment zu groß. Der Geschäftsmann stellt deshalb seine Idee ins Internet, um für Investoren zu werben. Da eine solche Investmentmöglichkeit jedoch ein sehr hohes Risiko darstellt, muss er das Interesse der Investoren berücksichtigen, welche im Idealfall eines Tages ihr Investment plus einer Dividende zurückerhalten bzw. Teilhaber an dem Unternehmen werden oder im schlechtesten Fall ihr Investment verlieren.

Zunächst muss man sich anschauen, wie das „Crowd Funding“-Unternehmen rechtlich organisiert ist. Als eine Personengesellschaft (d.h. die Betreiber haften persönlich mit ihrem kompletten Eigentum) oder als Kapitalgesellschaft (d.h. die Betreiber haften nur mit ihrer Kapitaleinlage). Des Weiteren muss geprüft werden, wie das Investment zu qualifizieren ist. Ist es ein Darlehen, und wenn ja, wie ist der Zinssatz? Ist es eine Zeichnung von Gesellschaftsanteilen oder ein Options (Genuss-) schein auf zukünftige Gewinne? Dies ist eine wichtige Frage in Bezug auf das Steuerrecht, denn man muss bedenken, dass ein junges Unternehmen erst mit der Geschäftstätigkeit beginnen kann, wenn ein Mindestkapital vorhanden ist. Da man aber im Voraus nicht sagen kann, wann dieses Mindestkapital eingesammelt ist, aber wohl Gelder eingehen, ist die steuerrechtliche Frage, wie das eingenommene Geld zu behandeln ist. Unterliegt es der normalen Einkommenssteuer, ist es Kapitalertragssteuer oder unterliegt es der Quellensteuer? Es ist zum einen ärgerlich, wenn das Mindestkapital nicht vorliegt und man dann bereits eingenommenes Geld versteuern muss, welches eigentlich der Finanzierung dienlich sein sollte. Es gibt verschiedene Modelle, um die Freibeträge auszunutzen, oder bei höheren Kapitalbeträgen gibt es sogar in Thailand die Möglichkeit, „Steuerferien“ zu beantragen. Daran hängen aber eine Menge Voraussetzungen, und es ist wohl wahrscheinlicher, das Mindestkapital einzusammeln als diesen Vo­raussetzungskatalog zu erfüllen.

Für den Fall, dass die Geschäfts­idee scheitern soll, muss ein klares Vertragswerk geschaffen werden. Hauptregelungspunkt ist die Rückzahlung des eingesammelten Geldes. Es gibt in Thailand zwar kein einheitliches Gesetz, welches „Crowd Funding“ reguliert, aber dafür eine Menge Einzelgesetze, welche zu berücksichtigen sind. Im thailändischen Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich die ganzen Vorschriften über die Gesellschaftsform. Hinzu kommen das Gesetz zur Regelung von unzulässigen Vertragsklauseln, das Verbraucherschutzgesetz und, ganz wichtig, Regelungen zur Rechtswahl und dem Gerichtsstandort.

Da die Vorteile eines Internet-„Crowd Fundings“ auf der Hand liegen, d.h. die ganze Welt steht mir offen, wird das Kapital nicht nur national sondern international eingesammelt. Ein Kapitalgeber aus Deutschland investiert nun in ein thailändisches „Crowd Funding“-Projekt, welches scheitert. Welches Recht ist anwendbar? Deutsches oder thailändisches Recht? Erschwerend kann hinzukommen, wenn die Domain in einem Drittland registriert ist oder über Onlinezahlstellen das Kapital eingesammelt wird, welche wieder in einem anderen Land liegen.

Urheberrecht schützt nicht die Idee

Schließlich ist auch das Marketing zu beachten. Da man beim „Crowd Funding“ eigentlich erst mit der Werbung anfängt, ohne ein Produkt oder eine Dienstleistung zu haben, ist dies schon ein wichtiger Punkt, sich sein Trademark oder seine Produktidee im rechtlichen Rahmen schützen zu lassen. Denken Sie aber daran, nach den Urheberrechten dieser Welt wird nie die Idee geschützt, sondern nur deren Ausfertigung. Wer nun also roten Rasierschaum produzieren möchte, der kann dies gerne tun, denn meine Idee ist als solche nicht geschützt, und ich würde den roten Rasierschaum sogar kaufen.

Schließlich bleibt uns nun nur noch, all unseren Lesern einen guten Start in das neue Jahr zu wünschen. Bleiben sie so kreativ, kritisch und interessant in ihren Kommentaren zu uns wie 2014, und wir freuen uns schon auf neue Themen in 2015.

Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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