BANGKOK: Das thailändische Finanzamt plant eine bedeutende Reform bei der Besteuerung von Auslandseinkünften. Künftig sollen im Ausland erzielte Einnahmen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei nach Thailand überführt werden können. Ziel der Maßnahme ist es, Kapital in Milliardenhöhe zurück ins Land zu holen und die heimische Wirtschaft zu stärken, berichtet die „Bangkok Post”.
Die neue Regelung sieht eine zweijährige Steuerbefreiung für zurückgeführtes Einkommen vor – vorausgesetzt, die betroffene Person hält sich mindestens 180 Tage im Jahr in Thailand auf. Die Verordnung soll jedoch nicht rückwirkend gelten.
Steuerbefreiung als Konjunkturimpuls
Wie Pinsai Suraswadi, Generaldirektor des Revenue Department, erklärte, bereitet die Behörde derzeit eine Ministerialverordnung vor, die im Ausland erzielte Einkommen bei Rückführung nach Thailand steuerfrei stellen soll. Ziel ist es, geschätzte 2 Billionen Baht, die derzeit von thailändischen Staatsbürgern im Ausland investiert sind – etwa in Immobilien, Versicherungen oder Fonds – zurück ins Land zu holen.
Aktuell werfen diese Auslandsinvestitionen jährlich mehrere Hundert Milliarden Baht an Einkommen ab.
Laut Pinsai soll die neue Regelung für Personen gelten, die sich innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 180 Tage in Thailand aufhalten – unabhängig davon, ob durchgehend oder mit Unterbrechungen. Für diese Personen gilt normalerweise die persönliche Einkommensteuerpflicht für im In- und Ausland erzielte Einkünfte.
Künftig soll jedoch Einkommen aus dem Ausland für einen Zeitraum von zwei Jahren steuerfrei gestellt werden – im Jahr der Entstehung sowie im darauffolgenden Jahr. Wird das Einkommen erst im dritten Jahr nach Entstehung nach Thailand überführt, fällt regulär Einkommensteuer an.
Rückblick auf bisherige Regelung
Seit dem 1. Januar 2024 gilt, dass ausländisches Einkommen unabhängig vom Zeitpunkt der Überweisung nach Thailand der Einkommensteuer unterliegt. Zuvor war Einkommen, das nach dem Entstehungsjahr ins Land gebracht wurde, steuerfrei.
Mit der geplanten Änderung will das Finanzamt mehr Menschen motivieren, ausländisches Einkommen zeitnah nach Thailand zu transferieren und dort zu investieren – etwa in Aktien oder Anleihen, was die Binnenwirtschaft beleben soll.
Die zweijährige Übergangsregelung berücksichtigt auch Fälle, in denen Einkommen erst spät im Jahr erzielt wird und eine kurzfristige Rückführung erschwert ist.
Die Verordnung soll nicht rückwirkend gelten. Steuerpflichtig sind ausschließlich Erträge aus Auslandsinvestitionen wie Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne und andere Einkünfte – nicht jedoch der Kapitaltransfer selbst.
Ansässigkeitsprinzip als Grundlage
Die Besteuerungspraxis orientiert sich am international anerkannten Ansässigkeitsprinzip. Wer sich innerhalb eines Steuerjahres mindestens 180 Tage in Thailand aufhält, gilt als steuerpflichtig – auch für ausländische Einkünfte. Dafür müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
- Der Steuerpflichtige hält sich mindestens 180 Tage im Steuerjahr in Thailand auf (auch kumuliert).
- Er erzielt Einkünfte aus dem Ausland.
- Diese Einkünfte werden im betreffenden Jahr nach Thailand überführt.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Falls auf ausländisches Einkommen bereits im Ursprungsland Steuern gezahlt wurden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung (Tax Credit) im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgen. Die Anrechnung darf jedoch den thailändischen Steuerbetrag nicht übersteigen. Bei einem thailändischen Spitzensteuersatz von 35 Prozent können daher maximal 35 Prozent ausländischer Steuer angerechnet werden – selbst wenn im Ausland ein höherer Satz (z. B. 40 Prozent) galt.
Die Berechnung ist komplex, insbesondere wenn sowohl Inlands- als auch Auslandseinkommen vorliegen. Beispiel: Wer 100 Baht in Thailand verdient (35 Prozent Steuersatz) und weitere 100 Baht im Ausland (bereits mit 40 Prozent besteuert), muss den Steuerfreibetrag anteilig auf das Gesamteinkommen (200 Baht) berechnen. Abzüge und Pauschalen
Für Einkünfte im In- und Ausland gelten einheitliche Abzugsregelungen:
- Gehalt, Lohn, Bonus: 50 Prozent Werbungskosten, maximal 100.000 Baht.
- Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile: keine Werbungskosten.
- Persönliche Abzüge: 60.000 Baht pro Person, zusätzlich 60.000 Baht für Ehepartner.
- Lebensversicherungen: bis 100.000 Baht, wenn Laufzeit mind. 10 Jahre.