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Foto: vege / Fotolia.com
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Wir befinden uns so langsam in der vorweihnachtlichen Zeit und man stellt sich die Frage, wem schenke ich dieses Jahr was? Da am 1. Februar 2016 die Erbschaftssteuer nun auch in Thailand zur Anwendung kommt, sollte man sich überlegen, ob man dieses Jahr an Weihnachten etwas spendabler sein sollte, um besagter Erbschaftssteuer entgegenzukommen. Bevor man jetzt aber zu seinem Scheckheft greift, gilt es erst einmal weiterzulesen um abzuklären, ob die Erben davon überhaupt betroffen sind und dann gilt es auch noch die Schenkungssteuer zu berücksichtigen.

Die thailändische Erbschaftssteuer wurde am 5. August 2015 im Gesetzesanzeiger veröffentlicht und tritt zum 1. Februar 2016 in Kraft. Folgende Steuerschuldner fallen unter die neue Erbschaftssteuer: 1.) Thailändische natürliche Personen, ausländische natürliche Personen, die nach dem thailändischen Ausländergesetz ein Aufenthaltsrecht haben. Diese Formulierung dürfte in der Zukunft noch auslegungsfähig sein, denn das Gesetz ist nicht ganz eindeutig, ob darunter alle Ausländer fallen, die eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund eines Non-Immigrant-Visums (d.h. Arbeitsvisum, Ehevisum, Rentnervisum etc.) haben oder ob damit die „Residency Permit“ gemeint ist. Es bleibt auch abzuwarten ob sich das Finanzministerium noch melden wird, denn schließlich ist der einzige Grund für den Erlass der Erbschaftssteuer der Steuergewinn und nach der Definition von „Aufenthalt“ im steuerrechtlichen Sinn fällt jeder Ausländer darunter, der mehr als 180 Tage des Kalenderjahres in Thailand verbringt. Der Freibetrag für die Erbschaftssteuer liegt bei 100 Millionen Thai-Baht, wobei auch Eigentum im Ausland bei der Freibetragsberechnung zu berücksichtigen ist. Damit dürfte für den ein oder anderen einschließlich mir, das Thema Erbschaftssteuer wohl schon wieder erledigt sein. 2.) Ausländer, die keinen Aufenthaltsstatus in Thailand haben, in Thailand jedoch Vermögen von mehr als 100 Millionen Thai-Baht erben. 3.) Schließlich juristische Personen, die entweder in Thailand oder im Ausland registriert sind und bei denen mehr als die Hälfte des registrierten Stammkapitals von Thailändern gehalten wird oder mehr als die Hälfte der Geschäftsführung thailändische Staatsangehörige sind. In dieser Konstellation gilt auch wieder der Freibetrag von 100 Millionen Thai-Baht sowie unter Punkt 1.) wird auch Vermögen im Ausland mit berücksichtigt.

Welche Vermögen werden beachtet?

Sodann stellt sich die Frage, welche Vermögenspositionen aus dem Nachlass bei der Wertberechnung Beachtung finden. Dies sind Immobilien, Wertpapiere entsprechend den Wertpapiergesetzen, Bankguthaben, registrierte Fahrzeuge und sonstige Vermögenswerte, die jedoch noch in einer weiteren Verwaltungsvorschrift näher beschrieben werden müssen. Der Steuersatz beträgt für den Wert des Nachlasses, welcher 100 Millionen Thai-Baht übersteigt, 5,00 Prozent für gesetzliche Erben und 10,00 Prozent für testamentarische Erben, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Für Todesfälle vor dem 1. Februar 2016 findet diese Erbschaftssteuerregelung keine Anwendung. Die Erbschaftssteuer ist fällig innerhalb von 150 Tagen nach Erhalt des Nachlasses. Da die Summe der Erbschaftssteuer nicht unerheblich ist, kann es in einigen Fällen vorkommen, dass der Erblasser zwar vermögend war, aber nicht der Erbe, räumt der Gesetzgeber dem steuerpflichtigen Erben die Möglichkeit ein, die Erbschaftssteuer über einen Zeitraum von 5 Jahren abzubezahlen. Beantragt der Erbe dies und beantragt er zudem die maximale Frist von 5 Jahren, muss er ab dem zweiten Jahr einen Zuschlag für die gewährte Teilzahlung begleichen. Wird die Erbschaftssteuer gar nicht bezahlt oder erst gar nicht angemeldet, so finden sich im Gesetz nachfolgende Sanktionen. Die geschuldete Steuerschuld kann mit einer Verzugsstrafe von bis zu 100 Prozent versehen werden. Hinzu kommen Verzugszinsen von 1,50 Prozent pro Monat. Da die Nichtzahlung der Erbschaftssteuer auch einen Straftatbestand darstellt, droht vom Strafgericht noch eine Geldstrafe bis zu 500.000 Thai-Baht und/ oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.

Der letzte Wille per Not-Testament

An dieser Stelle wollen wir uns auch noch einmal mit dem sogenannten „Not-Testament“ befassen. Es ist kein Geheimnis, dass auch die Bevölkerung in Thailand, einschließlich der ausländischen Expat-Gemeinde, immer älter wird und in vielen Fällen ist der gute Vorsatz zur Testamentserstellung da, aber dann verschiebt man dies immer wieder auf morgen, bis es irgendwann einmal zu spät ist. In manchen Fällen besteht die Möglichkeit eines Not-Testaments. Dies ist immer dann sinnvoll wenn der Erblasser noch bei vollem Bewusstsein ist und reden kann, aber nicht mehr in der Lage ist, ein eigenhändiges Testament zu unterschreiben bzw. ein maschinengeschriebenes Testament eigenhändig zu unterschreiben. Der Erblasser verkündet dann seinen letzten Willen mündlich in Gegenwart von zwei Zeugen, die idealerweise nicht die Erben sein sollten. Es können auch die Erben sein, aber dies kann später zu den berühmten Erbschaftsstreitereien führen. Das Gesetz regelt zwar keine Videoaufnahme und man kann sich nun darüber streiten, ob dies pietätlos ist oder nicht, aber es gibt eine weitere Sicherheit, dass alles nach rechten Dingen zugegangen ist. Nachdem der Erblasser seinen letzten mündlichen Willen verkündet hat, müssen die zwei Zeugen unverzüglich zum nächsten Bezirksamt und dort vor dem Standesbeamten den letzten Willen zur Niederschrift diktierten. Dieses Testament hat eine Gültigkeit von vier Wochen. Sollte der Erblasser in diesen vier Wochen nicht verstorben sein, so muss das Verfahren von neuem wiederholt werden oder im Idealfall hat sich der Erblasser mittlerweile erholt und ist auf dem Weg der Besserung.

Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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