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Foto: vege / Fotolia.com
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Willkommen im neuen Jahr! Die Feierlichkeiten sind zu Ende und wir sind alle wieder an unseren Schreibtischen und sind gespannt was das neue Jahr so bringen wird. Bei dem Schreiben dieser Kolumne lassen wir uns zum großen Teil davon lenken, welche Anfragen uns erreichen und welche Rechtsgebiete an Volumen zunehmen. Es gab zwar Überlegungen, ob die erste Kolumne dieses Jahres mit dem Thema „Gläubigerschutz“ begonnen werden soll, da das Thema nun nicht zu den Sonnenseiten gehört, aber auf der anderen Seite gehört es zum Wirtschaftsleben dazu und man kann dies auch als Neuanfang betrachten.

Es ist kein Geheimnis, dass die thailändische Wirtschaft schon seit längerem schwächelt und dies in so ziemlich allen Bereichen. Die Nennung der Gründe für diese Situation überlasse ich den Ökonomen und Analysten, denn diese ändern an der rechtlichen Behandlung eines drohenden Insolvenzverfahrens nichts. Firmen, die durch Eigenverschulden und schlechtes Finanzmanagement in die Zahlungsunfähigkeit geraten, steht eine nicht unerhebliche Anzahl von Unternehmen gegenüber, die trotz guter Produktion/ Dienstleistungen Probleme mit dem Forderungseinzug haben und gleichzeitig aber Verpflichtungen, wie bspw. Lieferanten und Löhne zu bezahlen, bedienen müssen. Da es auch am thailändischen Bankensystem immer schwieriger wird, an eine kurzfristige Zwischenfinanzierung zu kommen, rutschen Firmen schnell in einen Teufelskreis. Darüber hinaus werden alle Geldmittel benötigt, um offene Forderungen zu begleichen und damit fehlt wiederum Geld für Innovationen und schlussendlich bedeutet dies Stillstand. Um das notwendige Zeitfenster zu schaffen, sieht die thailändische Konkursordnung ein Gläubigerschutzverfahren vor. Einfach ausgedrückt erhält ein Unternehmen – bei vorliegenden unten stehenden Voraussetzungen – einen Schutz dahingehend, dass Gläubiger keine Forderungen beim schuldnerischen Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum rechtlich eintreiben können.

Gläubigerschutz einreichen

Grundvoraussetzung ist, dass ein einzelner Gläubiger, bzw. eine Gruppe von Gläubigern, mindestens 10 Mio. Thai Baht an offenen Forderungen hat. Diese sind berechtigt, beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Restrukturierung und Gläubigerschutz einzureichen, wenn sie der Meinung sind, dass die Probleme des schuldnerischen Unternehmens nur temporär und in absehbarer Zeit behebbar sind. Bei dem Antrag auf Restrukturierungsmaßnahmen muss nachgewiesen werden, dass der Schuldner insolvent ist, dass es genügend Gründe gibt, dass das Unternehmen gerettet werden kann und dass die Angaben beim Konkursgericht wahrheitsgemäß sind. In einer Beweisaufnahme vor dem Insolvenzgericht muss dieses bewiesen werden und sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält das Unternehmen Gläubigerschutz. Gleichzeitig ernennt das Gericht einen Verwalter, der einen Restrukturierungsplan vorlegen muss. Dieser Zwangsverwalter hat dann die Aufgabe, den Beschluss des Gerichts im Gesetzesanzeiger sowie in zwei landesweit verbreiteten Tageszeitungen zu veröffentlichen, wobei gleichzeitig alle Schuldner aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden. Der Zwangsverwalter sortiert diese Forderungen nach unterschiedlichen Aspekten und gibt diesen ein entsprechendes Stimmrecht für den Restrukturierungsplan. Nachdem alle Forderungen angemeldet wurden hat der Zwangsverwalter die Aufgabe, das Unternehmen zu refinanzieren, restrukturieren und die Schuldenlast zu reduzieren. Diese nicht unerhebliche Aufgabe mündet in einem Gläubigertreffen, in welchem die Gläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmen oder ablehnen. Das Ergebnis dieses Gläubigertreffens muss dem Insolvenzgericht vorgelegt werden und wenn das Gericht dem Plan zustimmt, kann der Zwangsverwalter umgehend seine Arbeit aufnehmen und die Theorie in die Praxis umsetzen. Während der Zwangsverwaltung geht der Betrieb wie gewohnt weiter, allerdings mit einem strengen Finanzmanagement. Im Idealfall wird der Zwangsverwalter seine Entlassung nach erfolgreicher Bearbeitung bei Gericht beantragen und das Unternehmen kann wieder selbstständig entscheiden. Ein solcher Weg ist nicht immer gehbar und in wirtschaftlichen schwierigen Zeiten sollte auf ein effektives Förderungsmanagement schon früh Wert gelegt werden, damit es erst gar nicht so weit kommt.

Das Kettensägen-Gesetz

Die freien Tage zum neuen Jahr wurden von mir auch dazu genutzt, um mal wieder den Schreibtisch komplett aufzuräumen. Da ich schon immer gerne eine große Arbeitsfläche hatte, sammelt sich dort natürlich über das Jahr eine Menge an. Beim Sortieren von Gesetzestexten bin ich auf ein Gesetz gestoßen, das ich so noch nicht kannte und zwar das „Kettensägen-Gesetz“. Wer sich zufällig vor kurzem eine Kettensäge gekauft hat, da er endlich mal im Garten aufräumen will, dem sei dringend angeraten, diese beim Register für Kettensägen anzumelden, um nicht Gefahr zu laufen, strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Das Gesetz hat aber in der Tat einen ernsthaften Hintergrund, da man damit der illegalen Abholzung von wertvollen und seltenen Tropenhölzern entgegenwirken will. Deshalb lieber den Baum stehen lassen, dann hat man auch ein schattiges Plätzchen für den nächsten Aufenthalt im Garten.

Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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