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Foto: vege / Fotolia.com
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Seit längerer Zeit sieht man auf den öffentlichen Plätzen dieser Welt Menschen mit einem Schild um den Hals, auf dem die freudige Mitteilung steht: „Eine kostenlose Umarmung!“ Damit soll der Gefühlskälte in unserer heutigen Welt entgegengetreten werden, im Ergebnis eine schöne Idee. In der rechtlichen Welt gibt es zwar keine kostenlosen Umarmungen aber es gibt das alte Sprichwort: „Wer bürgt wird erwürgt!“ Somit schließt sich wieder der Kreis zur eingangs erwähnten Gefühlskälte und da die Anzahl der Fälle aus Bürgschaftsstreitigkeiten in letzter Zeit rapide zugenommen hat, wollen wir uns in dieser Ausgabe mit den persönlichen Sicherheiten als Absicherung von Geldgeschäften widmen.

Die Definition eines Bürgen dürfte hinreichend bekannt sein. Für den Fall, dass bspw. ein Darlehensnehmer nicht über dingliche Sicherheiten verfügt, kann der Darlehensgeber verlangen, dass eine Drittperson für die Rückzahlung des Darlehens haftet. Die Bürgschaft ist im thailändischen Zivilrecht umfangreich geregelt und verlangt, dass der Darlehensgeber zunächst seinen Rückzahlungsanspruch bei dem Darlehensnehmer durchsetzen muss. Erst wenn nachweisbar ist, dass der Darlehensnehmer nicht zurückzahlen kann, darf sich der Darlehensgeber an den Bürgen wenden.

Diese Regelungen im Zivilrecht sind jedoch dispositiv, d.h. die Vorschriften können durch die Parteien verändert werden. Dies geschieht auch regelmäßig bei Bürgschaftsverträgen von Banken und sonstigen institutionellen Darlehensgebern. Diese regeln in ihren Darlehensverträgen, dass die gesetzlichen Vorschriften dahingehend geändert werden, dass der Darlehensnehmer sich direkt und vollumfänglich an den Bürgen als Hauptschuldner wenden kann, um den Rückzahlungsanspruch geltend zu machen. Damit wird also die besagte Schlinge um den Hals gelegt. Einreden des Bürgen dahingehend, dass man erst versuchen muss, bei dem ursprünglichen Darlehensnehmer den Anspruch geltend zu machen, gehen ins Leere. Dies wurde auch in zahlreichen Entscheidungen des höchsten thailändischen Gerichts mit der Begründung bestätigt, dass der Verzicht des Bürgen auf Erstinanspruchnahme des ursprünglichen Darlehensnehmers, nicht gegen Treu und Glauben verstößt und somit der Bürge in die vollumfängliche Haftung gehen muss. Diese vollumfängliche Haftung trifft dann in vielen Fällen den ausländischen Lebenspartner, der für seine thailändische Freundin/ Freund als Bürge aufgetreten ist.

Verzichtsklausel für nichtig erklärt

Der Bürge hat dann die Möglichkeit, den Darlehensnehmer in Regress zu nehmen. Da dies alles sehr umständlich und langwierig ist, hat der Gesetzgeber ein Einsehen gehabt und seit dem 14. Mai dieses Jahres, der Verzichtklausel in Bürgschaftserklärungen einen Riegel vorgeschoben und diese für nichtig erklärt. Diese gesetzliche Neuerung gilt jedoch nur für natürliche Personen, die als Bürgen auftreten. Tritt eine juristische Person als Bürge auf, bleibt alles beim Alten, d.h. eine juris­tische Person kann wahlweise als Gesamtschuldner oder als Hauptschuldner in Anspruch genommen werden. Doch auch hier ist noch nicht Schluss mit den rechtlichen Überlegungen. Sollte eine juristische Person mit ausländischer Beteiligung als Bürge auftreten, müssen erst die Gesellschaftszwecke der bürgenden Firma geprüft werden, ob diese in diesem Geschäftsfeld überhaupt tätig sein darf. Wenn ja, muss weiter berücksichtigt werden, dass die Handlung als Bürge ein restriktiertes Geschäftsfeld unter dem „Foreign Business Act“ ist, was in der Konsequenz bedeutet, dass man dieses Geschäftsfeld zunächst durch die Beantragung einer „Foreign Business License“ beim Wirtschaftsministerium genehmigen lassen muss.

Was bedeutet dies nun für die ausländischen Darlehensgeber und Bürgen im sogenannten grauen Finanzmarkt? Es mag sein, dass der „graue Finanzmarkt“ ein unschönes Wort ist, denn wenn man hier einem Bekannten Geld leiht, muss dies nicht immer zu horrenden Zinsen erfolgen. Andererseits ist das Volumen des grauen Finanzmarktes enorm, da ausländische Residenten in Thailand bei den Banken leider nur sehr beschränkt kreditwürdig sind. Da das Geld bei Darlehensgeschäften zwischen ausländischen Vertragsparteien aber irgendwo herkommen muss und die wenigsten ausländischen Residenten hier arbeiten, wird das Geld aus dem Ausland nach Thailand eingeführt. Wenn dieses Geld nun nicht zum Lebensunterhalt oder für eigene Investitionen verwendet wird, muss nach geltendem Recht eine Genehmigung von der thailändischen Zentralbank eingeholt werden, da die beschriebene rechtliche Handlung somit unter die devisenrechtlichen Bestimmungen fällt. Das Nichtvorliegen einer Genehmigung der Zentralbank macht das Darlehensgeschäft nicht nichtig. Der Darlehensgeber begibt sich aber auf dünnes Eis, wenn er ohne Genehmigung durch die Zentralbank handelt und es kann ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden. Sollte der ausländische Darlehensgeber die Darlehenssumme jedoch in Thailand erwirtschaftet haben, entfällt die Genehmigung durch die Zentralbank. Im Zweifel muss der Darlehensgeber jedoch den Nachweis erbringen, dass er den Darlehensbetrag legal in Thailand erwirtschaftet hat. Als anerkannter Beweis hierzu dient die persönliche Einkommensteuererklärung.

Wer nun immer noch bereit ist, als Bürge aufzutreten sowie vielleicht als Hauptschuldner in Anspruch genommen wird und die Darlehenssumme einschließlich Zinsen zurückzahlt, muss dann noch wissen, dass er unter dem „Credit Information Act“ erfasst wird. Dabei handelt es sich um das Gesetz zur Erfassung der Kreditwürdigkeit, vergleichbar mit der Schufa in Deutschland. Dort werden zahlreiche Daten – zum Teil anonymisiert – gespeichert und wie viele Datenbanken, vergisst auch diese nichts. Sollte man später einmal selber ein Darlehen beantragen bzw. eine neue Kreditkarte, ist die Kreditwürdigkeit aufgrund der Stellung als Bürge schon einmal als kritisch eingestuft. Wir sind der Meinung, dass wir alle mündige Bürger sind und wir alle wissen, auf was wir uns einlassen. Aber wenn wir die Wahl zwischen einer Schlinge um den Hals in Form eines Gläubigers haben, für eine Schuld, die wir nicht begründet haben, so würden wir immer der kostenlosen Umarmung eines freundlichen Menschen den Vorzug geben!

Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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