Ihr Recht im Alltag

Leser fragen, wir antworten

Autor dieser Kolumne ist Markus Klemm. Der deutsche Rechtsanwalt und sein Partner Amnat Thiengtham sind gleichberechtigte Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya. Markus Klemm ist am Landgericht Stuttgart zugelassen. Anmerkungen zu seiner Kolumne als Email unter: talk2us@asialawworks.com

Da ein Schuldner die geliehenen 150.000 Baht, zuzüglich 15% Zinsen, zum vereinbarten Termin nicht beglichen hat, schaltete ich einen Rechtsanwalt ein, der ein Honorar von 10.000 THB verlangte. Vor dem Richter kam es zu einem Vergleich.

Nun meine Frage: Die Rechtsanwaltskosten kann ich nach Aussage des RA vom Schuldner nicht verlangen. Stimmt dies

Gebühren und Kosten sind ein wichtiges Thema, und wir bedanken uns für diese Frage. Dies gibt uns gleichzeitig die Gelegenheit, den Lesern des FARANG einen Überblick über das thailändische Gebührensystem zu geben. Wie in den europäischen Ländern muss der Kläger zuerst mit den Gerichts- und Anwaltskosten in Vorleistung gehen. Um diese wieder zu erhalten, ist es wichtig, dass der Anwalt in der Klageschrift den Antrag stellt, dass dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu erstatten sind. Diesem Antrag wird das Gericht natürlich nur bei einem obsiegenden Urteil stattgeben. Fehlt dieser Antrag, wird in europäischen Ländern dies von Amts wegen gemacht, in Thailand passiert dies nicht. Als Grundregel gilt also, dass sich der klägerische Mandant vor Klageeinreichung zumindest die Anträge der Klage übersetzen lässt, damit sichergestellt ist, dass der Kostenantrag erwähnt wird. Viele halten dies für selbstverständlich, in der Praxis wird dies von vielen Anwälten jedoch übersehen. Dass dies übersehen wird, liegt nicht immer an einem schlampigen Arbeiten. Der Grund hierfür liegt meistens in der Tatsache, dass die Gerichte nur sehr wenig Kostenersatz zusprechen. Der Grund hierfür liegt in der Ermangelung einer vollumfänglichen Gebührenordnung für Anwälte. Eine erschöpfende Gebührenordnung gibt es nur für die Gerichtskosten. Die Gerichtskosten betragen in allen Fällen 2,5% vom Streitwert, zuzüglich 0,5% Stempelsteuer, sind jedoch auf maximal 200.000 THB begrenzt. Solche Prozentsätze gibt es für die Anwaltsgebühren in vielen Fällen nicht. Ein Anwalt ist in Thailand frei, was er für ein Mandat verlangt. So wird in vielen Fällen eine Pauschalgebühr vereinbart.

In anderen Fällen arbeiten Anwälte – so wie wir auch – auf einer Stundensatzbasis. Das heißt, wann immer wir für einen Mandanten in dessen Sache tätig werden, wird die genaue Zeitdauer notiert und anschließend auf dem Stundensatz abgerechnet. Dies bietet sich an, wenn nicht vorhersehbar ist, welche Ausmaße das Mandat annimmt oder wenn spezialisierte Anwälte auf einem besonderen Rechtsgebiet arbeiten. Manche Anwälte arbeiten auch auf Erfolgsbasis. Dies ist - im Vergleich zu vielen europäischen Ländern - in Thailand erlaubt. Dies bietet sich bei sehr hohen Streitwerten (in Thailand gibt es keine gewerblichen Prozessfinanzierer) an, und wenn sich der Mandant damit einverstanden erklärt, zwischen 30 und 40% am Erlös an den Anwalt auszukehren. Doch zurück zu der Ausgangsfrage. Sie haben mit dem Anwalt ein Honorar von 10.000 THB vereinbart. Angenommen, der Anwalt hat den besagten Kostenantrag mit in die Klageschrift aufgenommen, heißt das noch lange nicht, dass das Gericht die vollen 10.000 THB zuspricht. In Thailand liegt es im Ermessen des Gerichts, wie viel Anwaltsgebühren es zuspricht. Das Ermessen richtet sich nach der rechtlichen Schwierigkeit des Falles. Je schwerer und streitiger die Rechtslage ist, desto höher die zugesprochenen Anwaltskosten. Geht es beispielsweise um ein Darlehensvertrag von 50 Millionen THB, ein einfach gelagerter rechtlicher Fall und der Anwalt will eine Million Anwaltsgebühren, kann es gut sein, dass das Gericht lediglich 5.000 THB zuspricht. Seriöse Anwälte weisen ihre Mandanten hierauf jedoch hin.

Warum die Anwaltsgebühren in den Vergleichsverhandlungen nicht berücksichtigt wurden, ist für uns nicht nachvollziehbar. Wahrscheinlich hat man sich geeinigt, dass die Zinsen nicht berücksichtigt werden oder nur ein geringerer Zinssatz. Aber bei Vergleichsverhandlungen hat es der Anwalt doch selber in der Hand, über seine Gebühren für den Mandanten zu verhandeln. Das dies nicht geschah, zeugt von einem oberflächlichen Arbeiten des Anwalts. Um die Frage abschließen zu beantworten. Dass Sie als Kläger in einem Gerichtsverfahren wahrscheinlich nicht die vollen Anwaltsgebühren erstattet bekommen, stimmt als Aussage. In einem Vergleichsverfahren liegt es – wie bereits gesagt – in der Hand des Anwalts für seinen Mandanten das Beste herauszuholen.

Mein Schwiegervater ist gestorben. Er war mit einer Thailänderin verheiratet. Sie hatten einen Ehevertrag. Aus diesem Ehevertrag geht hervor, dass sie nur 25% der Erbmasse erhält. Ihm gehören in Thailand 49% von Ihrem Grundstück, des Weiteren hat er in Thailand ein Sparbuch. Können wir von diesem Grundstück und diesem Geld etwas erben Wenn ja, wie geht das

Diese Frage kann leider nicht zur vollen Zufriedenheit beantwortet werden, da wichtige Angaben fehlen. Nichtsdestotrotz wirft sie einige interessante Aspekte auf.

Ein Ehevertrag wird abgeschlossen, um für den Fall einer Scheidung die wichtigsten Aspekte selber zu regeln. Dieser Ehevertrag ist vom Todesfall völlig abgelöst. Hätte Ihr Schwiegervater gewollt, dass in seinem Todesfall seiner Ehefrau nur 25% von der Erbmasse zustehen sollen, hätte in Deutschland ein Vermächtnis bei einem Notar erstellt werden müssen oder, was seinen Besitz in Thailand betrifft, ein thailändisches Testament gemacht werden sollen. Ob es ein Testament gibt, wurde nicht angegeben. Eine Abfrage bei der Hinterlegungsstelle für Testamente (für Pattaya ist dies das Bezirksamt in Banglamung) ist nicht Erfolgsversprechend, da sich das Bezirksamt aus nicht erklärlichen Gründen weigert, Testamente von Ausländern in Verwahrung zu nehmen. Wir haben dies schon mehrfach versucht, jedoch erfolglos. Angenommen es gibt kein Testament Ihres Schwiegervaters, greift die gesetzliche Erbfolge ein, mit der Folge, dass die Ehefrau des Verstorbenen nicht auf den 25%-igen Anteil verwiesen wird. Wie hoch der Anteil ist, kann hier nicht gesagt werden, da uns die Familienstruktur nicht bekannt ist.

Ihr Schwiegervater hatte für den Landerwerb eine thailändische Company Limited gegründet. An dieser hielt Ihr Schwiegervater 49% der Anteile und hatte wahrscheinlich die Stellung des Managing Directors (Geschäftsführers) inne. Eine der Grundvoraussetzungen zur Gründung einer Company Limited ist, dass es mindestens sieben Gesellschafter gibt. Stirbt nun ein Gesellschafter und die Zahl sinkt unter die gesetzliche Mindestanzahl von sieben, liegt ein gesetzlicher Auflösungsgrund für die Gesellschaft vor. Mit anderen Worten, die Gesellschaft muss liquidiert werden oder, wie in diesem Fall, die ererbten Anteile der Ehefrau müssen von dieser auf einen neuen Gesellschafter übertragen werden. Wir unterstellen letztere Variante. Sollte dies schon vollzogen sein, ist ein Erbschaftsanspruch Ihrer Ehefrau kaum mehr durchzusetzen. Sollte die Company liquidiert werden, so wird das Grundstück veräußert und der Erlös abzüglich Schulden an die verbleibenden Gesellschafter verteilt. Wenn es sich bei der thailändischen Ehefrau Ihres Schwiegervaters um eine in Rechtsangelegenheiten informierte Dame handelt, könnte auch an ein Asset Transfer gedacht werden. Dieser ist besonders interessant, da hier ohne Steuerbelastung das Gesellschaftsvermögen übertragen werden kann. Dies ist jedoch eine sehr professionelle Methode und setzt entsprechendes Fachwissen voraus.

Hinsichtlich der Bankkonten genügt im Regelfall die Vorlage des Totenscheins, um an die Konten zu kommen. Der vorliegende Fall zeigt ziemlich deutlich, dass neben der Testamentserrichtung für den in Thailand belegenen Besitz auch die Erbmassensicherung erforderlich ist. Hinzu kommt, dass sichergestellt wird, dass der Anwalt bei welchem das Testament hinterlegt ist, so schnell wie möglich vom Ableben des Erblassers informiert wird.

Eigentlich wollten wir uns schon in dieser Ausgabe mit dem Thema Kreditkartenbetrug beschäftigen. Dies mit dem Hintergrund, dass dies in Thailand mehr und mehr zum Problem wird. Immer mehr dubiose Anbieter von angeblichen Markenkreditkarten richten einen enormen Schaden an. Die Folge ist, dass der in vielen Fällen arglose Verwender der Kreditkarte neben einem strafrechtlichen Verfahren auch den zivilrechtlichen Schaden zu tragen hat. Wir werden in der nächsten Ausgabe ausführlich dazu Stellung nehmen. Für den Moment gilt jedoch die Regel nur Kreditkartenverträge mit seriösen Anbietern abzuschließen.


Nur wenige in Thailand lebende Ausländer sowie Touristen kennen die Vorschriften, die im Alltag zu beachten sind. Ebenso unscharf ist das Bild über thailändische Gesetze und Gesetze europäischer Staaten, die bei einer zwischenmenschlichen Beziehung greifen. Der FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären und Ausländern das (Ein-)Leben leichter machen. Leser können uns allgemein interessierende Fragen zusenden: per Post (siehe Seite 12), per Fax (038.300.261) oder per Email (redaktion@der-farang.com). Unser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch mit einem Juristen.

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