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Foto: vege / Fotolia.com
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Ein Hotelzimmer zu buchen gehört eigentlich zu den einfacheren Dingen des Lebens. Seit Wochen erreichen uns jedoch vermehrt Anfragen von Touristen, welche Zimmer in einem Hotel oder Guesthouse gebucht haben mit der Frage, ob ihre Buchung sicher sei (in diesen Fällen sind wir eigentlich der falsche Ansprechpartner) bzw. von Betreibern kleinerer Hotels, welche sich fragen, wie es mit ihrem Hotel und der Betreiberlizenz weitergehen wird. In zahlreichen Fällen wurden Hotels von den Behörden mangels einer gültigen Hotellizenz geschlossen und die Verantwortlichen mussten sich strafrechtlichen Verfahren stellen. Die erste Frage lautet – was ist passiert?

Viele Betreiber von kleinen Hotels bzw. Gästehäusern zeigen sich verwundert, dass man ihnen nun vorwirft, zum Teil über Jahre ein „illegales“ Hotel bzw. Gästehaus betrieben zu haben, da sie jährlich bei den Behörden die nach ihrer Vorstellung richtige Lizenz beantragt und auch erhalten haben. Mit dieser Lizenz ist es dem Inhaber gestattet einen Betrieb zu betreiben, welcher Gefahren für Personen verursachen kann. Ein etwas holpriger Ausdruck aber man ging seit Jahren davon aus, dass man als Hotelbetrieb damit auf der sicheren Seite ist.

Beherbergung als Nebenjob

Die Unsicherheit ist mittlerweile groß und viele kleine Betriebe haben sich entschlossen, nur noch Langzeitbuchungen anzunehmen, bzw. den Betrieb zu schließen. Um sich aber entscheiden zu können wie es weitergeht, sollte man erst einmal die entsprechende Gesetzesgrundlage genauer betrachten und dann handeln. Einschlägig ist hier das „Hotelgesetz“ aus dem Jahr 2004. Nach der darin enthaltenen Definition ist jeder Betrieb ein Hotel, welcher Zimmer zur Übernachtung gegen Bezahlung anbietet. Diese sehr allgemeine Definition wird dann dahin gehend eingeschränkt, dass ein Betrieb nicht als „Hotel“ zu qualifizieren ist, wenn (a) nicht mehr als vier Zimmer auf allen Stockwerken zur Vermietung bereitstehen; (b) nur maximal 20 Personen beherbergt werden können; (c) es als Nebenbetrieb anzusehen ist und dem Eigentümer einen Zusatzverdienst gewährleistet und (d) die Gäste täglich bei der zuständigen Ausländerbehörde gemeldet werden. Dieser Definition folgen mittlerweile auch die meisten Gerichte und entscheiden, dass es sich um eine lizenzfreie Beherbergungseinrichtung handelt, welche nur als Nebeneinkommen zu betrachten ist. In der Tat kann man mit der Vermietung von vier Zimmern wohl nicht leben.

Anforderungen für Hotellizenz

Alle Hotelbetriebe, welche nun nicht unter diese Definition fallen, sollten weiterlesen. Zunächst muss man sich das Gebäude ansehen. In allen Fällen muss eine nicht unerhebliche Liste von Brandschutzvorrichtungen und Gesundheitsvorschriften beachtet werden. Dies beginnt mit Feuerlöschern, Rauchmeldern bis hin zu regelmäßigen Schädlingsbekämpfungen. Je nach Stockwerkanzahl müssen die Fluchtwege eine bestimmte Breite haben und bei mehr als vier Stockwerken (das Erdgeschoss ist der erste Stock) bedarf es Feuerleitern im Außenbereich. Verfügt das Hotel über mehr als 80 Zimmer bedarf es eines Umweltunbedenklichkeitsgutachtens. Dieses regelt Grünflächen, Lage von Küchen, Umwelteinflüsse, Handhabung von Abwasser etc. Neben den Hotelzimmern unterhalten zahlreiche Hotels ein oder mehrere Restaurants. Auch hier ist die Fläche entscheidend. Ist das Restaurant kleiner als 200 Quadratmeter bedarf es lediglich einer Betreiberlizenz von der Gesundheitsbehörde. Ist das Restaurant größer muss es alle Anforderungen des „Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ erfüllen. Diesen Katalog hier darzustellen würde den Rahmen sprengen. Sind all diese Voraussetzungen erfüllt muss man beim zuständigen Bauamt die Erlaubnis zur Benutzung dieses Gebäudes als Beherbergungsbetrieb beantragen. Zu diesem Zweck kommt eine Gruppe von Bauingenieuren und kontrolliert das Gebäude auf die Voraussetzungen des Bau- und Hotelgesetzes. Kein erfolgreiches Unternehmen ohne qualifiziertes Personal. Der Hotelmanager muss über eine entsprechende Berufsausbildung und Erfahrung in der Hotelindustrie verfügen. Das Prinzip des Quereinsteigers ist hier leider nicht erlaubt. Vor allen Dingen bei großen Hotels ist der Hoteleigentümer vom Hotelbetrieb getrennt. Diese Trennung ist für eine Hotellizenz aber nicht zwingend, sodass Manager und Eigentümer die gleiche Person sein können. Hat man diese langen – wenn auch hier nur skizzenhaft dargelegten – Voraussetzung erfüllt, geht es zum Bezirks­amt, welches die Hotellizenz ausstellt. Diese gilt zunächst für fünf Jahre und muss dann wieder erneuert werden.

Viele kleine Hotels sehen sich nun mit Investitionen konfrontiert, welche sie nicht stemmen können. Es mag die Versuchung naheliegen so weiter zu machen wie bisher. Dem sei aber davon abgeraten, da das Hotelgesetz auch strafbewehrte Vorschriften enthält. Wer ein illegales Hotel betreibt, dem drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und/ oder 20.000 Baht Geldstrafe. Hinzu kommt eine tägliche Geldstrafe bis zu 10.000 Baht, sollte das Hotel weiter illegal betrieben werden. Bzgl. der strafrechtlichen Vorschriften sei noch abschließend darauf hinzuweisen, dass bei einem ausländischen Hotelmanager die Abschiebung droht.


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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