Nach Heirat in Dänemark kann Aufenthalt verweigert werden

Rechtsanwältin Bümlein zur aktuellen Rechtssprechung

Aufgrund der erheblichen Verfahrensdauer bei einer deutsch-thailändischen Eheschliessung in der Bundesrepublik ziehen viele Deutsche eine Heirat in Dänemark vor. Die in Dänemark erfolgtenEheschliessungen sind in Deutschland zwar uneingeschränkt anerkannt, jedoch ergeben sich aufenthaltsrechtliche Probleme für Thais.

Hat die/der Thai zuvor eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für die BRD besessen, so kann sie/er nach einer Heirat in Dänemark problemlos die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund derEheschliessung beantragen.

War allerdings die/der Thai lediglich im Besitz eines Schengen-Visums, so kann die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der Verheiratung mit einem deutschen Staatsangehörigen höchstproblematisch sein. Denn das deutsche Ausländerrecht bestimmt, dass die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs versagt werden kann, wenn der Ausländer mitdem „falschen“ Visum eingereist ist. Dies ist bei einem Touristenvisum regelmässig der Fall, da dieses nicht zum Zwecke einer Eheschliessung erteilt worden ist.

Während in der Vergangenheit in vielen Bundesländern und insbesondere in Berlin auch nach einer Heirat in Dänemark Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden sind, ist diese Praxis in Anlehnung der gesetzlichen Vorschriften erheblich restriktiver geworden. Nach der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz kann zwar ein Ausländer, der mit dem „falschen“ Visum eingereist ist, nach einer Heirat - ohne vorige Ausreise - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen.

Allerdings heisst es in der entsprechenden Vorschrift, dass dies nur bei einer „Eheschliessung im Bundesgebiet“ gelten soll. Heiratet also ein Ausländer, der im Besitz eines Schengen-Visums ist, in Dänemark und beantragt dieser nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, so kann die Ausländerbehörde die Ausreise des Ausländers verlangen.

Diese Auslegung der geltenden Durchführungsvorschriften zum Ausländergesetz wurde durch eine neuere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 27. 8. 2003 bestätigt.

Selbstverständlich gelten beim Vorliegen entsprechender Härtegründe Ausnahmen von der eben dargestellten Rechtslage.

(Die Rechtsanwältin Nadejda G. Bümlein hat ihre Kanzlei in Berlin, Telefon 030 8871180, für Thai 030 887118113. Fax: 030 88711820, Email: RainBuemlein@aol.com)

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