EuGH: Karfreitag in Österreich nicht nur für Protestanten Feiertag

Foto: epa/Arno_balzarini
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LUXEMBURG (dpa) - Europäer dürfen nicht wegen ihrer Religion unterschiedlich behandelt werden. Diesen Grundsatz bekräftigt der Europäische Gerichtshof in einem Rechtsstreit um die Vergütung von Feiertagsarbeit..

Ein bezahlter Feiertag wie der Karfreitag darf nicht nur einzelnen Religionsgruppen zugestanden werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag. Die Richter kippten damit eine Regelung in Österreich. Dort ist der Karfreitag nur für bestimmte Protestanten und Altkatholiken Feiertag. In Deutschland gelten gesetzliche Feiertage hingegen grundsätzlich für alle Arbeitnehmer.

Die österreichische Regelung sei eine «unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen», urteilte der EuGH in Luxemburg. Arbeitnehmer würden nur auf Grundlage der Konfession unterschiedlich behandelt. Die Sonderregel sei auch nicht mit der Wahrung der Religionsfreiheit der Begünstigten zu begründen, für die der Karfreitag ein hoher Feiertag ist. Für die Befolgung religiöser Riten könnten sie von der Arbeit freigestellt werden.

Im überwiegend katholischen Österreich ist der Karfreitag nur für Angehörige der evangelischen Kirchen des Augsburger und des Helvetischen Bekenntnisses, der Altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche Feiertag. Nur sie bekommen einen Feiertagszuschlag, wenn sie am Karfreitag trotzdem arbeiten. Dagegen hatte ein Mitarbeiter einer privaten Detektei geklagt, der keiner dieser Kirchen angehört. Er wollte für seine Arbeit am Karfreitag ebenfalls einen Zuschlag.

Der EuGH gab ihm Recht. Bis Österreich die Klausel ändere, müssten Arbeitgeber allen Beschäftigten das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag gewähren. Wenn Arbeitnehmer nicht frei machen könnten, stehe ihnen das Recht auf ein Zusatzentgelt zu.

In Deutschland gelten zwar je nach Bundesland unterschiedliche gesetzliche Feiertage - teilweise auch nur in einzelnen Regionen - aber jeweils immer für alle örtlichen Arbeitnehmer. Neun Feiertage gibt es bundesweit, darunter der Karfreitag. An gesetzlichen Feiertagen gilt in Deutschland grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot mit Ausnahmen für Betriebe, wo die Arbeit nicht ruhen kann, darunter Krankenhäuser, Pflegedienste oder Medien.

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