BANGKOK: Sexuelle Belästigung ist in Thailand seit Dienstag (30. Dezember 2025) offiziell als Straftat eingestuft. Grundlage ist eine per königlichem Erlass mit Zustimmung des Parlaments beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs, die nach ihrer Veröffentlichung in der „Royal Gazette“ in Kraft getreten ist.
Die Reform überarbeitet die rechtlichen Definitionen von Vergewaltigung und sexueller Belästigung, erweitert deren Anwendungsbereich und soll das Sexualstrafrecht an gesellschaftliche Realitäten anpassen.
Sexuelle Belästigung als eigener Straftatbestand
Kernpunkt der Novelle ist die Einführung der sexuellen Belästigung als eigenständiger Straftatbestand. Darunter fallen unter anderem sexuell anzügliche körperliche Handlungen, verbale Äußerungen, Laute, Gesten, Mitteilungen, Beobachtungen, Nachstellungen sowie Belästigungen über Telekommunikations- oder elektronische Geräte, sofern sie bei Betroffenen Angst, Demütigung, Belastung oder ein Gefühl sexueller Unsicherheit auslösen.
Strafrahmen bei Belästigung deutlich erhöht
Für einfache Fälle sind Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, Geldstrafen von bis zu 20.000 Baht oder beides vorgesehen. Wiederholte oder fortgesetzte Belästigungen, die den Alltag der Betroffenen beeinträchtigen, können mit bis zu zwei Jahren Haft oder 40.000 Baht Geldstrafe geahndet werden. Taten im öffentlichen Raum oder im Internet ziehen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Haft oder 60.000 Baht Geldstrafe nach sich. Besonders schwere Strafen gelten bei Taten gegen Kinder unter 15 Jahren oder bei Missbrauch von Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnissen.
Neuer Vergewaltigungsbegriff und Reformen
Zugleich wird der Vergewaltigungsbegriff ausgeweitet und umfasst nun auch Penetrationen mit Körperteilen oder Gegenständen; klargestellt wird zudem, dass chirurgisch rekonstruierte Geschlechtsorgane eingeschlossen sind. Der bislang geltende Tatbestand der „unsittlichen Annäherung“ entfällt. Gesetzgeber begründen die Änderungen damit, dass frühere Regelungen Schutzlücken aufwiesen und sexuelle Belästigung rechtlich oft nur als geringfügige Störung behandelt wurde.