Jetzt die Patientenverfügung anpassen

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im Corona-Fall in Thailand

Ohne Patientenverfügung hat laut Gesetz nicht einmal der Ehepartner Vertretungsmacht, um zu bestimmen, wie beispielsweise im COVID-19-Fall verfahren werden soll. Im Zweifel entscheidet dann das Krankenhaus.  Foto: kruraphoto / Adobe Stock
Ohne Patientenverfügung hat laut Gesetz nicht einmal der Ehepartner Vertretungsmacht, um zu bestimmen, wie beispielsweise im COVID-19-Fall verfahren werden soll. Im Zweifel entscheidet dann das Krankenhaus. Foto: kruraphoto / Adobe Stock

HUA HIN: Auch wenn Thailand die Coronavirus-Pandemie insgesamt gut im Griff hat, ist besonders ausländischen Residenten zu empfehlen, ihre Patientenverfügung mit Hinblick auf den Ernstfall zu überprüfen oder besonders jetzt eine Verfügung zu erstellen, rät Hua Hin Law. Beispielsweise in Bezug auf die Vorsorgevollmacht und/ oder die Betreuungsverfügung. Der Empfehlung gingen mehrere COVID-19-Erkrankte und sogar -Todesfälle in der Mandantschaft der renommierten Kanzlei mit Sitz im königlichen Seebad voraus.

„Aus der Sicht unserer Kanzlei verdeutlicht die Pandemie einmal mehr die Wichtigkeit für jeden Einzelnen, genau zu regeln, wie zu verfahren ist, falls er oder sie aus irgend­einem Grunde die eigenen Interessen nicht mehr selbst wahrnehmen kann“, erklärt Rechtsanwalt Christian Rasp, Gründer und geschäftsführender Partner von Hua Hin Law.

Rasches Handeln oberste Priorität

COVID-19 zeigt Rechtsanwalt Rasp folgend exemplarisch auf, dass „ein irgendwo aus dem Netz gefischtes Formular“ in der Praxis völlig wertlos ist, da es im Regelfall weder die inhaltlichen noch die formellen Anforderungen des Gesetzgebers erfüllt, die an eine Patientenverfügung zu stellen sind. Die Fälle in seiner Mandantschaft zeigten ihm einmal mehr auf, dass im Falle des Falles rasches Handeln oberste Priorität hat.

In Thailand ist die Interessenlage des Patienten nicht zwingend deckungsgleich mit der des Krankenhauses. Foto: SUCHART / Adobe Stock
In Thailand ist die Interessenlage des Patienten nicht zwingend deckungsgleich mit der des Krankenhauses. Foto: SUCHART / Adobe Stock

Denn im Falle einer lebensbedrohlichen Krankheit geht es konkret um die Fragen, wo und wie der Erkrankte behandelt werden soll. Wenn dazu keine formgültige Vollmacht existiert, hat nach den Buchstaben des Gesetzes nicht einmal der Ehepartner Vertretungsmacht zu bestimmen, wie verfahren werden soll. Im Zweifel entscheidet das Krankenhaus.

Interessenlage nicht immer gleich

Da es in der anhaltenden Corona-Pandemie eine recht konkrete Vorstellung von dem Verlauf schwerer Erkrankungen mit COVID-19 gibt, sollte in der Patientenverfügung unter anderem die Entscheidung über künstliche Beatmung formuliert sein. „Man kann nicht oft genug wiederholen, dass die Interessenlage des Patienten nicht – wie gerade viele Europäer vermuten – zwingend deckungsgleich mit der des Krankenhauses in Thailand ist“, betont Rechtsanwalt Rasp.

Seine Kanzlei habe die Feuerprobe COVID-19 bestanden, führt Rechtsanwalt Rasp fort: „Wir konnten in allen Fällen die Wünsche unserer erkrankten Mandanten noch am Tage der Einlieferung ins Krankenhaus kommunizieren und durchsetzen.“

Sein Appell richtet sich deshalb besonders an Residenten, die sich bisher bewusst gegen eine Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht entschieden haben. „Es lohnt sich, noch einmal darüber nachzudenken“, so Rasp.


Christian Rasp ist als Rechtsanwalt in München zugelassen und seit 1992 in Hongkong, China und Thailand tätig. Der deutsche Jurist und Wirtschaftsexperte war unter anderem Alleinvorstand der Goldpfeil AG, Geschäftsführer der Junghans Uhren GmbH und arbeitete als Bankmanager sowie an der Spitze mehrerer börsennotierter Unternehmen in Hongkong. Er ist der Gründer und geschäftsführende Partner von Hua Hin Law. Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung unter der Rufnummer +66 (0)32-512.253 oder per E-Mail an info@huahinlaw.com. Infos: www.huahinlaw.com.

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