Law Lounge

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Zahlreiche Berichterstattungen beschäftigen sich mit dem Thema, dass die Indus­trie Verbrauchsgüter so bearbeitet, dass die Lebensdauer dieser Geräte von Beginn an festgelegt wird, um so den Umsatz anzukurbeln, da sich eine Reparatur nicht mehr lohnt. Diese Aussage kann ich zum Teil verneinen und zum Teil bejahen.

Und da ein Unglück im Regelfall nicht alleine kommt, stand ich vor Kurzem selber vor dem Umstand, dass mein Handy, ein Teil meiner neuen LED-Lampen und der zwei Wochen alte Kühlschrank am selben Tag kaputt waren, wobei der Kühlschrank noch durch den Defekt die Anschaffung eines neuen Verteilerkastens erforderlich machte.

Jeder hat seine ganz eigenen Erfahrungen wenn man zum Telefon greifen muss, um den entsprechenden Kundendienst anzurufen. Da im Regelfall eine gute Vorbereitung für diese Telefonate unerlässlich ist, wollen wir uns heute mit den gesetzlichen Grundlagen in Sachen Mängelgewährleistung und den klassischen Ausreden, warum gerade „Ihr“ Produkt heute nicht mehr umsonst repariert werden kann, beschäftigen.

Das thailändische Verbraucherschutzgesetz („Consumer Protection Act“) wurde 1979 erlassen, um Hersteller dazu zu bringen, in der Werbung und Produktbeschreibung die Wahrheit zu sagen. Des Weiteren wurde erstmals geregelt, dass ein Produkt ausführlich beschrieben und gekennzeichnet wird. Es ermächtigt diverse Behörden auch, Verstöße gegen das Gesetz zu ahnden. Bei Lebensmitteln und Medikamenten muss vor dem Markteintritt das Produkt umfänglich geprüft werden, einschließlich der Werbekampagne. Niemand soll durch unwahre Versprechen zum Kauf von Produkten animiert werden, welche nicht halten, was sie versprechen, mit Ausnahme von ironisch gemeinten Werbeaussagen – denn wer glaubt, dass der Verzehr eines Getränkes tatsächlich Flügel verleiht, den kann auch der Gesetzgeber nicht mehr schützen.

Kausalzusammenhang beweisen

Für die Fälle, in denen jemand einen Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt erleidet, wurde das Produkthaftungsgesetz von 2009 erlassen. Dieses regelt die Fälle, in denen ein Endverbraucher durch ein fehlerhaftes Produkt einen weitergehenden Schaden erleidet, dieser vom Hersteller und/ oder Verkäufer zu ersetzten ist. Der Hersteller/ Verkäufer ist haftbar, unabhängig davon, ob er bei der Produktion Qualitätskontrollen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat oder diese fehlerhaften Produkte vorsätzlich oder fahrlässig in Verkehr gebracht wurden. Der Geschädigte muss lediglich den Kausalzusammenhang beweisen, dass das fehlerhafte Produkt den weitergehenden Schaden verursacht hat. Ein vertraglicher Ausschluss der Produkthaftung ist nichtig, genauso wie eine Reduzierung auf bspw. eine maximale Haftungssumme. Im besagten Kühlschrankbeispiel erhielt ich vom Verkäufer zunächst die Aussage, dass dessen interne, problemlose und „ohne Fragen zu stellen“-Politik bereits abgelaufen sei und ich mich an den Hersteller wenden muss. Auf meine freundliche Rückfrage, ob man diese Aussage nicht doch noch einmal überdenken möchte, da der weitergehende Schaden in einem Büro entstanden ist und ein kompletter Stromausfall über einen noch nicht absehbaren Zeitraum eine Gesamtschuldnerhaftung zwischen Verkäufer und Hersteller (mit einem möglichen Rückgriff des Herstellers auf den Verkäufer) erheblich teurer kommen würde als den Kühlschrank zu ersetzen, kam nach zwei Stunden der Anruf, dass man gerne den Kühlschrank ersetzt und einen neuen Verteilerkasten mitbringt, die Montage müsste ich aber bezahlen – da habe ich natürlich nicht nein gesagt.

Mein Handy- und LED-Lampen-Problem fiel unter die normalen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, und da fängt das Problem im Regelfall an. Zunächst muss man sich das Kleingedruckte auf den Beipackzetteln der Hersteller durchlesen, was für welches Produkt im Einzelnen geregelt ist. Im LED-Beispiel versichert der Hersteller eine garantierte Laufzeit von 40.000 Stunden. Nachdem ich meinen Taschenrechner bemüht habe, war schnell klar, dass ich noch einige Stunden vor mir gehabt hätte. Ich darf an dieser Stelle auch erwähnen, dass wir keine „Pfennigfuchser“ sind, aber als die LED-Lampen gekauft wurden, betrug der Stückpreis noch über 2.000 Baht. Der Baumarkt teilte uns mit, dass die LED-Lampen nicht mehr vertrieben werden. Die Niederlassung des Herstellers reagierte nicht auf E-Mails. Die Kundentelefonnummer war zwar mit einem freundlichen Mitarbeiter besetzt, welcher sich aber weigerte, seinen Namen zu nennen, und der versprochene Rückruf nach interner Klärung des Sachverhalts blieb bis heute aus. Dieser hätte mir im Prinzip schon gereicht, und eine Entschuldigung. Aber wenn man nicht die Größe hat, dies zu tun, musste ich mich direkt an den Firmensitz in Japan wenden, und prompt kamen zwei Ersatzlampen mit Kurier und einem Entschuldigungsschreiben, dass man an den internen Managementfehlern arbeitet.

Die Handygeschichte ging leider erfolglos aus, und ich musste notgedrungen ein 10 Monate altes Handy abschreiben. Interessant fand ich die Aussage des Verkäufers an einem der zahlreichen kleinen Verkaufsstände in dem Kaufhaus in Südpattaya, welcher mir doch erklärt hat, dass er nur „Zwischenhändler“ sei und ich deshalb bei ihm keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Ich soll mich direkt an den Hersteller wenden. Zunächst dachte ich, ein sehr kreativer Kerl. Als ich dann die 10 Monate alte Quittung angeschaut habe, musste ich erkennen, dass ich gegen diesen nicht vorgehen kann, da die Quittung nur den Namen des Telefongeschäfts in Form eines Fantasienamens hatte. Meine Anfrage, ob ich bitte eine Kopie seiner ID-Karte haben könnte – um einen zustellungsfähigen Namen und Anschrift zu haben – wurde natürlich verneint.

Allen Lesern sei hier deshalb noch einmal ausdrücklich mitgeteilt, dass man entweder nur im Fachgeschäft kaufen sollte oder sich bei Kauf des Produkts eine ID-Karten-Kopie geben lassen soll. Dies ist zwar auch keine Garantie für eine schnelle und problemlose Durchsetzung des Gewährleistungsanspruchs, aber irgendwann muss man mal den Anfang machen. Als Ergebnis kann jedoch zusammengefasst werden, dass die Gesetzeslage zurzeit keinen ausreichenden Verbraucherschutz gewährleistet und es an den Herstellern liegt, durch guten Service Kunden zu gewinnen und zu behalten. (Foto: vege / Fotolia.com)

Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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