Law Lounge

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Vor wenigen Tagen bekam ich eine Email von der FIFA mit dem Inhalt, dass meine Bewerbung für Tickets zum Endspiel der Fußball-WM 2014 nicht erfolgreich war. Bei angeblich 6,2 Millionen Bewerbungen für dieses eine Endspiel wäre dies wohl auch zu viel des Glücks gewesen. Was hat dies nun mit dieser Rechtskolumne zu tun? Eine passende Einleitung zu einem meiner Lieblingsthemen – dem Urheberrecht.

Die Leser der lokalen Presse mögen sich an das letzte Fußballspektakel erinnern und die Durchsetzung der Rechteinhaber zur Zahlung von höheren Gebühren für die Senderechte, was zu erheblichem Unmut auf den Pattaya-Zuschauerrängen geführt hat.

Das Urheberrecht ist ein Thema, über welches sich hervorragend streiten lässt. Wir wollen hier jedoch keine Abhandlung über die einzelnen Streitpunkte darlegen, sondern uns mit der schlichten Tatsache befassen dass es dieses Gesetz gibt, es jedoch in vielen Fällen missachtet wird. Seit einigen Wochen ist jedoch eine erhebliche Aktivität bei der Achtung und Umsetzung des Urheberrechtes zu beobachten, und da Nichtwissen bekanntlich nicht vor Strafe schützt, wollen wir im Folgenden einen Überblick verschaffen, was das Urheberrecht in einer Stadt, welche überwiegend von Unterhaltungs- und Tourismuseinrichtungen lebt, für Folgen haben kann.

Die Verwertung geistigen Eigentums

Das Urheberrecht ist ein (geistiges) Eigentumsrecht und daher verwertbar. Wenn ein Komponist irgendwo auf der Welt sich die Mühe macht, ein Lied und eine Melodie zu schreiben, welche es so noch nicht gibt, hat er geistiges Eigentum geschaffen. Die Verwertung dieses Eigentums tritt er im Regelfall an eine Verwertungsgesellschaft ab. In Deutschland ist dies die GEMA, hier in Thailand kümmert sich um ausländische Musik nur eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in Bangkok. Diese vertritt nach eigenen Angaben – gemeinsam mit dem internationalen Weltverband mehr als 10.000 Plattenlabel und damit insgesamt 800.000 geschützte Lieder. Wer diese Lieder nun in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Raum abspielt – unabhängig davon, ob es dem Verkauf der eigenen Produkte/ Dienstleistungen – dienen soll, muss Gebühren an diese Verwertungsgesellschaft bezahlen, wenn er sich nicht einer zivil- und/ oder strafrechtlichen Verfolgung aussetzen will. Diese Zahlungen erfolgen auf einer Pauschalbasis und sind gestaffelt nach der Art des Ortes, an welchem die Musik gespielt wird. Dieser Abrechnungskatalog ist relativ umfangreich, und wir wollen uns hier auf die möglicherweise in Pattaya einschlägigsten Möglichkeiten beschränken.

Beispiele aus dem Abrechnungskatalog

Ein Restaurant mit maximal 60 Sitzplätzen bezahlt 10.000 Baht/ Jahr. Bei bis zu 100 Plätzen sind 15.000 Baht fällig und 25.000 Baht bei bis zu 200 Sitzplätzen. Bei Bar, Pub, Lounge oder Diskothek wird ebenfalls nach Sitzplätzen gerechnet, und da mir keine Bar mit nur 30 Sitzplätzen bekannt ist, gehen wir gleich zur Staffelung bis 60/ bis 100/ 100 und mehr, das entspricht 15.000/ 25.000/ 35.000 Baht. Bei Hotels richtet sich die Pauschale nach den Zimmerpreisen. Die meisten Hotels in Pattaya fallen wohl in den drei und vier SterneBereich mit Zimmerpreisen von 2.000 bis 2.999 Baht/ 3.000 bis 3.999 Baht und 4.000 bis 4.999 Baht. Die respektiven Pauschalen sind 150/ 250/ 300 Baht pro Zimmer pro Jahr. Aber auch sonstige Gewerbeflächen, wie kleine Einzelhändler/ Dienstleister und Büros werden nicht verschont. Hier werden mindestens 5.000 Baht pro Jahr bzw. 20 Baht pro Quadratmeter/ Jahr fällig. Schließlich gibt es in Pattaya viele Einzelveranstaltungen, welche sich jährlich wiederholen. Darunter fallen Modeschauen, Konzerte, öffentliche Partys etc. Dabei wird die Quadratmeterfläche des Veranstaltungsortes als Berechnungsgrundlage berücksichtigt und beginnt bei bis zu 300 qm mit 5.000 Baht pro Tag und findet seine Begrenzung bei 100.000 Baht für mehr als 10.000 qm pro Tag. Wie mit allem im Leben kann man sich natürlich darüber streiten, ob diese Gebühren zu hoch und/ oder gerechtfertigt ist. Die Alternative bei Nichtbeachtung ist ein Strafmaß zwischen sechs Monaten bis zu 4 Jahren und/ oder eine Geldstrafe zwischen 100.000 und 800.000 Baht.

Beim Singen fallen keine Gebühren an

Wer also zu gewerblichen Zwecken Musik einsetzt, kommt an diesen Zahlungen nicht vorbei. Wohlgemerkt, dies sind nur die Musikrechte, für die Aufführung von urheberrechtlich geschützten Filmen gilt das Gleiche noch einmal. Das kann schon zu einer erheblichen Mehrbelastung führen und muss natürlich auf die Betriebskosten umgelegt werden, was dann zu höheren Preisen für die Gäste/ Verbraucher führt. Ob den Gästen dann das Singen vergeht (dieses ist urheberrechtlich nicht geschützt), kann von unserer Seite nicht gesagt werden. (Foto: vege / Fotolia.com)

Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com

oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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