Onlinehändler müssen ihre Preise offenlegen

Käufer von Online-Shops sollen besser geschützt werden. Die Verkäufer werden neu dazu verpflichtet, ihre Preise klar ersichtlich auf ihrem Verkaufskanal zu benennen. Foto: torwaiphoto/Adobe Stock
Käufer von Online-Shops sollen besser geschützt werden. Die Verkäufer werden neu dazu verpflichtet, ihre Preise klar ersichtlich auf ihrem Verkaufskanal zu benennen. Foto: torwaiphoto/Adobe Stock

BANGKOK: Online-Händler, die sich weigern, die Verkaufspreise für ihre Produkten auf ihren Verkaufskanälen anzuzeigen und sie stattdessen potenziellen Käufern nur in Privatnachrichten mitteilen, müssen nach einem neuen Verbraucherschutzgesetz künftig mit empfindlichen Strafen rechnen.

Im Gesetzesanzeiger „Royal Gazette“ wurde am Dienstag offiziell bekanntgegeben, dass Online-Händler ihre Preise und andere Details explizit auf ihren Plattformen anzeigen müssen, wobei Verstöße mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Baht pro Delikt geahndet werden.

Gemäß dem Zentralkomitee für Waren- und Dienstleistungspreise sind Onlinehändler dazu verpflichtet, ihre Preise klar ersichtlich offenzulegen, damit Kunden besser informiert sind, bevor sie eine Kaufentscheidung fällen.

Abgesehen vom Preis müssen die Verkäufer auf allen ihren Online-Verkaufsplattformen auch weitere Einzelheiten veröffentlichen, einschließlich der Dienstleistungsgebühren sowie der Art, Größe und dem Gewicht ihrer Produkte.

Die Anbieter müssen darüber hinaus die Stückpreise angeben und sowie arabische Ziffern verwenden, um Übersetzungsfehler zu vermeiden.

Schriftliche Mitteilungen, die sich auf Preise oder Dienstleistungsgebühren beziehen, müssen klar in thailändischer Sprache formuliert sein, und wenn zusätzlich Kosten zu den angebotenen Produkten und Dienstleistungen anfallen, müssen die Verkäufer auch diese klar auf ihrem Online-Verkaufskanal benennen.

Die Höchststrafe kann verhängt werden, wenn der Verkäufer darauf besteht, seine Preise in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram und Line oder auf anderen Webseiten nur per Privatnachricht offenzulegen.

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Kurt Wurst 23.09.20 17:39
Privat oder gewerblich
Wiki sagt: "Als Händler werden Personen oder Unternehmen bezeichnet, die Handelswaren (Commodities) oder Finanzprodukte ankaufen und sie wieder verkaufen".

Gefühlsmäßig würde ich sagen, wenn jemand z. B. seinen Haushalt auflöst und die Sachen übers Internet verkaufen möchte, ist er kein Händler. Wenn jemand Sachen ankauft oder herstellt, um sie mit Rohgewinn zu verscherbeln ist er Händler, ob "privat" oder angemeldet ist dabei unerheblich.
Uwe Hagemann 23.09.20 16:52
Gilt dieses Gesetzt auch für Privatverkauf? Oder nur für Gewerbliche?
Ingo Kerp 23.09.20 14:26
Sollte ein Onlinehändle seine Preise nicht im Angebot mit angeben, wäre es unklug und den ein oder anderen evtl. Käufer davon abhalten zu bestellen. Gleichzeitig entfällt damit für jeden evtl. Käufer die schnelle und sofortige Vergleichung der Preise mit anderen Händlern. Es hat mal geheißen: der Kunde ist Koenig. Also, er bekommt den besten Service, den man bieten kann.
Phi Nott 23.09.20 12:22
Warum
die Preisangaben in arabischen Ziffern ? Gibt's denn da auch Farangpreise? 555