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Foto: vege / Fotolia.com
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Beziehungen, Partnerschaften und Familien sind hochinteressante Gebilde und die Ausgestaltung dieser Konstellationen ist unendlich und erfrischend wie das Leben selbst. Diese Kolumne ist u.a. ein Spiegelbild von Anfragen von Lesern und Geschehnissen aus unserem Tagesgeschäft. Was im Großen passiert („Brexit“), spielt sich auch auf persönlicher Ebene jeden Tag ab und so beobachten wir schon länger, dass es einen Trend zu einer dauerhaften Trennung gibt, bzw. dass Familien enger zusammenrücken. Jeder, der Teil einer Familie ist, ist sich seiner Rolle als Diener für die Familiengemeinschaft bewusst. Das wussten schon die alten Römer, die den Begriff „Famulus“ = Diener und „Familia“ als die Gesamtheit der Dienerschaft umschrieben.

Eine Familie ist erst einmal eine tolle Sache. Es bildet sich eine Gemeinschaft, die ein gemeinsames Ziel verfolgt. Im Idealfall, kann aus dieser Gemeinschaft Großes entstehen, wenn man die Familiendynastien dieser Welt betrachtet. So mancher Familienvater will möglichst bald den Grundstein für eine solche Gemeinschaft und Vermögenserhalt legen und fragt an, ob er die Immobilie auf sein minderjähriges Kind schreiben oder das Kind als Gesellschafter in die thailändische Gesellschaft mit regis­trieren kann.

Diese Ambitionen müssen wir leider erst immer ein wenig zügeln, da der Gesetzgeber hier ein Wörtchen mitzureden hat. Zum Schutz des Minderjährigen unterscheidet der Gesetzgeber ob das vorzunehmende Rechtsgeschäft für diesen rechtlich vorteilhaft ist oder nicht. Man ist nun schnell dabei zu argumentieren, dass ein Immobilienerwerb doch wohl nur rechtlich vorteilhaft sein kann. Dem ist jedoch nicht so. Natürlich erfährt das Kind einen wohl erheblichen Vermögenszuwachs, aber mit dem Immobilieneigentum kommen auch rechtliche Pflichten, welche nicht rechtlich vorteilhaft sind. Zu erwähnen sind Verkehrssicherungspflichten, möglicher Beklagter von Schadenersatzansprüchen und nicht zu vergessen, die steuerrechtliche Verpflichtung.

Minderjährige als Gesellschafter

Dieselben Argumente gelten auch bei einer vorgesehenen Aufnahme des Kindes in den Kreis der Gesellschafter einer thailändischen Firma. Auf der einen Seite steht zwar das Gewinnbezugsrecht, auf der anderen Seite jedoch möglicherweise haftungsrechtliche Ansprüche, Nachschusspflichten bei Kapitalerhöhungen und die Steuerpflicht auf Kapitalgewinne. Es gibt nun Sachverhalte welche es erforderlich machen, dass ein Minderjähriger in die Rolle eines Immobilienbesitzers oder Gesellschafters eintreten soll. Damit dies rechtswirksam geschehen kann, ist die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich. Dies wird hier leider nicht in vielen Fällen gemacht mit der Folge, dass die Gefahr besteht, dass der Immobilienerwerb auf den Minderjährigen nichtig ist und rückabgewickelt werden muss. Bei minderjährigen Gesellschaftern ist streitig, ob nur alle künftigen Geschäfte unwirksam sein sollen oder auch die vergangenen. Auf jeden Fall entsteht eine Situation, welche der Gesellschaft nicht zuträglich ist.

Nachdem die rechtliche Rolle des Nachwuchses geklärt ist, wollen wir noch einen Blick auf das Familienoberhaupt werfen. In den meisten Fällen ist dies die Mutter und Ehefrau. In den Fällen, mit denen wir uns beschäftigen, hat in der Mehrzahl die Ehefrau beschlossen, nicht mehr zu dienen, sondern bevorzugt es nun, sich selbst zu bedienen. Auch nach vielen Jahren in diesem Beruf muss ich ehrlich gestehen, wie sehr es mich immer noch verwundert in welchen Ausmaß „Unterschlagungen“ in Ehen begangen werden, welche Menge an Geld und Wertsachen sprichwörtlich unter der Matratze weggenommen werden. Der Kreativität sind dabei wahrlich keine Grenzen gesetzt. Uns sind Fälle bekannt, in welchen selbst die Gerichtsvollzieher bemüht werden, um die private Kasse der Ehefrau aufzubessern.

Dies ist eigentlich so einfach wie wirklich kreativ. Man nehme eine gute Freundin und schließt einen Kaufvertrag nach dem anderen über Dinge, welche sich in der Ehewohnung befinden. Von der Mikrowelle über den neuen 4K-Fernseher bis hin zum neuen PKW. In den Verträgen wird eine hohe Anzahlung vereinbart aber die Übertragung des Gegenstandes findet nicht statt. Die Freundin wird dann böse und reicht Klage ein. Auf dem Gericht einigt man sich dann schließlich auf einen Vergleich, welcher sodann vollstreckbar ist. Da die Ehefrau jedoch kein Geld hat, um den Vergleich zu erfüllen, wird die Zwangsvollstreckungsbehörde beauftragt, das Geld einzutreiben.

Da sich nun der neue 4K-HD-Fernseher, den man extra wegen der Fußball-EM gekauft hat, im Haus der Ehefrau steht, wird rechtlich vermutet, dass dieser im Eigentum der Ehefrau ist. Selbst für den Fall, dass man beim Besuch des Gerichtsvollziehers gerade die Rechnung zur Hand hat, muss man im Wege der Drittwiderspruchsklage sein Eigentum geltend machen. Bis dahin ist der Fernseher aber erst einmal weg, wird öffentlich versteigert und die EM zu Ende. Man kann sich zunächst erst einmal trösten und sagen – Hauptsache ein Dach über dem Kopf. Aber auch dies kann sich ändern. Da viele Immobilien auf den Namen der Ehefrau laufen, sind diese äußerst kreditwürdig, da die Immobilie eine gute Sicherheit darstellt.

Verträge mit Ablöserecht

Am gefährlichsten sind dabei die sog. Verträge mit Ablöserecht. Dabei wird am Tag der Auszahlung der Darlehenssumme das Immobilieneigentum bereits auf den Darlehensgeber überschrieben. Geregelt werden außerdem der Zins und die Laufzeit. Sollte das Darlehen inkl. Zins nicht bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vollständig zurückbezahlt werden, ist die Immobilie weg und das Ablöserecht des Darlehensnehmers verfällt. Dann steht der Darlehensgeber/ neuer Immobilienbesitzer im Regelfall vor der heimischen Tür und teilt dem Ehemann mit, dass er das Haus innerhalb von 7 Tagen zu räumen hat oder gerne weiter das Haus bewohnen kann, allerdings für einen erheblichen Mietzins. Dies ist der Zeitpunkt, in welchem viele Familien aufhören zu existieren. Die Frage ob es nun besser ist allein zu leben, muss jeder für sich entscheiden. Aber irgendwie macht es auch keinen Spaß, alleine durchs Leben zu gehen!


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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Leserkommentare

Vom 10. bis 21. April schließen wir über die Songkranfeiertage die Kommentarfunktion und wünschen allen Ihnen ein schönes Songkran-Festival.