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Foto: vege / Fotolia.com
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Wir nähern uns so langsam der Nebensaison, die manchmal im Journalistenjargon als „Sauregurkenzeit“ bezeichnet wird. Was die Aktivität des Gesetzgebers angeht, kann man allerdings sagen, dass die Hauptsaison gerade erst begonnen hat. Der Gesetzgeber ist schon aktiv wie lange nicht mehr und es ist eine Fülle an Gesetzesänderungen und neuen Gesetzen in der Pipeline. Dies gepaart mit den neuen Vorgaben des „Board of Investment“ (die thailändische Standortförderung), welche gezielt auf den IT- und Softwarebereich setzt, kommt auch endlich Bewegung ins Spiel, den Schutz des geistigen Eigentums voranzutreiben und im Moment besonders beim Umgang mit den Verwertungsrechten von Musik.

Der Missbrauch mit der Eintreibung von Lizenzen zur legalen Verwertung von Musikrechten hat nun auch die Behörde zum Schutz des geistigen Eigentums auf den Plan gerufen und diese hat in einem Merkblatt die Rechte und Pflichten von Unternehmen/ Personengesellschaften dargelegt, die Musik in Ihrem Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken abspielen.

Während es in Deutschland eigentlich nur die GEMA gibt, welche die Verwertungsrechte von Musikern wahrnimmt, gibt es in Thailand 21 Musikverwertungsgesellschaften. Von diesen 21 Gesellschaften haben jedoch nur zwei die Verwertungsrechte für ausländische Musiker inne. Dies sind zum einen die Firma „IMC“ und zum anderen die Firma „MPC Music Co., Ltd.“ Die letztgenannte Firma kann zweifelsohne als Platzhirsch bezeichnet werden, denn diese hat die Verwertungsrechte für über 5,6 Mio. ausländische Musikwerke inne. Bei der Firma „IMC“ gehen unsere Recherchen von unterschiedlichen Zahlen aus, aber mehr als ca. 12.000 Musikwerke haben wir nicht gefunden, die von IMC vertreten werden. Diese Zahlenangabe ist unverbindlich, aber auch sekundär, da für den gewerblichen Nutzer von Musikwerken Folgendes wichtig ist. Wer Musik zu gewerblichen Verwendung einsetzt um damit bspw. seinen Umsatz zu erhöhen, muss dafür bezahlen. Bezahlt werden muss jedoch an den Rechteinhaber.

Erstellung von Musiklisten

Das bloße Abspielen von wahllos ausgesuchten Musikstücken führt natürlich zur Frage: welche Rechte gehören welcher Firma? Um einem drohenden zivil- und strafrechtlichen Verfahren vorzubeugen muss man sich nun die Mühe machen Musiklisten zu erstellen, welche die Musikstücke beinhalten, die man spielen will. Sodann kann man auf der Webseite der Behörde zum Schutz des geistigen Eigentums (www.dip.co.th) in deren Datenbank nachschauen, wer die Verwertungsrechte innehat. Um es ganz genau zu machen, kann man dann die Verwertungsgesellschaft kontaktieren, um zu prüfen, ob (a) der Eintrag in der Datenbank aktuell ist und (b) von der Verwertungsgesellschaft eine Bestätigung erfragen, dass diese das exklusive Verwertungsrecht hat und gewährleistet, dass keine andere Firma Ansprüche aus dem Urheberrecht beansprucht.

Bei der Auswahl für die Musik­liste, sollte man sich genau überlegen, welche Musik man abspielen will. Dies senkt zum einen die Kosten und zum anderen reduziert sich die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung. Da man nicht immer die gleichen Lieder laufen lassen will, sollte das soeben beschriebene Vorgehen in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Sollte man nun Besuch von einem Vertreter einer Verwertungsgesellschaft bekommen und Sie haben die obigen Schritte befolgt, eignet sich Folgende Vorgehensweise: Lassen Sie sich zunächst eine entsprechende Vollmacht und ID-Karte zeigen. Sodann lassen Sie den Vertreter nachweisen, dass für die Lieder, diee gespielt werden, der Vertreter diese Verwertungsgesellschaft vertritt, welche die Musikrechte innehat. Sollten Sie das Gefühl haben, dass irgendetwas nicht stimmt, rufen Sie die Polizei. Zahlen Sie aber kein Geld an die Polizei. Die Polizei hat unter dem geltenden Urheberrecht keine rechtliche Grundlage um Geldstrafen zu verhängen. Bußgelder nach dem Urheberrecht können nur von einem Gericht verhängt werden. Sollte es doch zu einer Vergleichszahlung kommen, stellen Sie sicher, dass dieses in Gegenwart der Polizei bezahlt wird und nur dann, wenn es einen entsprechenden Eintrag in das Polizeibuch gibt. Der Mindestinhalt für das Polizeibuch muss den Namen der Verwertungsgesellschaft beinhalten, den vollständigen Namen des Vertreters, sowie das Musikstück, welches angeblich ohne die entsprechende Vergütung gespielt wurde. Sollte auch nur eine Information fehlen, zahlen sie nichts. Auch eine Videoaufzeichnung in Ihren Gewerberäumlichkeiten ist sinnvoll. Sollten Sie sich einer Nötigung ausgesetzt sehen, erstatten Sie Strafanzeige und kontaktieren die Behörde zum Schutz des geistigen Eigentums. Diese haben eine Hotline geschaltet und kann unter 1368 kontaktiert werden.

Die Beweislast liegt beim Verwender

Jeder der sich nun selber fragt – Moment mal bitte: Musik­listen, Verwertungsgebühren, Strafandrohungen von 20.000 bis 800.000 Baht und/ oder bis zu vier Jahren Gefängnisstrafe für das „bisschen“ Hintergrundmusik, der sei auf Paragraph 32 des thailändischen Urheberrechts verwiesen. Dieser Paragraph enthält eine sog. „faire Klausel“, welche jedoch weit auszulegen ist. Kann nachgewiesen werden, dass die Musik nicht umsatzfördernd ist, muss sich nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung verantworten. Die Beweislast liegt beim Verwender der Musik. So hat sich auch schon das höchs­te thailändische Gericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 festgelegt und entschieden, dass ein Restaurant sein Geld mit dem Verkauf von Essen und Getränken verdient und nicht mit dem Abspielen von Musik. Da schlechtes Essen durch das Abspielen guter Musik bekanntlich nicht besser wird, ist bei Restaurantbesitzern die Beweislast relativ einfach zu handhaben.

Als Ausnahme sind sog. Themenrestaurants zu betrachten, die gerade durch das Abspielen von Musik ihre Speisen und Getränke vermarkten. Ein momentan anhängiges Verfahren beschäftigt sich mit der Frage, ob das Abspielen von YouTube-Videos eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Mehrheit der Juristen ist der Meinung, dass dies keine Urheberrechtsverletzung darstellt, da der Rechteinhaber bereits sein Einverständnis gegeben hat, indem er seine Musik auf dieser Plattform zur Verfügung stellt. Ob dieser Rechtsmeinung jedoch gefolgt wird, bleibt bis zur Urteilsverkündung abzuwarten. Bis dahin sollte jeder Gewerbetreibende jedoch die oben beschrieben Vorgehensweise einhalten.

Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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Jürgen Franke 05.09.15 11:45
Herr RA Klemm
Ich habe gehört, dass in den Erbangelegenheiten von hier dauerhaft lebenden Ausländern sich seit August einiges geändert haben soll. Mir ist lediglich bekannt, dass ein Testament, das in Deutschland beim Notar aufgesetzt wurde, hier keine Gültigkeit besitzt. Danke für eine kurze Kommentierung.