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Foto: vege / Fotolia.com
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Diese Ausgabe unserer Kolumne ist die Fortsetzung aus dem FARANG Nr. 02/2015. In der vorletzten Ausgabe hatten wir über die Anstrengungen des Wirtschaftsministeriums berichtet, welche unternommen werden, um Thailand attraktiv für Auslandsinvestoren zu machen und dafür rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, welche den ausländischen Investitionen Rechnung tragen.

Gleichzeitig stand auf der Agenda des Wirtschaftsministeriums erneut die Bekämpfung der sogenannten „Strohgesellschafter“, die in Thailand verboten sind, sich aber viele Investoren zunutze machen, um die geltende Rechtslage zu umgehen und/ oder den nicht unerheblichen Aufwand bei der Gründung einer thailändischen Gesellschaft, bei welcher bis zu 100 Prozent der Gesellschaftsanteile in ausländischer Hand sind, scheuen.

Oft liest man im Wirtschaftsteil der Tageszeitungen, dass zu viele Firmen in „ausländischer Hand“ sind oder von Ausländern „kontrolliert“ werden und zwar durch die Zuhilfenahme von Strohgesellschaftern. Im Zentrum der Diskussion stehen immer die Firmen mit Landeigentum. Die Diskussion ist auch nach Jahren immer noch interessant, da sie mehrere Punkte anspricht, welche wir im Folgenden behandeln wollen. Regelmäßig hört man, dass eine Firma zum Landbesitz ein sogenannte „Umgehungsgeschäft“ ist und man deshalb die Hände davon lassen soll. Tatsache ist, dass man genau zwei Paragraphen aus dem thailändischen Landgesetz ersatzlos streichen müsste, um in Zukunft zu vermeiden, dass Gesellschaften – mit oder ohne ausländischen Gesellschaftern – Land erwerben können, um das Eigentum daran zu halten. Dies ist aber nicht absehbar. Es ist auch kein Geheimnis, dass nur solche Firmen zum Land­erwerb berechtigt sind, bei welchen nicht mehr als 49 Prozent der Gesellschaftsanteile in ausländischer Hand sind.

Die Splittung von Gesellschaftsanteilen

Wie verhält es sich nun mit der viel zitierten Aussage, dass zu viele Firmen von Ausländern kontrolliert werden, obwohl diese nur 49 Prozent der Anteile besitzen? In vielen Fällen werden die Firmen zu 100 Prozent von ausländischen Investoren finanziert, gehören tun ihnen jedoch nur 49 Prozent. Der Umstand, dass die meisten ausländischen Investoren auch noch Geschäftsführer sind, ist „nur die halbe Miete“, denn als Geschäftsführer muss ich mich jedes Jahr einer Neubestätigung stellen, sofern dies von den Gesellschaftern gewollt bzw. beantragt wird. Man braucht keinen Taschenrechner um festzustellen, dass zwar 49 Prozent ein hervorragendes Wahlergebnis für eine politische Partei sind, im Gesellschaftsrecht reicht dies aber nicht. Um sicherzustellen, dass die Wiederwahl als Geschäftsführer nun auch gelingt, muss man sich die Stimmmehrheit sichern. Wir reden jetzt nicht vom Stimmenkauf, sondern von der vorherigen Regelung der Ausgabe unterschiedlicher Arten von Gesellschaftsanteilen. Diese kann man in einfache Anteile und besondere Anteile splittet und eine davon mit einem höheren Stimmrecht versehen. Diese werden dann im Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftern dem ausländischen Gesellschafter zugesprochen. Dies geschieht nicht im dunklen Kämmerchen, sondern wenn alle Gesellschafter am Tisch sitzen. Dadurch erhält der ausländische Investor natürlich die Kontrolle, was aber nicht verwerflich ist.

Die Abtretung des Stimmrechts

Was ist mit den verbleibenden Gesellschaftern, die ihr Stimmrecht abgetreten haben und somit erheblich an Einfluss verlieren? Immerhin war und ist die Grundidee bei einer Firmengründung, dass sich eine bestimmte Anzahl von Inves­toren zur Erreichung eines gemeinsamen Gesellschaftszwecks mit Gewinnerzielungsabsicht zusammenschließen. Die Gewinnerzielungsabsicht kann unter anderem in dem Verzicht der Stimmrechte gegeben sein. Wenn man sich entscheidet, unterschiedliche Arten von Gesellschaftsanteilen auszugeben, muss man im Gegenzug auch Rechnung tragen, dass die Balance unter den Gesellschaftern hergestellt wird. Verzichtet nun ein Gesellschafter auf einen Teil seiner Stimmrechte, muss dies mit garantierten Dividenden kompensiert werden. Anderenfalls läuft man wirklich Gefahr, dass man dem Vorwurf der Verwendung der Strohgesellschafter ausgesetzt ist. Was für ein Interesse kann denn ein Gesellschafter an einer Firma haben, wenn er weder sein Stimmrecht ausüben kann, noch eine Dividende erhält? Die Gesellschafter haben sodann natürlich auch ein aktives Interesse an den Entwicklungen der Firma.

Zusammengefasst kann man sagen, dass es (a) wichtig ist, seine Gesellschafter zu kennen, (b) den rechtlichen Rahmen vollständig auszuschöpfen und (c) sicherzustellen, dass sich alle Gesellschafter fair und entsprechend ihren Einlagen/ Einsatz kompensieren. Wenn dies sichergestellt ist, muss man vor zukünftigen Ankündigungen bzw. Audits nichts mehr zu befürchten haben.

Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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