Law Lounge

Law Lounge

Wir stehen kurz vor dem Jahresende, und in dieser besonderen Jahreszeit, welche von Traditionen geprägt ist, werden wir mit einer brechen, welche seit nunmehr neun Jahren gewachsen ist. Das letzte Thema für dieses Jahr ist ein steuerrechtliches, welches traditionsgemäß eben sonst immer zum Jahresanfang behandelt wurde. Da jedoch aufgrund der momentan beschränkten Handlungsfähigkeit des Gesetzgebers die nächsten Gesetzesanzeiger wohl eher dünn ausfallen werden, und die Gefahr droht, dass das Bier beim Lieblingswirt teurer wird, wenden wir uns dem genannten Thema zu.

Gerade hat man erst die letzte Anhebung der Alkoholsteuer verkraftet, da droht den Freunden alkoholischer Getränke schon das nächste Ungemach, und zwar in Form der gegenseitigen Meldepflichten im VAT-Verfahren. VAT steht hier für „Value Added Tax“, zu deutsch: Mehrwertsteuer. Für eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen wird VAT erhoben, und zwar zur Zeit zum reduzierten Steuersatz von 7,00 Prozent. Bisher wurden im Geschäftsleben bei Rechnungsstellung und Rechnungsempfänger regelmäßig die beiderseitigen VAT-Nummern mitgeteilt, um vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Beim normalen Einkauf im Supermarkt oder als Endverbraucher spielte und spielt dies auch in Zukunft keine Rolle.

Neuer Steuerkontrollmechanismus

Interessant wird es jedoch für die zahlreichen kleinen Unternehmen wie Restaurants, Bierbars und sonstige Dienstleister. Der gängige Spruch: „ich brauche aber keine Rechnung!“ oder der Einkauf von nicht haushaltsüblichen Mengen an Lebensmitteln oder Getränken hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, einen Kontrollmechanismus ab dem ersten Januar 2014 zu erlassen, welcher vorsieht, dass der Verkäufer und der Käufer ihre respektiven Steuernummern angeben müssen. Bei thailändischen Staatsangehörigen ist die Nummer der ID-Karte gleichzeitig die Steuernummer. Wenn nun die thailändische Betreiberin eines Restaurants oder einer Bierbar bisher den Wochenbedarf an Lebensmitteln und Getränken eingekauft hat, wurde dies in den meisten Fällen bar bezahlt, und damit verlief die „steuerrechtliche Spur im Sande“. Das Finanzamt weiß nichts von dem Weiterverkauf der Speisen und Getränke, da die Einreichung einer Einkommenssteuererklärung für Privatpersonen hier in vielen Fällen noch ein vermeidbares Übel ist.

Ab dem ersten Januar 2014 soll sich dies nun ändern. Kauft nun eine Gastwirtin eine nicht unerhebliche Menge an Fleisch, Fisch und dazu noch 30 Kisten Bier pro Woche ein, muss der Verkäufer die Steuernummer abfragen und dies dann dem Finanzamt mit seiner Steuererklärung mitteilen. Plötzlich erfährt nun das Finanzamt, dass die Gastwirtin einen nicht unerheblichen Verbrauch an Lebensmitteln und Getränken hat und wird in vielen Fällen feststellen müssen, dass die betroffene Gastwirtin keine Einkommenssteuererklärung eingereicht hat, da die Gaststätte oder Bierbar privatrechtlich betrieben wird. Der Besuch vom Finanzamt ist dann garantiert. Die Finanzbeamten haben den schönsten Beweis bereits in der Tasche, die Rechnung vom letzten Einkauf, und dann geht es an die Berechnung des steuerbaren Gewinns. Und damit schließt sich der Kreis.

Nicht jedes Bier wird teurer

Da somit die Kosten steigen, gibt man diese natürlich an seine Kunden weiter. Ein simples, aber effektives Mittel, um die VAT-Regelung zur Ermittlung von steuerbaren Einnahmen zu verwenden. Auf Milde oder lange Einführungszeiten sollte man in diesem Fall auch nicht hoffen, da 2013 mehrfach VAT-Betrügereien aufgedeckt wurden, welche einen enormen Schaden verursacht haben. Zudem sollte man als Gast oder Kunde die Angelegenheit auch nicht zu düster sehen. Der hier in Frage stehende Steuersatz ist unseres Erachtens im internationalen Vergleich durchaus akzeptabel. Zudem hängt die Steuerlast der Gastwirtin auch pauschal vom gesamten Speise- und Getränkeumsatz ab, weshalb nicht jedes Schnitzel und jede Flasche Bier gleich teurer wird. Und wer schließlich doch eine erhöhte Steuerlast hat, hat vorher auch nicht schlecht verdient, da die Steuerlast vom Umsatz abhängt. Eine nette Gastwirtin wird deshalb auch versuchen, einen Teil der Steuerlast vielleicht selber zu schultern oder über eine längere Zeitspanne die Preise anzupassen. Lassen wir diese Hoffnung in unsere Vorsätze für das neue Jahr mit aufnehmen.

Ein aufregendes Jahr mit vielen interessanten Aspekten liegt hinter uns. Ich habe fachlich und auch menschlich viel gelernt. Das ganze Team, welches an dieser Kolumne mitarbeitet hofft, dass die Lektüre auch im Jahr 2013 interessant und im Idealfall hilfreich für die Leser war. Somit bleibt uns an dieser Stelle nur noch, Ihnen allen einen erfolgreichen Start ins neue Jahr zu wünschen. (Foto: vege / Fotolia.com)

Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

Überzeugen Sie sich von unserem Online-Abo:
Die Druckausgabe als voll farbiges PDF-Magazin weltweit herunterladen, alle Artikel vollständig lesen, im Archiv stöbern und tagesaktuelle Nachrichten per E-Mail erhalten.
Pflichtfelder

Es sind keine Kommentare zum Artikel vorhanden, bitte schreiben Sie doch den ersten Kommentar.