PATTAYA: Unter Expats bestimmt derzeit ein Thema die Diskussion: Die Besteuerung von Einkünften/ Vermögen aus dem Ausland in Thailand. Doch was heißt das? Stefan Fabbro, Geschäftsführer der FS Consulting Co., Ltd. in Pattaya, hat sich mit dem neuen thailändischen Gesetzestext auseinandergesetzt und präsentiert seine Einschätzung*:
Bezugnehmend auf einige Artikel in den thailändischen Medien, welche sich auf den folgenden Gesetzestext des thailändischen Finanzamtes (Bild) beziehen und diesen als Quelle angeben, haben mich gestern einige Anfragen erreicht. Dazu habe ich gestern Abend noch ein wenig recherchiert und das Schreiben vom Finanzamt mehrmals durchgelesen.
Vorweg der Original-Gesetzestext:
Es sieht zunehmend danach aus, dass Thailand ab 01. Januar 2024 Einkünfte und Vermögen aus dem Ausland, welche nach Thailand gebracht werden, versteuern wird. Zugegeben, ein gutes Recht und eigentlich nur eine Frage der Zeit, denn das thailändische Finanzamt lässt sich durch diesen bisherigen „Verzicht“ jährlich große Summen entgehen.
Dies wird auf keinen Fall Touristen betreffen, sondern Expats und Residents, die ihr Auslandseinkommen nach Thailand bringen, im Falle einer steuerlichen Ansässigkeit in Thailand, welche frühestens ab 180 Tagen Aufenthalt ausgelöst wird. Dies wiederum bedeutet, dass Auslandseinkommen grundsätzlich weiterhin steuerfrei bleiben, sofern diese nicht in Thailand ausgegeben werden. Es findet also keine Besteuerung auf das Welteinkommen statt.
Mich haben auch einige von euch gefragt, wie es dann aussieht, wenn sie neu ankommen und die 800.000 Baht für die Beantragung der Extension of stay aus einem Non Immigrant Visum nach Thailand transferieren müssen.
Ich lese und verstehe das so, dass bei Umzug oder Auswanderung nach Thailand noch keine Steuerpflicht besteht und somit Bestandsvermögen am Tag der Auswanderung (und in den Wochen danach zur Vorbereitung auf die Extension of stay) weiterhin steuerfrei nach Thailand transferiert werden kann. Handelt es sich hierbei sogar um Einkommen oder Vermögen, welches unter einem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen bei steuerlichem Wohnsitz im Herkunftsland Deutschland (Beispiel) bereits versteuert wurde, hat Thailand grundsätzlich kein weiteres Besteuerungsrecht.
Was bedeutet das aber für Auswanderer oder die, die es noch werden wollen?
Nach der erfolgten Auswanderung nach Thailand (und der steuerlichen Ansässigkeit), wird man laufendes Einkommen nicht mehr steuerfrei in Thailand beziehen dürfen.
Betrifft dies auch Renten- oder Pensionseinkünfte?
Die thailändischen Medien betonen, dass es zum heutigen Zeitpunkt noch unklar ist, inwiefern dies in Thailand lebende Rentner mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung auf Basis eines Non Immigrant (O - Retirement/ O-A Long stay) Visas betreffen wird und wie hiermit umgegangen wird. Tatsächlich wurde das Wort „Renteneinkommen“ in dem besagten Schreiben nicht erwähnt.
Die Textpassage, welche die Art der Einkommen definiert, lautet frei übersetzt wie folgt:
„Einkünfte aufgrund von Arbeitspflichten oder Tätigkeiten im Ausland oder aufgrund von im Ausland vorhandenen Vermögenswerten.“
Es ist laut dem aktuellen Schreiben vom thailändischen Finanzamt aber davon auszugehen, dass die erwähnten Einkünfte unter die progressive Einkommensteuertabelle von Thailand fallen werden, wurde doch der thailändische Begriff für Einkommensbesteuerung (ภาษีเงินได้) darin exakt erwähnt.
Diese Story wird viele von uns noch weiter beschäftigen!
Stefan Fabbro(*Bei diesem Artikel handelt es sich um eine persönliche Einschätzung und um keine juristische Auskunft)Die FS Consulting Co., Ltd. kümmert sich auch um die ordentliche Beantragung einer thailändischen Steueridentifikationsnummer (Tax-ID) für alle Residents auf einer Extension of stay aus einem Non Immigrant Visum, welche sich bereits 180 Tage in Thailand aufhalten.
Des Weiteren ist die FS Consulting Co., Ltd. auch gerne bei dem Formular „Certificate of residence“ des thailändischen Finanzamts behilflich, welches die Steueransässigkeit in Thailand schriftlich bestätigt und bei den Finanzämtern von Ländern mit aufrechtem Doppelbesteuerungsabkommen vorgelegt werden kann, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Angeboten werden auch die Durchführung von ordentlichen Steuererklärungen für Residents in Thailand.
Kontaktaufnahme per E-Mail oder telefonisch unter +66 (0)82-001.3126.
Mehr erfahren Sie bei der FS Consulting Co., Ltd. auf Facebook und unter FS Consultings.com.