Aktuelle Meldungen der Luftfahrt am Donnerstag

Foto: Pixabay
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Ab 2023: Neue EU-Regeln für Drohnen im Luftraum bis 150 Meter

BRÜSSEL: Die EU-Kommission hat neue Regeln verabschiedet, die den Einsatz von Drohnen und bemannten Luftfahrzeugen in einem Teil des Luftraums vereinfachen sollen. Die Verordnungen enthalten Vorschriften für die Einrichtung eines Luftraums bis 150 Meter Höhe - der sogenannte U-Space oder U-Raum - und sollen ab 2023 gelten, wie die Brüsseler Behörde am Donnerstag mitteilte.

«Drohnen sind ein fester Bestandteil der künftigen Verkehrs- und Logistiklandschaft», sagte EU-Verkehrskommissarin Adina Valean. Es gebe ein enormes Potenzial für neue Fracht- und Lieferdienste sowie andere innovative Anwendungen, darunter in Zukunft auch Drohnenflüge mit Passagieren an Bord.

Die neuen Verordnungen sollen es Drohnenbetreibern ermöglichen, komplexere und weitreichendere Operationen durchzuführen, selbst wenn die Fluggeräte außer Sichtweite sind. Dabei stehe insbesondere der überlastete untere Teil des U-Raums in einer Höhe von bis zu 120 Metern im Fokus. Ziel sei es etwa, Kollisionen zwischen den Drohnen und anderen Luftfahrzeugen zu verhindern.


US-Flugaufsicht: Elektrik-Problem bei Boeings 737 Max weiter ungelöst

WASHINGTON: Die US-Flugaufsicht FAA hat internationale Luftfahrtbehörden davon in Kenntnis gesetzt, dass noch immer keine Lösung für Boeings Problem mit der Elektrik des Unglücksjets 737 Max gefunden ist. Die FAA arbeite weiter mit Boeing daran, die Mängel voll zu identifizieren und zu beheben, teilte die Aufsicht am Donnerstag in Washington mit. Betroffen sind laut FAA 106 Maschinen, von denen 71 in den USA zugelassen seien. Boeing habe die Behörde am 7. April erstmals über die ursächlichen Produktionsmängel informiert.

Kurz darauf war der Hersteller mit der Mitteilung an die Öffentlichkeit gegangen, 16 Kunden vor einem potenziellen Defekt gewarnt und geraten zu haben, den Betrieb bestimmter Versionen der 737 Max auszusetzen, bis mögliche Mängel am Stromversorgungssystem ausgeschlossen werden können. US-Fluggesellschaften zogen daraufhin Dutzende Maschinen aus dem Verkehr. Am vergangenen Freitag räumte Boeing ein, dass das Problem weitreichender als gedacht sei und Komponenten in mehreren Bereichen des Cockpits betreffe.

Die 737 Max ist Boeings meistverkauftes Modell und ein wichtiger Gewinnbringer für den Airbus-Erzrivalen. Die Baureihe war nach zwei Abstürzen mit 346 Toten rund 20 Monate mit Flugverboten belegt und erst im November wieder in den USA zum Betrieb zugelassen worden. Als Grund für die Unglücke galt eine defekte Steuerungssoftware namens MCAS. Die aktuellen Probleme stünden nicht im Zusammenhang damit, versicherte Boeing wiederholt. Angesichts der tragischen Vorgeschichte steht das Flugzeugmodell aber besonders im Fokus.


American Airlines erleidet weiteren Milliardenverlust

FORT WORTH: Die Corona-Krise hat American Airlines zu Jahresbeginn tief in den roten Zahlen gehalten. In den drei Monaten bis Ende März machte die US-Fluggesellschaft einen Nettoverlust von 1,3 Milliarden Dollar (1,1 Mrd Euro), wie sie am Donnerstag mitteilte. Ohne Staatshilfen wäre das Minus noch deutlich höher. Die Erlöse fielen um 53 Prozent auf rund 4,0 Milliarden Dollar.

Die Pandemie belastet die Bilanz weiter stark, in den Vorquartalen lief es allerdings noch deutlich schlechter. Im vergangenen Jahr hatte American Airlines unterm Strich einen Verlust von 8,9 Milliarden Dollar erlitten. Inzwischen steigt die Hoffnung, dass das Geschäft wieder besser in Gang kommt. «Wir sehen Anzeichen für eine anhaltende Erholung», erklärte Vorstandschef Doug Parker.


Airline muss bei kleiner Umleitung nur bestimmte Kosten tragen

LUXEMBURG: Umleitungen sind fast immer ärgerlich - egal ob auf der Straße, Schiene oder in der Luft. Wenn ein Flugzeug ein anderes Ziel ansteuert, muss die Airline bestimmte Kosten tragen, allzu viel ist aber nicht drin.

Bei einer kurzen Flugumleitung muss die Airline nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nur die Kosten für die Fahrt zum ursprünglichen Ziel übernehmen. Einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung hat der Fluggast aber nicht, solange der Flieger nicht mindestens drei Stunden Verspätung hat, wie der EuGH am Donnerstag mitteilte (Rechtssache C-826/19).

Im konkreten Fall ging es um einen Flug von Wien nach Berlin, der 58 Minuten zu spät landete und nicht wie geplant den mittlerweile geschlossenen Flughafen Berlin-Tegel im Norden, sondern Berlin-Schönefeld im Süden der Stadt ansteuerte. Der Fluggast forderte deshalb pauschal 250 Euro Entschädigung. Vom Schönefelder Flughafen lag seine Wohnung den Angaben zufolge 24 Kilometer entfernt; vom Flughafen Tegel nur 8 Kilometer. In Europa gibt es viele Städte mit mehreren Flughäfen, an denen ein ähnliches Szenario denkbar ist. Etwa in London oder Paris.

Dabei sei es egal, ob sich ein Ersatzflughafen im gleichen Bundesland oder der gleichen Stadt befindet, solange er in «unmittelbarer Nähe» des ursprünglichen Ziels liege. Die Verspätung von Fliegern richtet sich den Angaben zufolge danach, wann der Verbraucher am eigentlichen Zielflughafen oder «einem sonstigen nahe gelegenen, mit der Fluggesellschaft vereinbarten Zielort ankommt».

Die Fluggesellschaft hätte dem obersten EU-Gericht zufolge von sich aus anbieten müssen, die Kosten für die Weiterreise zu zahlen. Da sie dies nicht getan habe, könne sich der Betroffene «notwendige, angemessene und zumutbare» Kosten für eine entsprechende Weiterfahrt erstatten lassen.

Der Grünen-Europaparlamentarier Rasmus Andresen kritisiert angesichts des Urteils, dass es einige EU-Länder blockierten, Rechte von Flugreisenden gesetzlich zu stärken. «Gerade die Corona-Krise und der massenhafte Einsatz von nicht gegen Insolvenzen abgesicherten Gutscheinen hat noch einmal vor Augen geführt, wie dringend wir eine bessere rechtliche Absicherung der Rechte von Flugreisenden benötigen», sagte der Politiker. Er warte gespannt auf Initiativen der EU-Kommission, um die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu stärken.

Von dem Urteil bleiben pauschale Ausgleichszahlungen unberührt. Wenn etwa ein Flug ausfällt, dies nicht rechtzeitig mitgeteilt wird und kein angemessener Ersatz angeboten wird, hat man je nach Streckenlänge Anspruch auf eine Entschädigung. Die Höhe liegt für Kurzstrecken bei bis zu 250 Euro, für Mittelstrecken bei bis zu 400 Euro und für Langstrecken bei bis zu 600 Euro. Sogenannte außergewöhnliche Umstände können Fluggesellschaften jedoch davon befreien, diese Entschädigungen auszuzahlen.

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