LUXEMBURG: Korruption, Datenschutz, Umweltverstöße: Whistleblower decken Missstände auf und gehen dafür oft ein hohes Risiko ein. In Deutschland wurden sie nicht ausreichend geschützt - das wird teuer.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verurteilt Deutschland wegen eines unzureichenden Schutzes von Hinweisgebern wie Whistleblowern zu einer Millionenstrafe. Die Bundesrepublik habe Regeln zum Schutz von Menschen, die Verstöße gegen EU-Recht melden, nicht vollständig umgesetzt, entschieden die höchsten EU-Richter in Luxemburg. Deutschland muss deshalb eine Strafe von 34 Millionen Euro zahlen.
Neben Deutschland verurteilte der Gerichtshof auch Luxemburg, Ungarn, Tschechien und Estland zu Geldstrafen. Ihre Pauschalbeträge fielen deutlich geringer aus.
Hintergrund ist eine Klage der EU-Kommission (Rechtssache C-149/23). Europäisches Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten, Hinweisgebern geeignete Kanäle zur Verfügung zu stellen, über die sie vertraulich Verstöße gegen EU-Vorschriften melden können. «Damit soll ein zuverlässiger Schutz vor Repressalien etabliert werden», heißt es vonseiten der Kommission.
Verspätete Umsetzung in Deutschland
Die EU-Länder hatten bis Ende 2021 Zeit gehabt, die europäische Gesetzgebung in nationales Recht umzusetzen. Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz trat jedoch erst im Juli 2023 in Kraft.
Unter Whistleblowern versteht man Menschen, die geheime oder illegale Vorgänge in Unternehmen oder Behörden öffentlich machen. Meist sind es Mitarbeiter mit einem privilegierten Zugang zu Informationen. Sie decken Missstände auf, zum Beispiel Korruption oder Umweltverstöße, oft verbunden mit großen Risiken für sich selbst.
Schutz für Whistleblower nach mehreren Skandalen verschärft
Angesichts mehrerer Skandale wie dem Facebook-Datenleck oder den sogenannten Panama Papers, die erst durch Whistleblower öffentlich geworden waren, hatte sich die EU 2019 auf neue Regeln geeinigt. Die Vorgaben decken unter anderem Verstöße gegen EU-Recht im Bereich der Geldwäsche, der Unternehmensbesteuerung, beim Datenschutz, bei der Lebensmittel- und Produktsicherheit, beim Umweltschutz und der nuklearen Sicherheit ab.
Konkret ist etwa vorgesehen, dass Whistleblower den Weg, wie sie die Verstöße melden, frei wählen können. Sie werden nicht verpflichtet, sich als Erstes an eine Stelle in ihrem eigenen Unternehmen zu wenden.