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Foto: vege / Fotolia.com
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Weihnachten steht vor der Tür und alle sind guter Stimmung! Alle… – es gibt ein paar Mitarbeiter in den Personalabteilungen von Unternehmen und Arbeitsrechtler, wobei die Erstgenannten mit Argwohn die bevorstehenden Unternehmenspartys zum Jahresabschluss entgegensehen und die Letztgenannten schon die Akten für neue Mandate anlegen. Weihnachtsfeiern sind eine wahre Fundgrube an rechtlichen, psychologischen und sozialen Themen. Auch wir erhalten pünktlich zum Jahresende beziehungsweise Jahresanfang verstärkt Mandatsanfragen, um die Nachwehen solcher Feierlichkeiten rechtlich zu bearbeiten. Deshalb wollen wir uns nachfolgend mit den drei häufigsten Anfragen beschäftigen und Möglichkeiten aufzeigen was man im Vorfeld tun kann, um es eben nicht zum rechtlichen Eklat kommen zu lassen.

Jahresbonus für Angestellte

Da Geld nicht die Hauptsache wohl aber die wichtigste Nebensache der Welt ist, geht es erst einmal um den Jahresbonus für die Angestellten. Der Jahresbonus ist gesetzlich nicht geregelt und ist eine freiwillige Zahlung durch den Arbeitgeber. Bei der Handhabung gibt es zwei Möglichkeiten. Die einen gewähren einen garantieren Jahresbonus unabhängig vom Verlauf des Geschäftsjahres. Andere Unternehmen machen die Zahlung und die Höhe des Bonus vom Erfolg des abgelaufenen Geschäftsjahres abhängig. Viele Arbeitnehmer rechnen den Jahresbonus fest in ihr Einkommen ein, weshalb es in der zweiten Konstellation manchmal zu Ärger kommt, wenn die Geschäftsleitung einem Arbeitnehmer mitteilen muss, dass (a) die Geschäfte im letzten Jahr nicht so liefen wie geplant oder das (b) der Arbeitnehmer nicht entsprechend der Vorgaben gearbeitet hat. Als Arbeitgeber sollte man dies nicht auf die leichte Schulter nehmen und Zeit investieren, um dies den Arbeitnehmern mitzuteilen, dass es eben dieses Jahr möglicherweise weniger gibt oder vielleicht auch gar nichts. Das rechtliche Problem, welches sich dabei stellen kann ist, dass ein Arbeitnehmer es nicht einsieht und sich beim Arbeitsgericht beschwert. Obwohl eingangs erwähnt, dass es eben keinen rechtlichen Anspruch auf eine Bonuszahlung gibt, hatten wir einen Fall vor dem Arbeitsgericht, in welchem sich die Richter auf einen „gewohnheitsrechtlichen Anspruch“ berief, welcher aus jahrelanger Bonuszahlung erwachsen ist. Der Arbeitgeber hatte in dem besagten Geschäftsjahr aber erhebliche Verluste erlitten und konnte wirklich nicht noch mehr Kredite aufnehmen, um eben den Bonus zu bezahlen. Dies wurde auch während des Geschäftsjahres den Mitarbeitern kommuniziert und es gab auch Entlassungen. Die Richter verlangten jedoch dann die Offenlegung der Bücher, um selbst feststellen zu können, ob eine Bonuszahlung, wenn auch reduziert, möglich wäre. Dies lehnte der Arbeitgeber ab, da er verständlicherweise keine Lust hatte seine Unternehmensdaten in einer öffentlichen Verhandlung von Arbeitsrichtern diskutieren zu lassen. Man einigte sich dann außergerichtlich. Manche Arbeitgeber sind deshalb dazu übergegangen, den Bonus in bar auszuzahlen und sich bei Erhalt der Zahlung gleichzeitig quittieren zu lassen, dass aus dieser Zahlung kein Anspruch für das nächste Jahr der Betriebszugehörigkeit abzuleiten ist.

Geschenke fördern die Motivation

Fast genauso wichtig wie der Jahresbonus sind Geschenke an die Mitarbeiter. Die Palette reicht vom Geschenkkorb bis zum Fernseher. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und erhöhen die Arbeitsmoral für 2019. Die ist nicht zu unterschätzen. In kleineren Unternehmen in Thailand ist man mehr als nur der „Chef“. Zusammenhalt und auch ein Stück Fürsorge gegenüber seinen Mitarbeitern sind wichtig. Da auch kleine Geschenke Geld kosten ist auch vorher ein Blick in die Bücher erforderlich was machbar ist. Uns ist zwar kein Fall bekannt, in welchem ein Angestellter zum Arbeitsgericht ging, da es diesmal keinen Geschenkkorb gab und wir denken einen solchen Fall wird es wohl auch nicht geben, aber es hebt nicht die Arbeits- und Leistungsmoral für das nächste Geschäftsjahr. Geschenke an Mitarbeiter können zwar nach unserer Erfahrung reduziert werden, dies muss aber beim großen Ereignis – der Weihnachtsfeier – kompensiert werden.

Bei der Planung besagter Feier sind auch rechtlich einige Punkte zu beachten. Beginnen die Feierlichkeiten während der regulären Arbeitszeiten, um bspw. junge Eltern die Möglichkeit zu geben daran teilzunehmen aber eben nicht zu spät nach Hause zu kommen, ist die Zeit, welche über die normale Arbeitszeit hinausgeht als Überstunden zu bewerten. Diese Zeit muss zwar nicht als Überstunden bezahlt werden, kann aber eine Haftung des Arbeitgebers auslösen, wenn es auf dem verspäteten Nachhauseweg zu einem Unfall kommt. Ob dieser alkoholbedingt ist, ist erst einmal zweitranig. Findet die Feier am Wochenende oder nach Feierabend statt sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Feier nicht während der Arbeitszeit stattfindet und die Teilnahme freiwillig ist und der Arbeitnehmer keine Haftung übernehmen kann. Die Grenze zwischen Freiwilligkeit und „man sollte vielleicht doch teilnehmen“ sind fließend. Um die Gefahr eines Verkehrsunfalls zu reduzieren sollte der Arbeitgeber Minibusse bestellen und die Mitarbeiter abholen und wieder nach Hause bringen. Des Weiteren sollte er je nach Teilnehmeranzahl ein paar Mitarbeiter beauftragen Angestellte beim Verlassen der Party auf deren Fahrtüchtigkeit zu überprüfen und im Zweifel die Autoschlüssel abnehmen. Dies kann zu Ärger führen, da manche in alkoholbedingter Überheblichkeit kein Einsehen haben. Wir haben auch schon Feiern erlebt, bei welchen Sicherheitsdienste engagiert wurden. Ob man so weit geht bleibt jedem selbst überlassen.

Schließlich noch ein Hinweis an Geschenke an Dritte wie Geschäftskunden oder Personen, welche einem das ganze Jahr über begleiten wie Beamte. Bei den letztgenannten muss man beachten, dass diese nach Gesetz nur Geschenke bis zum Wert von 3.000 Baht annehmen dürfen ohne, dass man strafrechtliche Konsequenzen befürchten muss. Im privaten Geschäftsverkehr sind keine Grenzen gesetzt.

Damit es zu den oben genannten Problemen nicht kommt hoffen wir, dass alle Unternehmer ein gutes Geschäftsjahr hatten und ihre Angestellten an diesem Erfolg teilhaben lassen. Sollte es nicht so gut gelaufen sein, kommunizieren Sie dies mit ihren Mitarbeitern und nutzen Sie die Chance, sie auf ein gutes Geschäftsjahr 2019 einzuschwören. Wir von „Asia LawWorks“ wünschen allen Leserinnen und Leser jedenfalls wunderschöne Weihnachten und einen tollen Start in das neue Jahr.


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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