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Foto: vege / Fotolia.com
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Kryptowährungen, Betrug, Untreue, Casinos im Ausland, schöne Frauen und Geldwäsche. Da wohl nur die wenigs­ten in der Millionenliga mitspielen können – obwohl ich es jedem wünsche – fängt das Thema Geldwäsche in Thailand schon in dem Bereich von zwei Millionen an. Wenn man die Beträge nach der neuen europäischen Geldwäscheverordnung betrachtet, erscheint der hiesige Betrag von zwei Millionen Baht gewaltig. Nachfolgend wollen wir eine Übersicht erstellen, was in Thailand und Europa beachtet werden muss, wenn es um Geldtransaktionen geht. Wir leben in einer globalen Welt und egal, ob man nur in Thailand Transaktionen tätigt, Geschäfte von Thailand über Internetplattformen oder weltweit macht, man sollte zumindest in groben Umrissen wissen, was alles zu beachten ist, da die Strafen drakonisch sein können.

Was ist Geldwäsche?

Ein Krimineller hat zum Beispiel viel Geld durch Erpressung eingenommen. Dieses Kapital erhält er bar. Um das illegal erworbene Geld in den legalen Geldkreislauf zu überführen, werden Investitionen getätigt, ebenfalls bar. Die dabei erworbenen Gegenstände können nun behalten oder aber wiederverkauft werden. Das so eingenommene Geld ist dann sozusagen „gewaschen“. Mit der Einführung der neuen EU-Geldwäscherichtlinie gelten strengere Regelungen als bisher. Insbesondere müssen die „Verpflichteten“ noch strenger prüfen. Zugleich richtet sich die Gesetzesinitiative nicht mehr nur gegen Geldwäsche, sondern auch an die Terrorfinanzierung. Neu ist ebenfalls, dass die Verpflichteten nun jede Transaktion oder individuelle Geschäftsbeziehung auf mögliche Geldwäsche oder Terrorfinanzierung prüfen müssen. Banken und Versicherungen sowie andere Dienstleis­ter unterliegen deshalb einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Bei der Prüfung spielen verschiedene Risikofaktoren eine Rolle. Durch die individuelle Prüfung soll verhindert werden, dass Kontrollen automatisiert und somit ungenau ausfallen.

Wer sind „Verpflichtete“? Nach der Vierten Geldwäscherichtlinie zählen alle Personen und Institutionen zu den Verpflichteten, für welche diese Richtlinie gilt. Das sind Banken, aber auch Dienstleis­ter aus anderen Sektoren wie Anwälte, Notare oder Glücksspielanbieter. In Thailand geht die Liste noch weiter und nennt ausdrücklich Juweliere und Makler. Die Mitgliedsstaaten der EU sollten die Liste jeweils mit Berufsgruppen erweitern, wenn diese besonders mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Wie eingangs erwähnt, kann in Europa der erste kritische Betrag bei 250 Euro beginnen. Das mag so manchen verwundern aber wir haben diese Richtlinie nicht gemacht.

Im Einzelnen:

(1) Wird sogenanntes E-Geld für Auflade-Karten verwendet, erfolgt keine Prüfung, wenn risikomindernde Voraussetzungen vorliegen und der Betrag auf der Prepaid-Karte 250 Euro nicht übersteigt.

(2) Mit der neuen Verordnung müssen alle wirtschaftlich Berechtigten für ein Geschäft oder eine Transaktion angeben werden. Die Daten sollen in einem Zentralregister gespeichert werden. Zugang zum Regis­ter erhalten Aufsichtsbehörden oder Personen, die ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen können. Somit könnten auch Journalis­ten die Daten einsehen.

(3) Niederlassungen von Banken oder Dienstleistern in anderen EU-Ländern müssen die hiesigen Geldwäscheverordnungen berücksichtigen.

(4) Die Geldwäsche soll von den europäischen Aufsichtsbehörden überwacht werden.

(5) Die Sanktionen steigen deutlich an. Das maximale Bußgeld beträgt nicht mehr 100.000 Euro wie bisher, sondern fünf Millionen Euro.

(6) Mit der Geldtransferverordnung müssen bei Transaktionen nicht mehr nur die Auftraggeber, sondern auch die Empfänger bei jeder Transaktion übermittelt werden. In Thailand müssen auch die Steuernummern von allen Beteiligten mitgeteilt werden.

(7) Eine Prüfung von Geldtransfers muss von Finanzdienstleistern ab 1.000 Euro durchgeführt werden.

Betroffen vom Geldwäschegesetz in der EU und in Thailand sind verschiedene Institutionen und Personen. Sie gelten gemäß dem Geldwäschegesetz als „Verpflichtete“. Denn sie müssen vermutete Geldwäsche an die Behörden melden. Grundsätzlich hat jedoch jeder Gewerbetreibende eine Sorgfaltspflicht, wenn er Bargeldbeträge annimmt, die mehr als 10.000 Euro in der EU/ und zwei Millionen Thai-Baht in Thailand betragen. So muss sich der Kunde in diesem Fall eindeutig mit einem Ausweis identifizieren. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche ist der Gewerbetreibende zur Meldung verpflichtet. Sind mehrere Beträge miteinander verbunden und ergeben zusammen ebenfalls mehr als 10.000 Euro respektive zwei Millionen Thai-Baht in bar, ist ebenfalls eine Kontrolle sowie eine eventuelle Meldung nötig. Privatpersonen können ungewollt gegen das Geldwäschegesetz verstoßen, wenn sie zum Beispiel Waren oder Dienstleistungen in bar bezahlen, die mehr als 10.000 Euro/ zwei Millionen Thai-Baht kosten und nicht nachweisen können, woher das Geld stammt. Auch bei der Bareinzahlung hoher Geldsummen über 10.000 Euro/ zwei Millionen Thai-Baht ist ein Verstoß gegen das Geldwäsche­gesetz möglich. Aus diesem Grund müssen Sie in der EU ein entsprechendes Formular ausfüllen, wenn Sie höhere Summen auf Ihr Konto einzahlen oder sich überweisen lassen. In Thailand übernimmt dies die Bank, Versicherung oder der nach oben erklärten Definition des Verpflichteten. Jeder Gewerbetreibende sollte zukünftig Vordrucke bereithalten, welche seine Kunden über die Änderungen im Geldwäschegesetz und die Pflicht des „Verpflichtenden“ mögliche Transaktionen zu melden informiert. Ich denke mit dem kann man leben, wenn im Gegenzug nicht alles Bargeld abgeschafft wird.


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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