Law Lounge

Foto: vege / Fotolia.com
Foto: vege / Fotolia.com

Ich habe zwar keine Kinder, aber ich kann verstehen, dass es für Eltern schwer ist ihre Kinder in das eigene Leben und die Selbstständigkeit ziehen zu lassen. Was ich jedoch sehr wohl spüre und wohl auch noch zahlreiche andere Arbeitgeber, ist, wenn sich gute Mitarbeiter verabschieden, da diese sich selbstständig machen wollen. Natürlich kann man niemanden für immer halten und die Zeit, welche man in Aus- und Fortbildung investiert, ist eine Art Risikokapital, welches man zurückbekommt oder auch nicht. Hinzu kommt, dass man eine Fürsorgepflicht für sein Unternehmen bzw. Geschäft und dort weiter beschäftigte Mitarbeiter hat – denn das Leben geht weiter und damit die monatlichen Gehaltszahlungen. In vielen Arbeitsverträgen findet man deshalb die sogenannten „Wettbewerbsklauseln“ – auch „Konkurrenzklauseln“ genannt.

Je höher die Stellung des Mitarbeiters in einem Unternehmen, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass dessen Arbeitsvertrag eine „Wettbewerbsklausel“ enthält. Diese kann sowohl aktiv als auch passiv formuliert sein. Konkret heißt dies, dass die Rechtsprechung solche Klauseln anerkennt und mit „aktiv“ meint, dass der Mitarbeiter nicht im gleichen Geschäftsfeld tätig wird bzw. „passiv“ sich nicht an Unternehmen beteiligen darf, welche im gleichen Geschäftsfeld tätig sind. Diese Abgrenzung kann im wahren Leben relativ schwierig sein. Nimmt man einen Abteilungsleiter in der Autoindustrie so ist es noch relativ einfach diesem den Bruch der vereinbarten Vertragsklausel nachzuweisen, wenn er im Unternehmen „A“ zuständig für die Entwicklung von Zündkerzen war und nun eine neue Stelle im Unternehmen „B“, in welcher er wieder für Zündkerzen zuständig ist. Schwieriger wird es aber schon, wenn er nun die Abteilung für Fahrzeugsicherheit innehat. Ist dies noch vergleichbar mit seinem alten Tätigkeitsfeld? Oder nehmen wir einen Arzt oder Anwalt. Bei einem Facharzt wird der Nachweis wieder relativ leicht sein, aber was ist mit einem Allgemeinarzt? Oder ein Anwalt, welcher bisher nur zivilrechtliche Fälle bearbeitet hat nun aber in einer neuen oder eigenen Kanzlei seine Vorliebe für das Strafrecht entdeckt hat? Die höheren Gerichte haben durch ihre Rechtsprechung über die Jahre nicht gesetzlich normierte Grundsätze entwickelt, ab wann ein Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel vorliegt und wann nicht. Grundsätzlich darf man einen Mitarbeiter nicht hindern sich bei einer neuen Arbeitsstelle seinen angemessenen Lebensunterhalt zu verdienen.

Schadensersatz bei Personalschäden

Ein weiteres Merkmal ist die genaue und umfangreiche Bezeichnung des Tätigkeitsfeldes, welches für einen bestimmten und angemessenen Zeitraum nicht von dem Mitarbeiter ausgeübt werden darf. Ausgangspunkt hier ist die ursprüngliche Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag. Als Arbeitgeber hat man dann bei der Arbeitsvertragsgestaltung natürlich das Verlangen, eine zusätzlich abschreckende Maßnahme einzubauen in Form von einer hohen Vertragsstrafe. Doch an diesem Punkt folgt die Ernüchterung und ist unseres Erachtens eine Schwäche der in vielen Fällen vorherrschenden Beschränkung bzw. totalen Verweigerung der Vertragsautonomie. Unter Vertragsautonomie versteht man, dass zwei oder mehr voll geschäftsfähige Personen ihr Vertragsverhältnis ausgestalten können, solange vertragliche Regelungen nicht gegen geltendes Gesetz verstoßen. Wenn nun ein Arbeitgeber meint, dass sein Spezialist für Zündkerzen, welcher zu einem Konkurrenzunternehmen geht, diesem mindestens 10 Mio. Baht an Schaden im ersten Jahr verursacht bis die Abteilung wieder so läuft wie bisher und das fehlende Wissen durch neue Mitarbeiter vollständig ersetzt ist, würde dies dem alten Arbeitnehmer sicherlich finanziell sehr schmerzen. Es besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass die Höhe des zugesprochenen Schadens exklusiv im Ermessen des Arbeitsgerichtes liegt. Aus Tradition und Erfahrung sprechen die Gerichte nun nicht sehr hohe Schadenssummen zu. Das mag im Arbeitsrecht zu verkraften sein, besonders schmerzhaft ist es aber bei Zivilverfahren wegen Schadensersatz bei Personalschäden. Man kann natürlich erst einmal argumentieren, dass ein Richter als Generalist ausgebildet wurde. D.h., man weiß von allem etwas aber wie kann ein Richter den wirtschaftlichen Schaden und damit die Höhe der Vertragsstrafe beurteilen, wenn es um einen hochausgebildeten Ingenieur oder Biologen oder Chemiker geht? Dies ruft im Regelfall einen Sachverständigen auf den Plan, welcher im Idealfall den Schaden präzise nachweisen kann. Doch auch hier haben wir Fälle erlebt, dass Richter es nicht schaffen, Schadensersatz für das Unternehmen in Millionenhöhe zuzusprechen. Meistens wird dann mit dem alten Gehalt sowie zwölf Monaten und noch ein bisschen oben darauf gerechnet. Dies kann auch eine hohe Summe sein aber wirklich helfen tut diese dem alten Unternehmen nicht, denn wahre Top-Leute haben im neuen Arbeitsvertrag schon die Klausel das mögliche Vertragsstrafen vom neuen Arbeitgeber übernommen werden. Es gibt noch eine Möglichkeit, die Angelegenheit dann vor ein Zivilgericht zu ziehen, wenn es um die Weiterleitung von Unternehmensgeheimnissen geht. Dort hat der Sachverständige dann wieder seinen Auftritt und vor dem Zivilgericht gibt es keinen Ermessensspielraum durch den Richter sofern ein konkreter Schaden nachgewiesen werden kann. Ungeachtet der Durchsetzung einer solchen Wettbewerbsklausel – in einen guten Arbeitsvertrag gehört diese rein. Ob man diese dann braucht steht auf einem anderen Blatt. Am besten ist es ein guter Arbeitergeber zu sein, dann hält man auch gute Mitarbeiter für eine lange Zeit und diese sind dann auch in einem guten Arbeitsverhältnis loyal.

Elektronisches Anwaltspostfach

Da wir Eingangs die Adjektive „aktiv“ und „passiv“ verwendet haben noch ein Hinweis an alle Freunde der Realsatire. Seit 1. Januar 2018 gilt für alle in Deutschland zugelassen Anwälte (auch für mich, der allerdings von der Niederlassungspflicht in Deutschland befreit wurde) die „passive“ Nutzungspflicht des sogenannten „besonderen elektronischen Postfachs“. Der deutsche Gesetzgeber hat beschlossen, den Rechtsverkehr komplett zu digitalisieren und alles soll dann nur noch über Computer gehen. Die deutschen Rechtsanwälte, vertreten durch die Bundesrechtsanwaltskammer, wollten mit gutem Beispiel vorangehen und hatten das sog. „besondere elektronische Anwaltspostfach“ ins Leben gerufen, welches es ermöglichen soll, dass Rechtsanwälte untereinander und mit Gerichten und Behörden sicher kommunizieren können. Nachdem der Start nun schon mehrfach verschoben wurde und über die Mitgliedsbeiträge der Anwälte über 40 Mio. Euro eingesammelt wurden, wurde zum Jahresende 2017 festgestellt, dass das System enorme Sicherheitslücken hat und mittlerweile ist alles vom Netz und nichts geht mehr. Wer nun eine wahrlich wunderliche Geschichte lesen möchte, tippe den Namen dieses Anwalts-Postfaches in seine Suchmaschine ein und er wird mit zahlreichen interessanten Artikel belohnt. Die Wetten laufen bereits – was ist zuerst fertig – der Berliner Flughafen oder besagtes elektronisches Anwaltspostfach!


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

Überzeugen Sie sich von unserem Online-Abo:
Die Druckausgabe als voll farbiges PDF-Magazin weltweit herunterladen, alle Artikel vollständig lesen, im Archiv stöbern und tagesaktuelle Nachrichten per E-Mail erhalten.