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Foto: vege / Fotolia.com
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Einer der vielen Gründe, warum so viele Expats in Thailand leben, ist das schöne Wetter und die Tatsache, dass fast jeden Tag die Sonne scheint. In Zeiten, in welchen Klimaabkommen einseitig aufgekündigt werden, Energiepreise immer teurer werden, liegt es doch auf der Hand, die Sonne zur Eigenenergiegewinnung und/ oder zum Geld verdienen für sich arbeiten zu lassen. Ausweislich einer Stellungnahme der staatlichen Behörde zur Entwicklung von alternativen Energien, soll es im September 2017 losgehen. Genauer gesagt, ab dann soll es Eigentümern von privaten Solaranlagen erlaubt sein, diesen Strom in das nationale Stromnetz einzuspeisen und zu verkaufen.

Die bisherige klassische Konstellation ist, dass der Eigentümer einer Immobilie mit einem (Monopol-) Energieanbieter einen Stromliefervertrag abschließt. Dies ist ein Vertrag, welcher ziemlich einseitig die Bedingungen des Energielieferanten diktiert und der Bezieher eigentlich keine Möglichkeiten zu Verhandlungen hat. Dies kann und soll sich ändern, wenn Immobilieneigentümer in den Bereich der Energiegewinnung durch das Betreiben von Solaranlagen und später möglicherweise Wind- und Wasseranlagen zur Energiegewinnung einsteigen.

Versorgt ein Immobilieneigentümer die Bewohner seiner Immobilie mit eigenproduziertem Strom so ist es sinnvoll einen Stromliefervertrag abzuschließen, wobei die folgenden sieben Punkte berücksichtigt werden sollten:

Vertrag zur Stromlieferung

  • (1) Klare Eigentumsverhältnisse. Im Idealfall ist der Eigentümer der Solaranlagen auch der Immobilien-Eigentümer. Sollte dies nicht der Fall sein, muss man bei der Installation von Solaranlagen auf dem Dach aufpassen, dass (a) die Installation von Solaranlagen auf dem Dach nicht gegen den Mietvertrag verstößt und (b) es muss sichergestellt werden, dass die Installation der Solaranlagen auf so eine Art und Weise erfolgt, dass diese nicht zum festen Bestandteil der Immobilie wird und in der rechtlichen Konsequenz dann in das Eigentum des Immobilieneigentümers übergeht. Das würde der Ursprungsidee jede Wirtschaftlichkeit nehmen.
  • (2) Eine solche Anlage ist trotz sinkender Anschaffungskosten eine Investition, welche sich rentieren muss. In den Stromliefervertrag sollte man deshalb sinnvollerweise eine Klausel zur Mindestabnahme vereinbaren, um so zumindest die Fixkosten der Anlage zu bestreiten.
  • (3) Der Stromliefervertrag muss klar den Unterscheid zwischen höherer Gewalt und Schlechterfüllung/ Lieferverzug definieren. Da immer und alles im Leben in Bewegung ist, muss man auch an Fälle denken, in welchen der Nachbar des südlich angrenzenden Grundstücks plötzlich ein hohes Gebäude errichtet, welches dazu führt, dass die Sonneneinstrahlung auf die Solaranlage erheblich reduziert wird, bzw., dass Sonnenstrahlen die Anlage gar nicht mehr erreichen. In solchen Fällen, die nicht unter Kontrolle des Anbieters sind, müssen klare Ausstiegsklauseln formuliert werden, welche einerseits eine konstante Stromversorgung sicherstellen und den Anbieter von einem Schadensersatz freistellen.
  • (4) Da es bei einer Einspeisung des Solarstroms in das nationale Stromnetz zu einer Vermischung von technischen Ausrüstungsgegenständen kommt, an welchen verschiedenes Eigentum besteht, ist es wichtig, dass das Eigentum der Solaranlage mit auffallenden, bzw. klar definierten Merkmalen/ Zeichen versehen wird. Dies dient der Klarheit bei dem Unterhalt und der Reparatur der Anlage und regelt dann im wahrsten Sinne des Wortes bildlich, welcher Eigentümer welchen technischen Teil reparieren bzw. austauschen muss.
  • (5) Bevor eine Solaranlage montiert wird, sollte man noch einmal den Weg zum Grundbuchamt beschreiten, um festzustellen, dass die Immobilie nicht mit einer Hypothek belas­tet ist, denn die zu errichtende Solaranlage ist ein Wertzuwachs zugunsten des Gebäudes und für den Fall, dass der Gläubiger aus der Hypothek vollstrecken will, würde dies auch die Solaranlage betreffen. Für den Fall, dass noch keine Hypothek regis­triert wurde aber in Zukunft alles möglich ist, sollte man Regelungen treffen was passieren soll/ muss, wenn geplant ist eine Hypothek zu registrieren.
  • (6) Da es sich bei dieser Liberalisierung des Strommarktes um eine sehr junge Entwicklung handelt, ist es wohl absehbar, dass es noch eine Menge Regulierungsbedarf in der Zukunft geben wird. Um flexibel zu bleiben, ist es sinnvoll, dass der Stromlieferungsvertrag Klauseln enthält, welche schnell und unkompliziert sowie in manchen Fällen vielleicht auch einseitig vertragliche Vereinbarungen geändert werden können.
  • (7) Schließlich muss noch die Bezahlung geregelt sein und vor allen Dingen die Regelung bei Nicht- oder verspäteter Bezahlung. Der Solarstromerzeuger hat wahrscheinlich kein Interesse bei einer Nichtbezahlung sofort die Stromlieferung zu unterbrechen. Vielmehr sollten klare Regelungen mit Verzugszinsen greifen, bevor es nach einer ebenfalls klar definierten Zeit wirklich zur Stromunterbrechung kommt.

Eine interessante Sache – aber bevor man auf das Dach klettert, erst einmal den Taschenrechner rausholen und die Sache durchrechnen. Den Eigenbedarf decken, ist schon einmal eine gute Sache, ebenfalls den Stromverbrauch des Nachbarn mitzudecken und, wenn man dies günstiger kann als der nationale Stromanbieter, schützt es die Umwelt und man hat in seinem Nachbarn wohl einen Freund fürs Leben gefunden. Wer jedoch eine gewisse Größe erreichen und direkt ins nationale Stromnetz investieren will, muss sich bewusst sein, dass jederzeit ein Preisverfall eintreten kann und dann steht man erst einmal da. Es müssen aber nicht immer wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Man sollte auch einmal an die Umwelt denken.


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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