Law Lounge

Foto: vege / Fotolia.com
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Ich hoffe, Sie sind alle gut in das neue Jahr gekommen. Für meine Person kann ich sagen, dass dies ein Jahresausklang ganz nach meinem Geschmack war. Zunächst der neueste Film aus der Reihe „Star Wars“, dann gutes Essen bis zum Jahresende und schließlich lag dann eine Drohne unter dem Weihnachtsbaum. Zwar leider nicht unter meinem Weihnachtsbaum aber gute Freunde teilen eben. Die Drohne ausgepackt, Batterien aufgeladen, ab in den Garten, die Drohne steigen lassen und dann… kam die Polizei. Hätte diese Kolumne ihre eigene Filmmusik, wäre nun eine ominöse Orgelmusik zu hören.

Man hätte es sich denken können, dass es eine Gesetzesgrundlage zum Betreiben von Drohnen gibt, und diese ist seit dem 28. August 2015 in Kraft. Grundsätzlich bedarf es einer Lizenz, um die Drohne legal betreiben zu können. Das Fehlen der entsprechenden Lizenz wird gemäß dem Flugnavigationsgesetz unter Strafe gesetzt und kann bis zu einem Jahr Haftstrafe und/ oder ein Bußgeld von bis zu 40.000 Baht bedeuten. Das Gesetz unterteilt die Drohnen in zwei Kategorien je nach Verwendungszweck.

Privater Zweck

Wenn die Drohne nur zum Hobby verwendet wird und nicht mehr als 2 kg wiegt, ist eine Betreiberlizenz nicht erforderlich. Der Nutzer muss jedoch mindestens 18 Jahre alt sein. Bevor die Drohne abhebt, muss sich der Betreiber davon überzeugen, dass die Drohne und die Fernbedienung in gutem Zustand sind. Man sollte sich weiterhin die Genehmigung des Landbesitzers einholen von den Grundstücken, von welchen die Drohne startet und von den Grundstücken, welche überflogen werden. Sie haben sich des Weiteren von der Umgebung, welche überflogen werden soll, umfangreich überzeugt und können einen vorgefertigten Notfallplan bei Bedarf schnell in die Tat umsetzen? Wenn dies alles mit „Ja“ beantwortet werden kann, darf die Drohen abheben.

Die Drohne muss zu jeder Zeit so geflogen werden, dass es zu keiner Zeit zu einer Gefährdung von Menschen, Eigentum oder der Privatsphäre kommen kann. Es dürfen keine restriktiven Flugfelder wie bspw. Militäreinrichtungen, Regierungsgebäude oder Krankenhäuser, überflogen werden. Der Start und die Landung dürfen durch nichts beeinträchtigt werden und die Drohne muss immer sichtbar geflogen werden, d.h. man darf die Drohne nicht aus den Augen verlieren und über einen Videokanal steuern. Die Flugzeit darf nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang erfolgen. Nachtflüge sind definitiv verboten. Ein Flug in Wolkennähe oder in die Wolken hinein ist ebenfalls absolut verboten. Eine weitere absolute Flugverbotszone ist ein 9 km Radius von Flughäfen. Irgendwie eine Selbstverständlichkeit, aber man sollte es trotzdem erwähnen.

Es ist verboten, an die Drohne Waffen oder Lasereinrichtungen anzubringen. Hat die Drohne ein Gewicht zwischen 2 und 25 kg, muss man neben den oben aufgeführten Voraussetzungen die weiteren Kriterien beachten. Der Nutzer muss mindestens 20 Jahre alt sein und darf mit dem Nutzen der Drohne nicht gegen die nationale Sicherheit verstoßen. Des Weiteren darf der Nutzer keine Vorstrafen bzgl. dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und dem Zollrecht vorweisen. Sodann muss er im Besitz einer Lizenz/ Führerscheins sein, welche(r) beim Verkehrsministerium beantragt werden kann. Schließlich muss der Nutzer eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von einer Million Baht nachweisen.

Gewerblicher Zweck

Da manche Leute mit ihrem Hobby Geld verdienen, können, bzw. wollen, unterscheidet die Gesetzesgrundlage weiter den kommerziellen Einsatz von Drohnen. Für Drohnen mit einem Gewicht bis zu 25 kg, welche bspw. zur Berichterstattung, für die Filmproduktion oder für die Entwicklung und Forschung von Flugzeugen eingesetzt werden, muss der Nutzer bei einer entsprechenden Firma angestellt sein, deren Geschäftszweck die gerade genannten Tätigkeitsfelder umfasst. Dies schließt Freiberufler leider aus. Nicht umfasst werden von dieser Regelung auch Makler, welche ihre Objekte mit Drohnenvideos anbieten wollen. Sollte ein Makler dies dennoch inte­ressant finden, auch wenn man bedenkt, dass es nicht zu viele Objekte in den Ballungsräumen von Pattaya geben dürfte, welche nach dem gesetzlichen Anforderungskatalog gefilmt werden dürfen, kann man an die Änderung der Gesellschaftszwecke der Maklerfirma denken. Wem der Aufwand für dies alles zu groß ist, der kann auf den entsprechenden Internetseiten, jedoch zum Teil geniale Luftaufnahmen anschauen – auch von Pattaya. In diesem Sinne – „happy landing“!


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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