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Foto: vege / Fotolia.com
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Das Jahr geht in riesigen Schritten zu Ende und für viele gibt es noch eine Menge zu tun, bevor man sich wieder in den Armen liegt und sich ein gutes neues Jahr wünscht. Viele Firmen sind im Moment dabei die Steuerzahlungen für das nächste Jahr zu optimieren und man überlegt sich, wie man Gewinne noch dieses Jahr investiert bzw. wie man mit den Verlusten steuerlich umgeht.

Was auch immer der Fall ist, man muss eine Gesellschafterversammlung einberufen und die noch ausstehenden Angelegenheiten beschließen. Seit Jahren wird immer wieder die strikte Handhabung bzgl. Anwesenheit bei Gesellschafterversammlungen sowie das Verbot von Umlaufbeschlüssen kritisiert. Relativ unbemerkt erlies die Regierung in einem Erlass vom Juni 2014 eine relativ allgemein gehaltene Rechtsänderung dahingehend, dass „alle Versammlungen, welche von Rechtswegen erforderlich sind auch mit Hilfe von elektronischen Medien“ durchgeführt werden können.

Aufgrund des allgemein gehaltenen Charakters der Gesetzesänderung war vielen auf den ersten Blick nicht bewusst, dass dies auch für Gesellschafterversammlungen gilt. Viele Firmen haben erst aufgrund den Hinweisen des Handelsregisters entsprechend reagiert und sind teilweise schon dazu übergegangen ihre Geschäftsführer- und Gesellschafterversammlungen mit Hilfe von elektronischen Medien durchzuführen. An dieser Stelle sei angemerkt, dass dies zurzeit nur für Kapitalgesellschaften gilt. Personengesellschaften, welche auch Versammlungspflichten haben, haben die „elektronische“ Möglichkeit“ noch nicht, aber man arbeitet bereits daran, dass Personengesellschaften ebenfalls in denselben Genuss wie Kapitalgesellschaften kommen. Um sich diesen Vorteil zunutze machen zu können, müssen jedoch erst einmal die Regelungen in dem entsprechenden Gesellschaftsvertrag eingearbeitet werden. In vielen Fällen findet sich noch die Regelung – wie aus dem Gesetzbuch übernommen – dass Einladungen zu einer Gesellschafterversammlung per Einschreiben/ Rückschein und einer Zeitungsanzeige zu erfolgen haben.

Aber der Reihe nach: Es besteht zwar heute schon die Möglichkeit auch in elektronischer Form zu einer Versammlung einzuladen aber es gibt noch eine gewisse Unsicherheit bzgl. der Beweissicherung. Einig ist man sich, dass die versendete Einladungsemail nachweisbar auf einer Festplatte zu speichern ist oder als Ausdruck mit Datumsangabe hinterlegt werden muss. Weitere Sicherungspflichten sind noch nicht gesetzlich normiert und man wartet auf Richtlinien des Handelsregisters. Wenn man auf Nummer sichergehen will, sollte man zumindest parallel noch schriftlich einladen. Um nach erfolgter Einladung sich für eine – ganz wichtig – auch gerichtsverwertbare Gesellschafterversammlung zu qualifizieren, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: (1) Mindestens ein Drittel der Gesellschafter, welche für eine Beschlussfähigkeit vorliegen müssen, müssen physisch anwesend sein. (2) Alle Gesellschafter – ob physisch vorhanden oder durch Video-/ Telefonkonferenz zugeschaltet – müssen sich in Thailand aufhalten. Man mag den Sinn dieser Vorschrift hinterfragen, aber der Gesetzgeber hat keine weitergehenden Bemerkungen zu dieser Anforderung gemacht, so dass man zwar darüber streiten, aber im Moment nichts an der Situation ändern kann. (3) Die „elektronische Versammlung“ kann per Telefon- oder Video-Konferenz erfolgen. (4) Die komplette „elektronische Versammlung“ muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften bzgl. der „Sicherheit und Grundlagenstandards für elektronische Medien“ erfolgen, welche seit dem fünften Dezember 2014 in Kraft sind. Danach muss die komplette Versammlung entweder per Video oder per Audio aufgezeichnet werden. Es müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, welche sicherstellen, dass die Video- oder Tonbandaufzeichnung nicht später manipuliert werden kann und die Computerdaten, welche während der Video- oder Tonbandaufzeichnung entstehen müssen, sichergestellt und aufbewahrt werden.

Wenn man die Kosten für Videokonferenzen berücksichtigt, dürfte diese Möglichkeit wohl eher für größere Firmen und sehr beschäftigte Geschäftsführer/ Gesellschafter in Frage kommen. Die Kosten für eine Telefonkonferenz sind deutlich günstiger und da kann diese Neuerung schon interessanter sein, wenn man seinen Lieblingsstrand in Phuket nun nicht verlassen will und gegen ein langweiliges Konferenzzimmer im Rest des Landes einzutauschen. Denn nirgendwo steht geschrieben, dass man Gesellschafterversammlungen nicht auch in einer Badehose abhalten kann.

Nachdem wir eingangs von Steuern gesprochen haben und dies ein Thema ist, welches uns laufend beschäftigt, der darf sich an dieser Stelle schon auf die nächste Kolumne freuen, denn dann werden wir uns mit der 2017 in Kraft tretenden „Land & House Tax“, d.h. der Grund- und Haussteuer, beschäftigen. Damit werden Zweitwohnungen, Häuser, Gewerbeflächen und ungenutzte Grundstücke neu besteuert. Wer dies nicht will, kann sich Gedanken machen, ob er diese verkauft oder vor 2017 noch verschenkt. Doch auch Thailand hat mittlerweile eine Schenkungssteuer. Ob sich der Weg der Schenkung lohnt kann anhand folgender Steuersätze berechnet werden. Wer als ein Elternteil seinen Kindern (adoptierte Kinder fallen nicht unter diesen Steuersatz) Immobilien mit einem Wert von über 20 Millionen Baht innerhalb eines Steuerjahres verschenkt, muss der Beschenkte den Wert, welcher 20 Millionen Baht übersteigt, mit 5 Prozent Steuer versteuern. Der gleiche Steuersatz gilt, wenn innerhalb des Familienstammbaums oder zwischen Ehepaaren Geschenke – darunter fallen auch Mobilien wie Schmuck, Gold, Wertpapiere etc. – getätigt werden. Und schließlich die Vorschrift, welchen schon zahlreichen Geliebten die Laune an dem Geschenkten verdorben hat. Für alle weiteren Geschenke – ungeachtet des Familienstandes unterhalb der Beteiligten einer Schenkung – welche einen Wert von mehr als 10 Millionen Baht haben, muss 5 Prozent Steuer auf den Betrag gezahlt werden, welcher 10 Millionen Baht übersteigt. Diese Vorschrift ist noch an die Bedingung geknüpft, dass die Schenkung im Wege von Traditionen aufgrund moralischer Verpflichtung erfolgte. Dies sind Begriffe die wohl sehr weit auszulegen sind. Der Gesetzgeber dachte dabei an Geschenke im Wege des Eheversprechens. Ob darunter nun auch die Fallbeispiele der „Geliebten Beschenkung“ fallen, ist aufgrund der moralischen Verpflichtung wohl sehr streitig. Dies sage ich nicht, weil ich keine Moral habe. Im Gegenteil. Meine Moralvorstellung ist, dass man Geschenke in gerade diesem Moment gerne getan hat und deshalb später auch nicht zurückfordert. Deshalb wundert es mich auch immer, wenn wir Anfragen bekommen, ob man das neue Smartphone oder die teure Kaffeemaschine zurückfordern kann, jetzt nachdem die Beziehung zu Ende ist. Rechtlich kann ich dazu etwas sagen, für moralische Fragen sind wir aber nicht zuständig.


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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