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Foto: vege / Fotolia.com
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Wer im hiesigen Straßenverkehr aktiv teilnimmt, ist mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit schon in die eine oder andere Straßenverkehrskontrolle gekommen. Eine gute Maßnahme, um der hohen Verkehrsunfallquote entgegenzuwirken. Aus unserem Umfeld hören wir auch, dass man nun bewusster fährt und die Blutalkoholkonzentration immer vor Augen hat. Alternativ genießt man seine freie Zeit und verfährt nach dem Motto, welches mir schon damals mein Ausbilder bei der Staatsanwaltschaft vorgegeben hat: „Wer Geld für ein Bier hat, hat auch Geld für ein Taxi!“ Trotz aller Vorsichtsmaßnahme gehören Verkehrsunfälle zum allgemeinen Lebensrisiko und wenn es dann doch einmal passiert, entstehen für den Verursacher Schadenersatzansprüche des Geschädigten.

Hierzu unterscheiden sich die thailändischen gesetzlichen Ansprüche nicht sonderlich von den in Deutschland geregelten. Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Zu ersetzen sind zunächst einmal die medizinischen Behandlungskosten. Handelt es sich um einen Geschädigten, der einen Beruf ausübt (ob angestellt oder selbstständig ist unerheblich), steht diesem ein Verdienstausfall zu, bzw. bei einem Arbeitssuchenden kann der Verlust einer neuen potentiellen Arbeitsstelle, die eben durch den Unfall gerade nicht angetreten werden kann, geltend gemacht werden. Bei Kindern, Jugendlichen und Pensionären fällt ein Verdienst­ausfall aus offensichtlichen Gründen weg. Kommt es durch den Unfall zu einer dauerhaften körperlichen Einschränkung, die in Geld beziffert werden kann, so wird dies bei der Ermittlung des Schadensersatzanspruches mitberücksichtigt.

Ansprüche aus der Arzthaftung…

Bisher nicht viel Neues. Inte­ressant werden Fälle aus juris­tischer Perspektive, wenn ein Unfallopfer in einem Krankenhaus behandelt werden muss und wenn bei dieser ärztlichen Behandlung ein Umstand auftritt, der in die Rubrik „Arzthaftung“ fällt. Es geht nachfolgend nicht um die Frage, ob der Arzt argumentiert, dass der Kausalzusammenhang schon mit dem Unfall in Gang gesetzt wurde und damit die Haftung für die medizinische Falsch-/ Schlechtbehandlung vom Unfallverursacher zu zahlen sei. Dies führt lediglich zu einer Erhöhung der Anzahl der Beklagten.

Ansprüche aus Arzthaftung sind ein schwieriges Unterfangen. Dies gilt sowohl in zivilrechtlicher wie auch strafrechtlicher Sicht, wobei letzteres hier nicht behandelt werden soll. Generell gilt bei jeder Art von Ansprüchen, wer etwas behauptet, muss es beweisen. Da wir nun nicht alle das Glück hatten und eine medizinische Ausbildung genossen haben, ist es für den Geschädigten eigentlich nur mit Hilfe eines Sachverständigen möglich, einen ärztlichen Kunstfehler nachzuweisen. Die Suche nach einem geeigneten Sachverständigen stellt schon die erste Hürde dar, da in Thailand vom Gericht anerkannte Sachverständige im Regelfall Beamtenstatus haben müssen. Sollte der Kunstfehler in einem staatlichen Krankenhaus geschehen sein, so ist dies ein schmaler Grat, da ein Arzt im Beamtenverhältnis gegen seinen Arbeitgeber aussagen muss. Dass es aber Sachverständige gibt, welche dies tun, wurde anhand einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des obersten Gerichts deutlich, in welchem ein staatliches Krankenhaus zur Zahlung von 2 Millionen Baht verurteilt wurde. Die Ärztekammer hat daraufhin seine Mitglieder angewiesen, sich um eine Berufshaftpflichtversicherung zu kümmern sowie Abstand von Onlineanfragen von potentielle Patienten zu nehmen.

…sind ein schwieriges Unterfangen!

Da die Beweisführung von Seiten des geschädigten Klägers bei einem Arzthaftungsprozess in vielen Fällen ein Ding der Unmöglichkeit ist, hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Prozessrechts in Verbraucherfällen die Beweislast umgekehrt, d.h., der Beklagte muss nachweisen, dass er alles in seiner Macht getan und nach allen Regeln der Kunst gearbeitet hat und ihm deshalb kein Vorwurf zu machen sei. Die Standardverteidigung von beklagten Ärzten ist jedoch, dass das Verbraucherschutzgesetz und damit die Beweislastumkehr gar nicht zur Anwendung kommt, da es sich bei einer ärztlichen Behandlung nicht um eine Dienstleistung handelt, welche von besagtem Verbraucherschutzgesetz abgedeckt ist. Bei einer ärztlichen Behandlung handelt es sich vielmehr um „Betreuung“ und „Pflegschaft“. Die Ärztekammer hat auch einen Versuch unternommen, diese Definition in die entsprechenden Gesetze mit aufzunehmen. Eine endgültige Entscheidung des Gesetzgebers liegt aber noch nicht vor. Bisher gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen, welche urteilen, dass ärztliche Behandlungen eben eine „Dienstleistung“ sind.

Für Patienten in einem staatlichen Krankenhaus gibt es zusätzlich noch eine besondere Schadensersatzgrundlage, die im nationalen Gesundheitsgesetz aus dem Jahre 2002 geregelt ist. Mit dem Erlass dieses Gesetzes wurde gleichzeitig ein Entschädigungsfonds für Kunstfehler eingerichtet, der allen offen steht, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Obwohl die Entschädigungsleistungen großzügig geregelt sind, wird von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung von dem Klagerecht nur bedingt Gebrauch gemacht. Dies mag gesellschaftliche und soziale Herkunftsgründe haben. Im Endeffekt ist jedoch allen Fällen gemein, d.h., ob nun staatliches oder privates Krankenhaus, ein solches Verfahren erfordert viel Zeit, Anstrengung und Geld. Deshalb gilt auch hier das leicht abgewandelte Zitat: „Selig sind die gut versicherten!“


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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Jürgen Franke 13.06.16 00:26
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