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Foto: vege / Fotolia.com
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Die letzte größere Reform des thailändischen Gesellschaftsrechts jährt sich nun zum achten Mal. Wir mögen uns kurz erinnern, eine der wichtigsten Änderungen war die Reduzierung der Gesellschafteranzahl von mindestens sieben auf drei. Ein großes Aufatmen ging damals durch die Geschäftswelt, da vor allem junge Firmen es schwer hatten sieben aktive Gesellschafter zu finden. Über die Jahre, seit 2008, ist die Welt nicht stehen geblieben und man hat mittlerweile weitergehende Änderungen geschaffen und beginnen wollen wir mit dem Thema, um das sich bekanntlich alles dreht – das Kapital.

Firmengründung in Thailand

Unsere Geschäftsmandanten aus Europa wundern sich bei einer Firmengründung in Thailand immer, dass beim Gründungsvorgang auf dem Handelsregister kein Kapitalnachweis einer Bank oder eines Notars vorgelegt werden muss. Nun dieser „Moment des Wunderns“ ist schon seit einiger Zeit vorbei und zwar für all die neu zu gründenden Firmen, welche ein Stammkapital von mindes­tens 5 Millionen Baht haben, bzw. von bestehenden Firmen, die eine Kapitalerhöhung planen und durch die Kapital­erhöhung die 5-Millionen-Baht Grenze überschreiten.

In der Vergangenheit hat dazu lediglich eine Bestätigung des Geschäftsführers gereicht, der selber bestätigt, dass das Stammkapital von den Gesellschaftern einbezahlt wurde. In vielen Fällen – Pustekuchen! In Zukunft müssen bei einer sog. 5-Millionen-Baht-Firma alle Gesellschafter, die von ihnen gezeichneten Gesellschaftsanteile vollumfänglich auf das Privatkonto des thailändischen Geschäftsführers einbezahlen. Dieser beantragt dann eine entsprechende Bestätigung der Bank, welche innerhalb von 15 Tagen nach der Registrierung der Firma beim Handelsregister vorgelegt werden muss. Sollte es zum Zeitpunkt der Firmengründung keinen thailändischen Geschäftsführer geben, genehmigt das Handelsregister die Firmengründung unter dem Vorbehalt, dass die Firma innerhalb von 15 Tagen ein Firmenkonto eröffnet, das Nominalkapital der Firma einbezahlt und dann die entsprechende Bankbestätigung dem Handelsregister vorlegt.

Die Betonung lag im vorstehenden Absatz auf dem „thailändischen Geschäftsführer“. Wie sieht es bei einem ausländischen Geschäftsführer aus? Denn das Gesetz stellt die gleichen Anforderungen ungeachtet der Nationalität. In dieser Konstellation werden die Hürden schon höher, da es mittlerweile nicht mehr so leicht ist, ein privates Bankkonto für einen Ausländer zu eröffnen. Bei einem Firmenkonto kommt noch hinzu, dass ein ausländischer Geschäftsführer hierzu eine Arbeitsgenehmigung vorlegen muss. Die Arbeitsgenehmigung kann jedoch erst ausgestellt werden, wenn die Firma gegründet ist und die Arbeitsgenehmigung ist wiederum nicht in 15 Tagen zu bekommen.

Mehrere Ausländer in der Geschäftsleitung oft problematisch

Ein weiteres Problem ist, wenn die Firma über mehrere Ausländer in der Geschäftsleitung verfügt, da es mittlerweile Standard ist, dass für eine Firma zwar eine Arbeitsgenehmigung für einen ausländischen geschäftsführenden Direktor ausgestellt wird, eine Arbeitsgenehmigung für einen ausländischen Generaldirektor für die gleiche Firma jedoch regelmäßig abgelehnt wird. Es gab auch schon Fälle, in denen die erste Arbeitsgenehmigung für einen ausländischen geschäftsführenden Direktor abgelehnt wurde, da es bereits einen thailändischen gibt und das Gesetz erfordert den Nachweis, dass die Tätigkeit in diesem konkreten Fall eben nicht von einem thailändischen Staatsangehörigen ausgeübt werden kann.

Im Ergebnis heißt dies, eine sehr sorgfältige Auswahl bei der Besetzung der Geschäftsführung zu treffen und die Titelbezeichnung sorgfältig abzugrenzen. Wie so oft gilt auch hier – weniger ist mehr – und man sollte mit opulenten Titeln, welche sich vielleicht auf der Visitenkarte gut machen, sehr sparsam umgehen.

Der eine oder andere Leser mag nun die Meinung vertreten, dass dies alles ganz interessant sein mag, aber da zur Zeit keine Firmengründung geplant ist, und die alte (Firma) es noch tut, sei hiermit die Spannungskurve der heutigen Kolumne erreicht. Nein – noch einmal durchatmen, denn jetzt wird es wirklich inte­ressant. Seit kurzem verschickt das Handelsregister an Firmen in den Bereichen Tourismus, Baugewerbe, Medien und spezielle Dienstleistungen Fragebogen, die unseres Erachtens gezielt darauf gerichtet sind, die „Spreu vom Weizen“ zu trennen. Es ist kein Geheimnis, dass viele Firmen in den genannten Bereichen als sog. thailändische Firma gegründet werden, um die Vorschriften des „Foreign Business Act“ (Gesetz zur Regelung von Tätigkeiten, die durch Ausländer ausgeübt werden dürfen) zu umgehen.

Mit Fragebögen gegen Strohgesellschafter

Eine thailändische Firma definiert sich dadurch, dass nicht mehr als 49 Prozent der Gesellschaftsanteile in ausländischer Hand sind. Die restlichen erforderlichen Gesellschafter werden in manchen Fällen durch sog. „thailändische Strohgesellschafter“ gestellt, die von dem eigentlichen Geschäftsbetrieb in keiner Weise was mitbekommen und auch an den Gewinnen nicht beteiligt sind.

Diese Fragebogen liegen uns seit kurzem vor und dabei handelt es sich nicht um anonyme, sondern die thailändischen Gesellschafter werden mit vollem Namen angeredet und sollen unter dem Hinweis einer möglichen Strafandrohung richtige Angaben machen zu den beispielhaft ausgewählten Fragen wie: „Wann wurden sie Gesellschafter der Firma XY?“, „Wie viele Gesellschaftsanteile halten sie und wie wurden diese bezahlt?“, „Wurden sie über das Jahresergebnis der Firma XY informiert und haben sie ihre anteilige Dividende erhalten?“, „Wenn nein, an wie vielen Gesellschafterversammlungen haben sie teilgenommen?“

Man muss kein Nobelpreisträger sein, um zu erkennen, wohin die Reise geht. Die schon seit Jahren schwellende Diskussion über die aktive Bekämpfung von Strohgesellschaftern bekommt eine neue Dynamik. Wie viele Fragebogen noch versendet werden und an welche Firmen, entzieht sich unserer Kenntnis, aber auch wenn wir uns an dieser Stelle wiederholen, beachten Sie auf jeden Fall die Mindestanforderungen, welche das Gesellschaftsrecht an die Firmen im Allgemeinen und an die Gesellschafter im Besonderen stellt und auch, wenn man mich der Wiederholung bezichtigt – jetzt ist ein wirklich guter Zeitpunkt, seine Gesellschafter persönlich kennenzulernen, denn sie sind der Geschäftsführer und die Einrede, sie haben von nichts gewusst, greift in diesem Fall leider nicht. Dies betrifft übrigens alle Firmen – ob alt oder neu – und auch mit weniger als 5 Millionen Baht Stammkapital. Damit ist zwar die heutige Kolumne zu Ende aber die Spannungskurve dürfte noch ein wenig anhalten…

Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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Leserkommentare

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