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Foto: vege / Fotolia.com
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„Wir gründen einen Online-Shop!“ Diese Idee haben aufgrund der enormen Zuwachsraten immer mehr und viele denken sich, was liegt näher, als selbst gefertigte Produkte bzw. lokale Produkte online aus dem heimischen Wohnzimmer oder auch im größeren Umfang aus der eigenen Fabrik zu verkaufen. Was sich einfach anhört – wenn man die Webseite mit seinem Produktangebot ins Netz gestellt hat – hat wie alles im Leben aber auch einen rechtlichen Fragenkatalog, welcher nicht unerheblich ist. Mit diesen Fragen wollen wir uns nachfolgend beschäftigen.

Wann immer ausländische Residenten in Thailand geschäftlich aktiv werden wollen, bzw. wenn ausländisches Kapital zur Realisierung von Geschäftsvorhaben erforderlich ist, ist Ausgangspunkt der sog. „Foreign Business Act (FBA)“ aus dem Jahr 1999.

Beschränkung von ausländischem Kapital

Der Hauptzweck dieses Gesetzes ist die Beschränkung von ausländischem Kapital. Es regelt Verbote in Geschäftsfeldern, welche ausschließlich thailändischen Unternehmen vorbehalten sind. Besagtes Gesetz regelt nun ausdrücklich, dass sowohl der „Großhandel“ wie auch der „Einzelhandel“ ausschließlich thailändischen Unternehmen offen steht mit einer Ausnahme dahingehend, dass ein ausländisches Unternehmen bestimmte Anforderungen an das Mindestkapital der Gesellschaft erfüllt.

Das erste Problem ist, dass der „FBA“ keine klare Abgrenzung zwischen „Groß- und Einzelhandel“ vornimmt. Dazu hat sich das Wirtschaftsministerium in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2015 geäußert, um diese Regelungslücke zu schließen. Das Wirtschaftsministerium führt dabei aus: „Der Verkauf eines Produkts, welches das ausländische Unternehmen nicht selbst hergestellt hat, durch einen Beauftragten/ Handelsvertreter/ Verkaufsvertreter, wobei Letztgenannte eine Kommission pro Verkauf bekommen, wird als „Einzelhandel“ klassifiziert“. Rechtlich sei dies ein Warenverkauf direkt an den Endverbraucher, wobei der Einsatz eines Verkaufsvertreters ein möglicher Vertriebsweg ist. Der Verkauf eines Produkts, welches das ausländische Unternehmen nicht selber hergestellt hat, durch ein Vertriebsunternehmen bzw. Wiederverkäufer wird hingegen als „Großhandel“ qualifiziert.

Zahlreiche unserer Geschäftsmandanten haben mir über die Jahre immer wieder mitgeteilt, dass es heutzutage eigentlich nicht mehr schwer ist weltweit produzieren zu lassen. Der Erfolg kommt mit dem Absatz und einer guten Werbung. Wenn nun ein in Thailand ansässiges ausländisches Unternehmen eine andere Firma mit der Bewerbung seiner Produkte beauftragt und durch diese Bewerbung eine dem Warenwert entsprechende Servicegebühr bezahlt, ist dies ein Geschäftsfeld, welches nicht vom „FBA“ erfasst wird. Und schließlich ist auch noch das Exportgeschäft zu beachten. Werden die lokalen Produkte exportiert, sind die ausländischen Unternehmen frei von rechtlichen Reglementierungen. Allerdings muss eine solche Firma, welche im Exportgeschäft aktiv ist, ein registriertes Stammkapital von mindestens 2 Mio. Baht vorweisen. Soll neben dem Export aber auch der lokale Markt bedient werden, legt der Gesetzgeber die Latte enorm hoch oder konkret ausgedrückt, wenn man „Großhandel“ oder „Einzelhandel“ nach der obigen Definition in Thailand betreiben will, erfordert dies ein registriertes Stammkapital von 100 Mio. Baht. Da wird die Luft natürlich dünn. Damit nicht genug. Wer neben dem Online-Handel auch noch eine Ladenpräsenz will, bekommt beim Einzelhandel mit dem registrierten Stammkapital die Erlaubnis maximal fünf Ladengeschäfte zu betreiben, beim „Großhandel“ darf nur ein Geschäftslokal betrieben werden. Da müssen schon eine Menge T-Shirts verkauft werden, damit sich dies rechnet.

Stammkapital, Work Permit, Steuernummer

Nach der abstrakten Darstellung der Rechtslage nun ein konkretes Beispiel. Wenn ein ausländisches Unternehmen „T-Shirts“ in Thailand online oder in einem Ladenlokal verkaufen möchte, ist dies immer Handel und verlangt ein Stammkapital von 100 Mio. Baht. Wer die „T-Shirts“ aus Thailand exklusiv in die Welt verkaufen möchte, braucht ein Stammkapital von 2 Mio. Baht. Dies gilt für die Handhabung durch Firmen, d.h. juristische Personen. Wer nun auf eine Firmengründung verzichten möchte und sich sagt, ich mache dies als Einzelperson bzw. mit Freunden oder Familienmitgliedern zusammen in der Form einer Personengesellschaft, muss beachten, dass die ausländischen Personen arbeiten werden. Dies erfordert eine Arbeitserlaubnis, da der Verkauf von „T-Shirts“ mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Die rechtlichen Folgen bei Arbeitsaufnahme ohne entsprechende Arbeitserlaubnis sind hinreichend bekannt. Hinzu kommt, die Gewinne müssen als Einkommen versteuert werden. Nicht jeder ausländische Resident hat eine Steuernummer. Diese zu bekommen ist nicht schwer. Wenn dann aber keine Einkommenssteuererklärungen eingereicht werden, wird dies über kurz oder lang auch zu einem Problem. Auch Internetplattformen, welche virtuelle Marktplätze anbieten, wie bspw. „Amazon“, fragen bei der Registrierung zunächst den Namen und als zweites die Steuernummer ab. Die thailändische Steuernummer wird dann wahrscheinlich wohl erst auf einem amerikanischen Server gespeichert, aber im Zuge der Digitalisierung wird es auch hier nur eine Frage der Zeit sein, bis der Datenaustausch mit Thailand beginnt, sofern er nicht schon begonnen hat.

Online-Shops im Visier der Behörden

Die thailändischen Behörden haben bereits begonnen aktiv gegen die ganzen kleinen Shops, welche online über „LINE“ und „Facebook“ gefälschte Markenware anbieten, vorzugehen. Von dort ist es nur ein kurzer Weg, um kleine Online-Shops von ausländischen Residenten zu ermitteln und auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen  mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche  auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon! Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden. 

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