BGH prüft Mieterhöhung für Hartz-IV-Empfänger

Haus modernisiert

Dachausbau und Sanierung eines Altbaus. Foto: Lothar Ferstl/Dpa
Dachausbau und Sanierung eines Altbaus. Foto: Lothar Ferstl/Dpa

KARLSRUHE (dpa) - Wenn der Vermieter das Haus auf Vordermann bringt, kann das für die Mieter teuer werden. Eine Härtefall-Regelung soll Menschen, die sich ihre Wohnung ohnehin kaum leisten können, vor drastischen Mieterhöhungen schützen. Aber wer kann sich darauf berufen?

Muss ein Hartz-IV-Empfänger aus Berlin wegen einer deutlichen Mieterhöhung seine Wohnung aufgeben? Die Vermieterin hat das Haus modernisieren lassen und will von dem Mann nun 240 Euro mehr im Monat. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) versucht sie am Mittwoch in höchster Instanz, ihre Forderung durchzusetzen. (Az. VIII ZR 21/19)

Grundsätzlich dürfen Modernisierungskosten bis zu einer bestimmten Grenze auf die Miete aufgeschlagen werden. Das Gesetz schützt aber Mieter, die eine Erhöhung derart hart trifft, dass diese «auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist». Darauf beruft sich der Hartz-IV-Bezieher.

Der Mann lebt seit seiner Kindheit in der knapp 86 Quadratmeter großen Wohnung, inzwischen allein. Seine Eltern waren dort Anfang der 1960er Jahre eingezogen. Vom Amt bekommt er fürs Wohnen gut 460 Euro. Seine Kaltmiete lag schon vor der Erhöhung bei mehr als 570 Euro, dazu kamen monatlich 90 Euro Heizkostenvorschuss.

Die Vermieterin hat das Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1929 besser gedämmt. Außerdem ließ sie die Balkone vergrößern und einen stillgelegten Fahrstuhl wieder in Schuss bringen.

Nach einem Urteil des Berliner Landgerichts müsste sich der Hartz-IV-Empfänger nur mit wenigen Euro im Monat an den Kosten für die Modernisierung beteiligen. Zum allergrößten Teil sei die Mieterhöhung nicht zu rechtfertigen, entschieden die Richter im November 2018. Dabei tut es aus ihrer Sicht nichts zur Sache, ob der Mann überhaupt so eine große Wohnung braucht. Sinn und Zweck der Härte-Regelung sei gerade, dass Wohnungen nach der Modernisierung auch für Mieter mit geringem Einkommen finanzierbar blieben.

Nun kommt es darauf an, ob die obersten Zivilrichter in Karlsruhe das genauso sehen. Sie können ihr Urteil gleich am Verhandlungstag verkünden oder dafür einen eigenen Termin in nächster Zeit ansetzen.

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