EuGH urteilt über Entschädigungen bei Flugverspätungen

Foto: epa/Joerg Halisch
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LUXEMBURG (dpa) - Flugreisende haben nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flieger mehr als drei Stunden zu spät ankommt. Aber gilt das auch bei Fernreisen mit Zwischenstopps außerhalb Europas? Der Europäische Gerichtshof hat es mit einem kniffligen Fall zu tun.

Über Entschädigungen bei verspäteten Flügen außerhalb Europas urteilt an diesem Donnerstag der Europäische Gerichtshof. Im speziellen Fall geht es um eine bei einer tschechischen Fluggesellschaft gebuchten Reise von Prag nach Bangkok mit Umstieg in Abu Dhabi. Der Flug auf der ersten Teilstrecke, der in der Europäischen Union begann, war pünktlich, doch der Anschlussflug kam stark verspätet an.

Einige Passagiere haben die tschechische Airline auf die nach EU-Recht vorgesehene Entschädigung bei Verspätungen von mehr als drei Stunden verklagt. Die EU-Richter sollen klären, ob diese Airline dafür haftet, obwohl der Anschlussflug von der Gesellschaft Etihad mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgeführt wurde und auch in Abu Dhabi startete. (Rechtssache C 502/18)

Die Luxemburger EU-Richter hatten zuletzt immer wieder Fälle, bei denen es um die Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung ging. Diese sagt Fluggästen in der EU bei Verspätung von mehr als drei Stunden eine finanzielle Entschädigung zu. Das gilt grundsätzlich für alle Flüge, die in der EU starten, auch wenn sie in ein Nicht-EU-Land führen oder von einer nicht in der EU ansässigen Airline ausgeführt werden.

Vor einem Jahr hatte der EuGH bereits entschieden, dass Flugreisenden auch bei Verspätungen außerhalb Europas unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung zusteht. Damals ging es um eine Verbindung mit einer marokkanischen Airline von Berlin nach Agadir mit Zwischenstopp in Casablanca.

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