EuGH fordert Lastschrift-Zahlung auch im Ausland

Foto: epa/Armando Babani
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LUXEMBURG (dpa) - Die Deutsche Bahn darf Kunden mit einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht verbieten, online gekaufte Tickets per Lastschriftverfahren zu bezahlen. Wenn diese Zahlungsart zugelassen sei, dürfe nicht vorgeschrieben werden, in welchem Land dieses Konto geführt werde, entschied der EuGH am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-28/18).

Hintergrund ist eine Klage österreichischer Verbraucherschützer gegen die Deutsche Bahn. Sie machen geltend, dass ein Unternehmen dem Verbraucher beim Sepa-Lastschriftverfahren nach EU-Recht nicht vorschreiben dürfe, in welchem Land er sein Konto zu führen habe. Dadurch, dass die Bahn ihren Kunden jedoch vorschreibe, dass sie ihren Wohnsitz für diese Art der Zahlung in Deutschland haben müssen, schreibe sie implizit auch vor, dass das Konto dort sein müsse.

Der EuGH folgte dieser Argumentation nun. In dem Fall spiele es keine Rolle, wenn Verbraucher auch andere Zahlungsarten wie Kreditkarten oder Paypal nutzen könnten. Er wies zudem darauf hin, dass Unternehmen das Bezahlen per Lastschrift nicht anbieten müssten. Wenn sie es aber täten, dürften sie diese - entgegen der Auffassung der Bahn - nicht an Voraussetzungen knüpfen.

Im Euro-Zahlungsraum Sepa («Single Euro Payment Area») wird nicht mehr zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen unterschieden. Das Verfahren ist für Euro-Zahlungen in den 28 EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco, San Marino und der Schweiz nutzbar. Online-Bankgeschäfte sollen dabei innerhalb eines Arbeitstages abgewickelt werden.

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