BGH verkündet Urteil zu Bankgebühren für Schalterbuchungen

Geldscheine und Bargeldein- und Bargeldauszahlungs Belege liegen an einem Schalter einer Bankfiliale. Foto: Angelika Warmuth/Dpa
Geldscheine und Bargeldein- und Bargeldauszahlungs Belege liegen an einem Schalter einer Bankfiliale. Foto: Angelika Warmuth/Dpa

KARLSRUHE (dpa) - Unter dem Druck niedriger Zinsen lassen sich Banken und Sparkassen einzelne Services extra bezahlen. Zum Beispiel das Abheben und Einzahlen am Schalter. Müssen sich Kunden das gefallen lassen?

Zwei Euro Extra-Gebühr fürs Geldabheben am Schalter? Ob Bankkunden so etwas akzeptieren müssen, entscheidet am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az. XI ZR 768/17)

Geklagt hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nach dem Hinweis eines verärgerten Kunden. Bei seiner Sparkasse im schwäbischen Günzburg kostet das Abheben und Einzahlen am Schalter je nach Kontomodell einen oder zwei Euro - zusätzlich zum Grundpreis. Nur beim teuersten Girokonto für 14,90 Euro im Monat ist der Service inklusive. Allen anderen Kunden bleibt der Gang zum Automaten. Dort konnte der Mann aber maximal 1500 Euro am Tag abheben.

Das gehe so nicht, meint die Wettbewerbszentrale. Es müsse möglich sein, auch eine größere Summe auf einmal abzuheben, ohne dass einem von dem Geld gleich etwas abgezogen werde. Nach ihrer Beobachtung ist die Praxis in Günzburg kein Einzelfall. Relativ viele Institute handhabten das so - nicht nur Sparkassen, auch Banken.

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband hat nach eigenen Angaben keinen Überblick. Bei insgesamt 384 Sparkassen liege die Erhebung von Entgelten in der Verantwortung jedes einzelnen Instituts, hatte ein Sprecher vor der Verhandlung Mitte Mai erklärt. In ihrem gemeinsamen Internetauftritt begründen die Sparkassen Preismodelle wie in Günzburg aber schon seit geraumer Zeit mit der Niedrigzinsphase. Ein Teil der Kosten müsse an die Kunden weitergegeben werden. Wer nur selten zusätzliche Leistungen in Anspruch nehme, könne sich für ein Girokonto mit niedrigem Grundpreis entscheiden und spare so Geld.

In den 90er Jahren hatte der BGH schon einmal entschieden, dass eine Gebühr fürs Abheben am Schalter nur zulässig sei, wenn fünf Transaktionen im Monat kostenlos gewährt würden. Allerdings hat sich 2009 die Rechtslage geändert. Was das heute für Bankkunden bedeutet, entscheidet sich mit dem neuen Urteil. Es ist das erste Mal, dass die obersten Zivilrichter seither mit der Frage befasst sind. Eine Tendenz hatten sie in der Verhandlung nicht erkennen lassen.

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