Auswandern: Schweiz-Thailand "einfach" ?

​Eine handvoll Steuerinformationen für Schweizer mit Wohnsitz in Thailand

Von Reto Derungs

Verlegt jemand seinen schweizerischen Wohnsitz nach Thailand, endet die Steuerpflicht in der Schweiz grundsätzlich am Tag, welcher der Abmeldung folgt.

Dies betrifft alles noch in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen, Zinserträge von Bank- und Postkonti, aber auch Coupons und Dividenden auf Wertschriften sowie allfällige Renten aus AHV, IV, beruflicher und privater Vorsorge, Säulen 1, 2 u. 3. Gleiches gilt im Todesfall für die Beweglichkeiten im Nachlass; sie werden von der kantonalen Erbschaftssteuer nicht mehr erfasst (wo diese nicht bereits abgeschafft wurde).

Eine Ausnahme besteht bezüglich der in der Schweiz gelegenen Liegenschaften und Vermögenserträge aus einer Unternehmensbeteiligung. Für die Liegenschaften ist weiterhin die Vermögenssteuer auf den amtlichen Wert, abzüglich der Hypotheken, sowie die Einkommensteuer auf die Netto-Mietzinseinnahmen zu entrichten. Diese sogenannte Lex Situs gelangt auch hinsichtlich einer allfälligen kantonalen Erbschaftssteuer zur Anwendung, soweit sich im Nachlass Liegenschaften oder dingliche Rechte (z.B. ein lebenslängliches Wohnrecht) befinden. Erträge aus schweizerischen Unter- nehmensbeteiligungen (Zinsen, Dividenden) unterliegen einer Quellensteuer von 10 oder 15%.

Ebenfalls in der Schweiz steuerpflichtig und einer Quellensteuer unterworfen bleiben Renten aus Vorsorgeeinrichtungen der öffentlichen Hand (z.B. Pensionskasse des Bundes "Publica", SBB, kantonale Lehrer- und Beamtenkassen sowie aus Vorsorgeeinrichtungen der Gemeinden für ihre Bediensteten).

Thailand kennt weder Vermögenssteuern noch eine Erbschaftssteuer, erhebt indessen (neben einer Mehrwertsteuer sowie verschiedenen weiteren, hier nicht interessierenden gewerblichen Steuern und Abgaben) eine Einkommenssteuer, und zwar auf sämtliche Erwerbseinkommen, Kapital-, Wertschriften- und Liegenschaftserträge.

Wer in Thailand Wohnsitz hat und im Ausland Einkommen erzielt (Arbeitseinkommen, Rente u.dgl.), hätte dieses – nach dem Wortlaut des Gesetzes – in Thailand als solches zu versteuern, sofern es im gleichen Steuerjahr (Kalenderjahr) nach Thailand übertragen wird, in dem es angefallen ist. Wird solches Einkommen indessen in einem späteren Steuerjahr als demjenigen des Anfalls nach Thailand verbracht, ist es – nach der Definition der thailändischen Steuergesetze – bereits zu Vermögen geworden, und der Vorgang wird als steuerfreie Vermögensübertragung qualifiziert. Der Verwaltungsaufwand wäre unverhältnismässig, wollte man für eine solche grenzüberschreitende Transaktion den "Einkommensnachweis" erbringen. Denn für den Pflichtigen ist es ein Leichtes, das im Ausland angefallene Einkommen vor der Einfuhr nach Thailand auf einem Bankkonto ausserhalb Thailands zu parken. Aus diesen Gründen verzichtet die thailändische Steuerbehörde zur Zeit generell auf die Besteuerung von Renten aus dem Ausland. Selbst in den Fällen, wo ihr der Einkommensnachweis einfach gelänge – z.B. gestützt auf die der Einwanderungsbehörde vorgelegte Rentenbescheinigung zur Erlangung der Jahres- Aufenthaltsbewilligung.

Grundsätzlich gilt folgende Sicherheitsvorkehr: Wenn Sie sich Ihre Rente oder den zum Verbrauch in Thailand bestimmten Ertrag Ihres Vermögens nach Thailand zahlen lassen, tun Sie gut daran, das Betreffnis auf ein in der Schweiz gelegenes, auf Ihren Namen lautendes Konto zu beziehen und dann von diesem aus – entweder per Dauerauftrag oder nach Bedarf durch Abruf (z.B. mittels Internet-Banking) – auf Ihr thailändisches Bankkonto abzudisponieren.

Lohnt sich der Bezug des Pensionskassenguthabens?

Der Bezug des Pensionskassenguthabens ist grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen (Übertritt in die Selbständigkeit, Wegzug ins Ausland, Finanzierung von Wohneigentum) möglich und will wohlüberlegt sein – immerhin geht es um einen wesentlichen Teil der Altersvorsorge (2. Säule).

In den letzten Jahren hat die Auszahlung des Vorsorgekapitals bei Wegzug ins Ausland eine völlig neue Dimension erhalten – aus verschiedenen Gründen:

Erhöhte Mobilität der neuen Rentnergeneration durch bereits bestehende Auslandserfahrung bei gestiegener Vitalität zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, verbunden mit verbesserten Sprachkenntnissen der Betreffenden und preiswerten weltweiten Kommunikationsmöglichkeiten;Der Schweizerfranken hat in zahlreichen asiatischen und südamerikanischen Ländern – wechselkursbedingt – eine enorme Kaufkraft;Die heute ins Rentenalter kommende Generation hat unter dem Obligatorium der 2. Säule (seit 1985) und den boomenden Neunzigern eine erkleckliche Altersvorsorge angespart;Zahlreiche öffentlich-rechtliche Kassen (für die Angestellten von Bund, Kanton, Gemeinde und den angeschlossenen Betrieben) haben vom sogenannten Leistungs- zum Beitragsprimat gewechselt; d.h., dass die Anwartschaft nicht mehr aus einem (grosszügigen) Leistungstarif ersichtlich ist, sondern, gestützt auf die Summe der Beiträge der Sozialpartner (der sog. Freizügigkeitsleistung), nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, dem sogenannten Umwandlungssatz (siehe Kasten auf Seite 57) zum Zeitpunkt der Berentung berechnet wird. Die Alternative "Kapital statt Rente" hat dadurch Auftrieb erhalten;Weltweit gesunkene Kapitalzinsen und die gestiegene Lebenserwartung zwingen die öffentliche Hand und die privaten Versicherungsträger, den Umwandlungssatz für Leibrenten drastisch zu reduzieren, sodass – bei sonst gleichbleibenden Bedingungen – die Renten spürbar tiefer ausfallen als noch vor wenigen Jahren. Eine Herabsetzung des Umwandlungssatzes von beispielsweise 7,5 auf 6% bewirkt eine Rentenkürzung von 20%!Banken und Anlageberater haben die Marktlücke geschlossen und bieten inzwischen massgeschneiderte Anlagevehikel, welche bei nur unwesentlich erhöhtem Risiko attraktive und hochflexible Alternativen zur klassischen Pensionskassenrente bieten, insbesondere, wenn keine Absicherung von Hinterbliebenen nötig ist (bei kinderlosen, berufstätigen Ehe- oder Konkubinatspaaren sowie bei Alleinstehenden).Gestützt auf das zwischen Thailand und der Schweiz bestehende Doppelbesteuerungs-Abkommen (DBA) ist der Pensionskassen-Kapitalbezug (einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung) für Thailandauswanderer aus der Schweiz besonders interessant, können doch sämtliche mit der Auszahlung fälligen Steuern gespart, insbesondere auch die von Bund und Kantonen erhobene Quellensteuer vollumfänglich zurückgefordert werden, und zwar ohne dass in Thailand eine Steuerpflicht entsteht. Immerhin sind wichtige Grundregeln zu befolgen und das gemäss DBA und mit den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung konforme Verfahren anzuwenden. Ebenso ist die 3-jährige Verjährungsfrist für die Rückforderung zu beachten.

SWISSLAW mit Büros in Pattaya (Thailand) und Bern (Schweiz) ist ihr kompetenter Partner und hat das Knowhow, um die gemäss DBA und den schweizerischen Steuergesetzen zur vollen Rückerstattung der Quellensteuer (auf privatrechtlichen Vorsorgeleistungen) nötigen thailändischen Dokumente zu beschaffen. Dieser Abzug beträgt immerhin rund 10 % des Auszahlungsbetrags, i. d. R. also mehrere zehntausend Franken! Für sämtliche uns hierbei entstehenden Auslagen (Korrespon-denz, Telefonate, Übersetzungen, Porti und Honorare) berechnen wir eine Pauschale von rund zwei Promille des Alterskapitals – und garantieren Ihnen volle Rückerstattung des Honorars bei Nichterfolg.

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Der sogenannte Umwandlungssatz ist die Jahresrente in % des bei der Berentung verfügbaren Kapitals. Bei einem Umwandlungssatz von 7% und einem Alterskapital von beispielsweise CHF 200’000.-- beträgt die Jahresrente somit CHF 14’000.—. Der Umwandlungssatz bestimmt sich nach der statistischen Lebenserwartung (Kapitalverzehrkomponente) und dem Marktzins (Verzinsung des bis zum statistischen Ableben durchschnittlich verfügbaren Kapitals)

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Leserkommentare

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