Aktuelle Meldungen der Luftfahrt am Donnerstag

Foto: Freepik
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Nach Rettungsverfahren: Südafrikas Fluggesellschaft wieder am Himmel

KAPSTADT: Nach einem monatelangen Rettungsverfahren ist die heftig angeschlagene südafrikanische Fluggesellschaft South African Airways (SAA) nach 18 Monaten erstmalig wieder geflogen. Im Juni wurde die damals insolvente Fluggesellschaft, die im Bündnis der Star Alliance ein Partner der Lufthansa ist, umstrukturiert und teilprivatisiert. Am Donnerstag wurde die Inlandsroute Johannesburg-Kapstadt wieder aufgenommen. Dazu wolle SAA nächste Woche Regionalverbindungen nach Ghana, Sambia, Simbabwe, Mozambique und die Demokratische Republik Kongo aufnehmen, hieß es.

SAA, einst nach Ethiopian Airlines die zweitgrößte Fluggesellschaft Afrikas, hatte 2011 letztmals einen Gewinn ausgewiesen und war danach immer wieder auf Staatshilfen und Bürgschaften angewiesen. Das Takatso-Konsortium, das Ende vergangenen Jahres die Inlands-Fluglinie Lift an den Start brachte, ist seit Juni mit 51 Prozent Mehrheitseigner, während der Staat weiter 49 Prozent der Anteile hält. In dem Rettungsplan der Verwalter war eine Summe von 10,1 Milliarden Rand (583 Mio Euro) für eine erfolgreiche Neuausrichtung als nötig erachtet worden.

Die Flotte der Fluggesellschaft ist von 46 auf sechs Flieger geschrumpft; Hunderte von Arbeitsplätzen wurden gestrichen. Die SAA-Billigflug-Tochter Mango bleibt weiterhin auf dem Boden und befindet sich im Konkursverfahren.


Insolvenzverwalter von Air Berlin droht juristische Niederlage

LUXEMBURG: Dem Insolvenzverwalter von Air Berlin droht in einem Rechtsstreit um wertvolle Emissionszertifikate für Treibhausgase eine Niederlage. Ein Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertrat am Donnerstag in einem juristischen Gutachten die Auffassung, dass an Fluggesellschaften nach EU-Recht keine kostenlos zugeteilten Zertifikate mehr ausgegeben werden dürfen, wenn diese ihre Tätigkeit eingestellt haben. Demnach hat die Deutsche Emissionshandelsstelle vollkommen legitim die Ausgabe von zuvor zugesagten Emissionszertifikaten für die Jahre 2018 bis 2020 an Air Berlin aufgehoben, da die Fluggesellschaft den Flugbetrieb wegen Insolvenz 2017 beendet hatte.

Die inzwischen insolvente Air Berlin war als Luftverkehrsgesellschaft für den Ausstoß von CO2 emissionshandelspflichtig. Die Deutsche Emissionshandelsstelle teilte der Airline für die Handelsperiode 2013 bis 2020 kostenlose Luftverkehrsberechtigungen zu. Nachdem Air Berlin die Flugtätigkeit wegen Insolvenz 2017 eingestellt hatte, hob die Behörde die kostenlose Zuteilung der Emissionszertifikate auf.

Der Insolvenzverwalter beklagt die fehlende Ermächtigungsgrundlage. Außerdem habe die Fluggesellschaft die für das Jahr 2017 zugeteilten Berechtigungen bereits vor August 2017 verkauft und auf den Bestand der für 2018 zugeteilten Berechtigungen vertraut, argumentiert er. Nach EuGH-Angaben sind die strittigen Berechtigungen nach dem Börsenpreis am Tag des Antragseingangs etwa 77 Millionen Euro wert. Das befasste Verwaltungsgericht Berlin legte dem Gerichtshof hierzu eine Reihe von Fragen vor. (Rechtssache C-165/20 Air Berlin)

Die Emissionszertifikate sind wertvoll, weil sie knapp sind und gehandelt werden können. Sie berechtigen Besitzer zum Ausstoß von Treibhausgasen, schaffen aber auch einen Anreiz, sie einzusparen.

Ein Urteil des EuGH in dem Verfahren wird in den kommenden Monaten erwartet. Auf dessen Grundlage wird dann das Verwaltungsgericht Berlin über den konkreten Fall entscheiden müssen.


EuGH-Gutachten: Vorverlegter Flug kann zu Entschädigung berechtigen

LUXEMBURG: Verbraucher können bei erheblicher Vorverlegung eines Fluges auf Entschädigung durch die Airline hoffen. Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg befand am Donnerstag, dass eine frühere Terminierung der Starts - sofern diese ein bestimmtes zeitliches Ausmaß erreiche und daher «erheblich» sei - als ein spezieller Fall der Annullierung angesehen werden könne. Die Unannehmlichkeiten für die Passagierinnen und Passagiere könnten dann noch größer sein als bei einer Verspätung.

Eine Vorverlegung von Flügen um mehrere Stunden könne den Fluggast möglicherweise dazu zwingen, «geplante Termine abzusagen, Jahresurlaub zu beantragen, um seinem Arbeitsplatz fernbleiben zu können, eine vorübergehende Unterkunft zu suchen oder Transportmittel zu organisieren», hieß es. Und auch bei einer Vorverlegung um nur wenige Stunden sei nicht auszuschließen, dass ein Fluggast, der nicht über die neue Zeit informiert wurde, den Flug verpasse. Dies «dürfte eine der ärgerlichsten Situationen sein, die man sich als Fluggast vorstellen kann».

Mit Blick auf Verbindungen, die Teil gebuchter Pauschalreisen sind, wurde Generalanwalt Priit Pikamäe etwas konkreter: Ein solcher Flug solle als annulliert gelten, wenn er um mindestens zwei Stunden vorverlegt worden sei.

Kein Recht auf Entschädigung haben Fluggäste jedoch, wenn die Airline sie frühzeitig über die Änderung informiert und Alternativen angeboten hat, wie Pikamäe deutlich machte. In Fällen, in denen die Vorverlegung als gestrichener Flug gelte, könne der vorverlegte Flug dann als Angebot einer anderweitigen Beförderung gelten. Hintergrund des Gutachtens sind mehrere Fälle vor deutschen und österreichischen Gerichten (Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20).

Die Einschätzung des Generalanwalts ist noch kein Urteil, häufig folgen die EuGH-Richter den Schlussanträgen jedoch. Eine Entscheidung zu dem Thema dürfte in einigen Monaten fallen.


Wettbewerbszentrale: Airline darf Erstattungen nicht erschweren

BAD HOMBURG: Wettbewerbshüter sind erfolgreich gegen Regelungen der Billigfluggesellschaft Wizz Air vorgegangen, die nach ihrer Ansicht Fluggästen Erstattungen bei Verspätung und Flugausfall erschweren. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ungarischen Airline sei eine «Abtretungsbearbeitungsgebühr» für den Fall vorgesehen, dass Kunden ihre Entschädigungsansprüche an Fluggastrechteportale oder sogenannte Legal-Tech-Anbieter abtreten, teilte die Wettbewerbszentrale am Donnerstag in Bad Homburg mit. Abgetretene Ansprüche werden demnach zudem nur bearbeitet, wenn Kontakt- und Zahlungsdaten für eine direkte Auszahlung an den Passagier angegeben sind.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Regelungen als unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, denen die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Rechte unzulässig erschwert werde - und bekam in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin Recht. Das Urteil in dieser Grundsatzfrage vom 31. August (Az.: 103 O 7/20), das der Deutschen Presse-Agentur in schriftlicher Form vorliegt, ist den Angaben zufolge jedoch noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale bewertete das Landgericht die Forderung einer «Abtretungsbearbeitungsgebühr» seitens Wizz Air als «materiell-rechtliche Einschränkung der Fluggastrechte». Wizz Air war für eine Stellungnahme am Donnerstag zunächst nicht zu erreichen.

Viele Fluggastrechteportale und Legal-Tech-Anbieter lassen sich die Entschädigungsansprüche von Verbrauchern abtreten. «Nicht zuletzt die zögerliche Haltung einiger Fluggesellschaften, Fluggäste nach den gesetzlichen Regelungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (...) zu entschädigen, war und ist eine wesentliche Grundlage für das Geschäftsmodell der Fluggastrechteportale», erläuterte Rechtsanwalt Patrick Matern von der Wettbewerbszentrale.

Bestrebungen von Fluggesellschaften, dieses Geschäftsmodell durch vertragliche Regelungen mit den Fluggästen zu untergraben, führe nicht nur zu einer wesentlichen Einschränkung der gesetzlichen Ansprüche der Kunden, sondern benachteilige auch Fluggesellschaften, die mit erhöhtem Arbeits- und Verwaltungsaufwand Kundenansprüche bearbeiteten, argumentieren die Wettbewerbshüter.


Vermisstes Flugzeug in Russland abgestürzt - sechs Menschen tot

CHABAROWSK: Ein im Osten Russlands vermisstes Flugzeug mit sechs Menschen an Bord ist abgestürzt. Keiner der Insassen habe das Unglück unweit der Großstadt Chabarowsk überlebt, teilte der russische Zivilschutz am Donnerstag im sozialen Netzwerk Telegram mit. Mehr als fünf Stunden lang seien Mitglieder eines Suchtrupps durch die Taiga gelaufen, bis sie die Unglücksstelle erreichten. Ein Hubschrauber, dessen Besatzung die Trümmerteile zuvor aus der Luft entdeckt hatte, konnte wegen starken Windes und hoher Bäume in der bergigen Landschaft nicht landen.

Die Maschine vom Typ Antonow An-26 war am Mittwochabend rund 40 Kilometer vom Chabarowsker Flughafen entfernt vom Radar verschwunden. Das oft für militärische Zwecke eingesetzte Flugzeug sollte Behördenangaben zufolge in der Region Navigations- und Funküberwachungssysteme überprüfen. Schlechtes Wetter und Dunkelheit hatten die Suche zwischenzeitlich erschwert. Die Unglücksursache war zunächst unklar.

Bereits im Juli war eine als Passagierflugzeug genutzte Maschine desselben Typs auf der fernöstlichen Halbinsel Kamtschatka abgestürzt. Keiner der 28 Insassen überlebte das Unglück.

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