Ein Leser wirft Kolumnisten C.F. in Bezug auf die Kolumne „Mit spitzer Feder - Thailand ist bunt“ (FA01/2015) vor, nicht berechtigt zu sein, an der Ausländerdebatte in Österreich teilzuhaben:
Ich muss Ihnen sagen, dass Sie in keiner Weise berechtigt sind, zu unserem Ausländerproblem Stellung zu nehmen. Was haben Sie für eine Erfahrung aus 10.000 Kilometern Entfernung? Österreich hat einen Ausländeranteil von 11 Prozent, aber in Gefängnissen 56 Prozent. Was sagt Ihnen das? Richtig, viele Ausländer sind Gesindel und wollen nur auf unsere Kosten hier leben. Sie tragen nichts dazu bei, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. In einem Mehrparteienhaus lärmen und grölen sie bis Mitternacht und grillen ihren Hammel auf dem Balkon, sodass alle Mitbewohner in den Genuss dieser Düfte kommen. Aber das größte Problem ist die Kriminalität. Überfälle, Einbrüche, Drogenverkauf vor Schulen usw. Weiter sind sie unverschämt, z.B. gab es in einem Asylantenheim kein Internet, worauf ein Aufstand erfolgte. Geht es noch? Die meisten Asylwerber kommen aus dem Kosovo und Serbien. In beiden Ländern ist kein Krieg und es gibt weder eine politische noch eine Glaubensverfolgung. Sie wollen nur wie die Made im Speck bei uns leben. Ich wäre auch bereit mit ihnen persönlich darüber zu diskutieren.
Kurt Stepanek, Pattaya
Die im Magazin veröffentlichten Leserbriefe geben nicht die Meinung der Redaktion wieder. DER FARANG behält sich darüber hinaus Sinn wahrende Kürzungen vor. Es werden nur Leserbriefe mit Namensnennung veröffentlicht! |
Und nun Sie wieder! Zu finden unter .: http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2014/1391.pdf, da steht auch klip und klar dieser Satz.:
Art. 197 Ziff. 11
11. Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)
1
Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121
a
widersprechen, sind innerhalb von drei
Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzu-
passen.
2
Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121
a
drei Jahre nach dessen Annahme
durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf
diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Ver-
ordnungsweg.