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Foto: vege / Fotolia.com
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Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Company Limited“) vermittelt durch die auf das Gesellschaftsvermögen begrenzte Haftungssumme eine trügerische Sicherheit, insbesondere für den Geschäftsführer, doch für ihn gilt die „beschränkte Haftung“ gerade nicht. Wenn er seine Pflichten verletzt, kann ihm sogar Gefängnis drohen. Dies ist eigentlich nichts Neues. Durch ein seit Februar 2017 neues Gesetz wird dies nun aber jedem Geschäftsführer deutlich vor Augen geführt und zwar nicht nur einmal, sondern genau 76-mal, da durch dieses neue Gesetz namens „Die Haftungsergänzung des Geschäftsführers 2017“ die insgesamt 76 bereits bestehenden Gesetze durch die Geschäftsführerhaftung erweitert wurden.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Der Geschäftsführer einer Company Limited ist der gesetzliche Vertreter des Unternehmens. Deshalb ist es seine Pflicht, auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Regelungen zu achten und präventiv tätig zu werden – denn seine Unwissenheit schützt ihn nicht vor Strafe. Ordnungsrechtlich sind Geschäftsführer gefordert dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Unternehmen heraus keine Gesetzesverstöße erfolgen.

Im Klartext: Der Geschäftsführer haftet nicht nur für eigene Rechtsverstöße, sondern bei allen Rechtsverletzungen im Unternehmen, sofern keine (ausreichenden) Kontrollsysteme zu deren Vermeidung installiert sind.

Im Wesentlichen treffen den Geschäftsführer dabei folgende Obliegenheiten:

1. Organisationspflicht

Der Geschäftsführer kann sich nicht auf unübersichtliche Organisationsstrukturen berufen, denn ihn trifft das sog. Organisationsverschulden: wer zu einer Handlung verpflichtet ist und nicht selbst handelt, sondern seiner Verpflichtung durch den Einsatz von Hilfspersonal nachkommt, der muss für deren Einsatz, Anleitung und Kontrolle sorgen. Er muss jederzeit (auch bei Abwesenheit) umfassende Kenntnis der wesentlichen Risiken im Unternehmen haben und diese antizipiert (z.B. durch Verantwortungsdelegation) regeln. Durch sorgfältige Auswahl muss sichergestellt sein, dass Aufgaben nicht an ungeeignete (im Sinne von dafür nicht qualifizierte) Mitarbeiter übertragen werden.

2. Überwachungspflicht

Sämtliche Prozesse und Abläufe im Unternehmen müssen durch den Geschäftsführer der Company Limited überwacht werden oder zumindest der Kontrolle unterliegen; selbstverständlich auch die von ihm auf Mitarbeiter übertragenen Aufgaben. Kein Rädchen darf „außen vor“ bleiben, da gerade dieses das gesamte Uhrwerk „aus dem Takt“ bringen kann. Vor allem muss er auch sämtliche verfügbare Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpfen und der sorgfältigen Abwägung seiner Handlungsoptionen zugrunde legen, sowie bei eigener Unwissenheit externe Beratung durch geeignete Berufsträger einholen.

3. Informationspflicht

Die Informationspflicht geht in zwei Richtungen: einerseits muss sich der Geschäftsführer selbst informieren (s.o.) und andererseits auch für eine entsprechende Information der Mitarbeiter über den aktuellen Stand der Rechtslage und sonstiger Pflichten sorgen. Es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass der Informationsfluss ungehindert funktioniert (sowohl vom Geschäftsführer zu den Mitarbeitern als auch in die andere Richtung). Ein Geschäftsführer darf in keinem Bereich darauf vertrauen, dass „schon alles gut gehen wird“. Verfahrens-, Ablauf- und Arbeitsanweisungen sorgen für die notwendige Klarheit und dürfen keine Lücken enthalten.

4. Verkehrssicherungspflicht

Kein anderer darf durch fehlerhafte Produkte oder auch nur durch falsche Informationen von Mitarbeitern gefährdet oder geschädigt werden! Dazu bedarf es umfassender Sicherheitskontrollen, Arbeitsschutzanweisung an sämtliche Mitarbeiter und geeignete Mittel, Überprüfung des aktuellen Stands der Technik und der Wissenschaft – auch: Einrichtung eines Rückrufmanagements bei fehlerhaften Produkten.

Rechtsverletzungen können zu Unternehmensstrafen, Bußgeldern, Gewinnabschöpfung oder sogar dem Verfall des durch den Gesetzesverstoß erzielten Gewinnes führen. Schließlich droht die strafrechtliche Verfolgung des Geschäftsführers wegen der Verletzung von Organisations- oder Überwachungspflichten. Zwar kann sich dieser durch das sog. „Business Judgment Rule“ entlasten, allerdings trägt er die Beweislast – es bedarf also einer vollständigen und lückenlosen Dokumentation sämtlicher Unternehmensabläufe.

In kleineren Unternehmen kann es bereits ausreichend sein, potentiell gefahrgeneigte Bereiche durch ein Risikomanagement speziell zu überwachen, eine gründliche Information (Arbeitsanweisungen) und Schulung der Mitarbeiter durchzuführen sowie einige grundlegende Kontrollmechanismen zu installieren (Revision und Controlling). Der Abschluss einer D&O-Versicherung (Director & Officer) für den Geschäftsführer ergänzt die Risikovorsorge.


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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