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Foto: vege / Fotolia.com
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Uns erreichen immer wieder detaillierte Einzelfragen, welche zwar inte­ressant sind, aber nicht „abendfüllend“, d.h., in diesem Fall ausreichen, um eine komplette Ausgabe der Kolumne zu schreiben. Deshalb haben wir ein paar dieser Anfragen gesammelt und wollen diese in einer Zusammenfassung nachfolgend darstellen.

Ich finde es immer wieder erstaunlich, welche Facetten unser Beruf mit sich bringt. Vor wenigen Wochen nahm eine einfache Geschichte ihren Lauf. Man hatte beschlossen die Terrasse am hauseigenen Pool-Bereich auszubauen und mit neuem Holz zu verlegen. Gesagt getan, die Planungen, Skizzen, Architekten und alle weiteren Beteiligten liefen zur Höchstform auf und es wurde bestellt, betoniert und dann fehlte nur noch das Holz für den neuen Terrassenboden. Auf diesen warten die Betroffenen noch heute, da man sich nicht bewusst war, dass das Holz zwar schön aber geschützt ist und man bei der Forstbehörde eine Schlaglizenz beantragen muss. Und da der Holzhändler zudem noch im Norden ist, brauchte man in diesem konkreten Fall noch eine Transportlizenz nach Pattaya. Im Rahmen dieser Anfrage war interessant zu erfahren, wie viele Holz- und Pflanzenarten in Thailand geschützt sind. Es würde hier den Rahmen sprengen aber, wenn man die ganzen Listen mit den lateinischen Namen aus der Botanik zusammenzählt, kommt man auf fast 300 Arten. Die Strafen bei Verstöße gegen die Schutzvorschriften sind drakonisch und sehen mehrjährige Haftstrafen und empfindliche Geldstrafen vor. Allen Häuslebauern sei deshalb geraten, sich über das Baumaterial Holz genauestens zu informieren, da die Forstbehörde sehr streng ist, da viele Baumbestände nicht in gutem Zustand sind und der Schutz sehr ernst genommen wird.

Wo Holz ist, ist auch Feuer und Rauch…

...so oder so ähnlich lautet ein Sprichwort, welches uns zum Thema Nichtraucherschutz bringt. Man mag es zwar nicht so ganz glauben, aber Thailand hat ziemlich strenge Gesetze zum Schutz von Nichtrauchern. Nur bei der Umsetzung gibt manchmal noch Handlungsbedarf. Dann gibt es immer noch Fälle, welche gesetzliche Regelungslücken darstellen. Wir haben von einem Fall erfahren, in welchem sich die Betroffenen nicht mehr auf ihrem Condominium-Balkon aufhalten können, da der kettenrauchende Nachbar diese zum Passivrauchen zwingen würde, wenn diese auf dem Balkon verweilen. Die Gesetzgebung sieht zwar zahlreiche Zonen vor, in welchen unter keinen Umständen geraucht werden darf, aber ein Condominium-Balkon fällt nicht darunter. Man könnte in diesem konkreten Fall an eine Körperverletzung durch Passivrauchen denken. Die Voraussetzungen des Tatbestandes der Körperverletzung sind aber in einem solchen Fall schwer nachzuweisen, es sei denn, der Raucher würde dem Nichtraucher bewusst vorsätzlich direkt Rauch in das Gesicht blasen. Die Zigarette auf dem Nachbarbalkon zu rauchen, ohne Rücksicht auf die Nachbarn, würde unter den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung fallen. Bei einer vorliegenden Fahrlässigkeit ist also davon auszugehen, dass der Raucher nicht wusste, dass seine Handlung einen anderen Menschen verletzten könnte und dies auch nicht wollte. Der Raucher lässt also seine Sorgfaltspflicht außer Acht. Das sind eine Menge Tatbestandsmerkmale, welche der Staatsanwalt für eine Anklage nachweisen müsste. Alle kennen die Gefahren des Rauchens (auch die Raucher) und es ist manchmal schwer nachvollziehbar, wie manche Menschen sich verhalten, aber den Betroffenen konnte leider von unserer Seite nicht geholfen werden, da die bestehende Regelungslücke unseres Wissens noch nicht durch entsprechende Urteile ausgefüllt wurde.

Sollte dies zu einer Entscheidung führen, dass man die Eigentumswohnung gegen die eigenen vier Wände in Form eines Hauses eintauscht, so gibt es auch bei der viel besprochenen Firmenregelung beim Immobilienerwerb Neuerungen in der Handhabungspraxis am Tage des Eigentumserwerbs des Grundstücks durch die thailändische Firma. Immer mehr Grundbuchämter lassen sich die Bankbücher der thailändischen Gesellschafter vorlegen, um zu prüfen, ob diese auch die finanziellen Mittel haben, um die gezeichneten Gesellschaftsanteile zu kaufen. Hinzu kommt, dass die Handelsregister verlangen, dass jede Firma neue Gesellschafterlisten einreichen muss, in welcher nun für jeden Gesellschafter die ID-Kartennummer, bzw. die Reisepassnummer oder die Firmennummer, angegeben werden muss. Dadurch werden Daten erhoben und man kann in Kürze wohl sehr leicht feststellen, welche Person in welchen Firmen Gesellschaftsanteile hält. Dann ist der wohl nächste logische Schritt die Abfrage der Daten des Gesellschafters beim Finanzamt mit der Klärung der Frage, warum der Betroffene in einigen Firmen Gesellschaftsanteile hält, die Gewinne aus Dividenden aber nie versteuert hat. Wenn der Betroffenen sodann mitteilt, dass er nie Dividende bekommen hat, wird es so langsam eng und es werden weiter Fragen gestellt, bis hin zur Verwendung eines Strohgesellschafters.


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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