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Foto: vege / Fotolia.com
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In einer immer komplexer werdenden Arbeitswelt mit immer neuen Abläufen und Vorschriften ist es für einen Geschäftsführer wichtig den Überblick zu behalten und das Unternehmen – ob groß oder klein – gut zu organisieren. In der internationalen Presse finden sich regelmäßig Berichte über Unternehmensskandale und die Frage wieviel wusste der Geschäftsführer bzw. der Vorstand. Bei einem Blick über den großen Teich in die USA ist man bereits so weit, dass man Informationen bewusst von den Geschäftsführern und Vorständen fernhält, dass diese im Zweifel in einem Strafverfahren mit gutem Wissen schwören können, von einem strafrechtlichen Vorgang nichts gewusst zu haben. Ein Strafverfahren kann auch in Thailand jederzeit einen Geschäftsführer treffen und wir wollen im Folgenden die hiesige Gesetzeslage darlegen.

Ein Geschäftsführer kann in einem möglichen Strafverfahren auf verschiedene Weise betroffen sein. Er kann als ein Zeuge, als Vertreter einer angeschuldigten Firma oder direkt als Angeschuldigter mittels einer Vorladung zu der Ermittlungsbehörde bzw. dem Strafgericht geladen werden. Die Nichtbeachtung einer Vorladung kann zu einer weiteren Haftung und Strafbarkeit führen, auch für den Fall, in welchem der Geschäftsführer gar keine Kenntnis hatte. Deshalb ist die interne Kommunikation in einem Unternehmen äußerst wichtig. Die Mehrheit der Geschäftsführer ist der Meinung, dass ihre strafrechtliche Haftung limitiert ist. Dieser Grundsatz ist zunächst einmal richtig, wird aber durch viele Gesetze modifiziert. In diesen weitergehenden Gesetzen wird eine Strafbarkeit des Geschäftsführers erst einmal unterstellt. Als Beispiel für solche Gesetze dienen hier Zollgesetze, zahlreiche Vorschriften aus dem Arbeitsrecht, Vorschriften für Baugenehmigungsverfahren und Verstöße gegen das Gesetz zur Regelung von Geschäftstätigkeiten durch Ausländer („Foreign Business Act“).

Strafverfahren gegen Geschäftsführer

Die Zustellung einer strafrechtlichen Vorladung ist immer unangenehm und kann die Bewegungsfreiheit eines Geschäftsführers erheblich einschränken. Die Nichtbeachtung einer Vorladung kann erhebliche Konsequenzen bis hin zur Ausstellung eines Vorführungs- bzw. Haftbefehls haben. Im Stadium eines Ermittlungsverfahrens, d.h. in der Phase, ob von Seiten der Ermittlungsbehörden festgestellt wird, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt werden strafrechtliche Vorladungen im Regelfall durch Polizeibeamte zugestellt. Wird bspw. die Jahresbilanz eines Unternehmers eingereicht und die Steuerbehörde ist nach Prüfung derselben der Meinung, dass es einen Anfangsverdacht bzgl. eines Steuerstrafdelikts gibt, wird die Steuerbehörde Anzeige erstatten. Als Folge erhalten die Firma und der Geschäftsführer jeweils eine Vorladung. Obwohl der Geschäftsführer die Firma vertritt muss er sich auch einzeln verteidigen. In Thailand besteht die Möglichkeit direkt ein Strafverfahren bei Gericht einzureichen. In so einem Fall informiert das Gericht die Angeschuldigten mit dem angeblich strafrechtlichen Sachverhalt für welchen diese sich zu verantworten haben. Sollte das Gericht zu der Entscheidung gelangen, dass es keinen hinreichenden Tatverdacht gibt, müssen die Angeschuldigten nichts weiter unternehmen. Für den Fall, dass das Gericht das Verfahren eröffnet, müssen sich alle verteidigen. Bzgl. der Zustellung einer Vorladung gibt es keine festen Regeln. Der Zustellungsbeamte kann zu jeder Zeit erscheinen wobei es unwahrscheinlich ist, dass dieser nach Sonnenuntergang erscheint. Da ein Zustellungsbeamter in der Regel nicht ohne weiteres den Geschäftsführer antrifft ist es wichtig, dass die Vertreter des Geschäftsführers wissen, wie man richtig handelt und es muss sichergestellt werden, dass diese richtig kommunizieren können. Als Grundregel gilt, dass keiner den Empfang der Vorladung in Vertretung des Geschäftsführers unterschreibt. Nichtsdestotrotz muss der Geschäftsführer über den Besuch des Zustellungsbeamten umgehend informiert werden. Sollte ein Vertreter des Geschäftsführers den Empfang der Vorladung dennoch akzeptieren, so muss auf jeden Fall auf dem Empfangsbeleg notiert werden, dass man den Termin zur Vorladung zur Kenntnis genommen hat aber zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht sagen kann, ob dieser von Seiten des Geschäftsführers eingehalten werden kann. Sollte der Zustellungsbeamte den Geschäftsführer direkt kontaktieren, so muss umgehend sichergestellt werden, dass im Falle eines ausländischen Geschäftsführers die Vorladung vollumfänglich übersetzt wird, damit der Geschäftsführer den Umfang der Vorladung und der möglichen Anschuldigungen versteht. Am besten ist es sofort einen Anwalt zu kontaktieren.

Folgt man schließlich der Vorladung ist zu differenzieren. Ist der Geschäftsführer als Zeuge vorgeladen ist es nicht erlaubt, dass ein Anwalt während der Befragung anwesend ist. Man darf jedoch einen Übersetzer mitnehmen welcher passenderweise rechtlich versiert ist und die Strafprozessordnung kennt. Ist der Geschäftsführer als Angeschuldigter geladen hat er ein Recht auf anwaltlichen Beistand einschließlich eines Übersetzers. Der Vernehmungsbeamte erklärt dem Angeschuldigten den vorgeworfenen Sachverhalt, wobei der Geschäftsführer aussagen kann oder die Aussage verweigert. Was einem aber in keinem Fall erspart wird, ist die Abnahme von Fingerabdrücken und die Bekanntgabe des ersten gerichtlichen Anhörungstermins.

Unsere Erfahrungen lehren uns, dass viele Angeschuldigte viel zu lax mit Terminen in einem Strafprozess umgehen. Dies kann enorme Konsequenzen haben und reicht über die Einleitung eines Kautionsverfahrens mit der Abnahme des Reisepasses über viele Monate bis zum Abschluss des Verfahrens bis zu einer Verurteilung mit dem möglichen Verlust des Aufenthaltsrechts und der Arbeitsgenehmigung. Um es erst gar nicht so weit kommen zu lassen, ist eine gute Kommunikation im Unternehmen unabdingbar. Obwohl ich Schwabe bin und wir nun nicht als große Redner bekannt sind, rede ich hingegen für mein Leben gerne. Manche meiner Mitarbeiter beschweren sich, dass ich zu viel rede, weshalb ich mich an dieser Stelle für heute verabschiede.


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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