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Foto: vege / Fotolia.com
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Sie leben schon seit einigen Jahren in Thailand und spielen mit dem Gedanken, ob Sie Ihren momentanen Aufenthaltsstatus in Form eines „Non-Immigrant“-Visums auf die nächste Stufe bringen wollen? Dann ist nun der richtige Zeitpunkt, sich Gedanken wegen der Beantragung einer ständigen Aufenthaltsgenehmigung zu machen.

Jedes Jahr nimmt die Immigration vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember die entsprechenden Anträge entgegen. Dieses Jahr hat die Immigration den Bewerbungszeitraum erheblich verlängert und nimmt bereits seit dem 1. September bis zum Jahresende die Anträge entgegen. Für jedes Land gibt es eine Quote von jeweils 100 Bewerbungen (für die nächste Quizshow: aktuell gibt es 196 Länder und wir werden hier nun nicht den Länderstatus von Taiwan diskutieren) sowie 50 staatenlose Menschen werden ebenfalls berücksichtigt.

Wir konnten nur die Zahlen von 2014 in Erfahrung bringen. Demnach haben 2014 231 Ausländer aus 32 Ländern einen Antrag auf dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung (AG) gestellt. Dies Zahl erscheint klein, wenn man die Vorteile eines solchen Aufenthaltsrechts bedenkt. (1) Sobald man im Besitz seiner AG ist, bedarf es keines weiteren Visums mehr. Die 90-Tage-Meldung ist ebenfalls nicht mehr erforderlich und eine Erlaubnis zur Wiedereinreise unter dem bestehenden Visum fällt auch weg. D.h., man muss keinen Fristenkalender mehr führen und neuerdings auch nicht mehr seine Vorlieben in einem Fragebogen zu Protokoll geben.

Kein weiteres Visum mehr nötig

Es gibt immer ein Missverständnis bzgl. einer Arbeitsgenehmigung. Diese ist auch bei einer AG erforderlich, da das Aufenthaltsrecht nicht mit einer gleichzeitigen Arbeitserlaubnis gekoppelt ist, allerdings ist die Arbeitserlaubnis um einiges flexibler, da diese nicht an eine Frist bzgl. dem Jahresvisum gebunden ist. (2) Ein weiterer Vorteil mag sein, dass man sich nun zu dem ausgewählten Kreis potentieller Kreditnehmer zählen darf. Thailändische Banken behandeln bei der Kreditvergabe Ausländer gleich wie thailändische Antragsteller. Zum Schluss hängt aber unabhängig von dem Status alles von der Kreditwürdigkeit ab. Ein Vorteil ist jedoch, dass Ausländer mit AG ein Condominium in Thailand mit Geld bezahlen können, welches sie in Thailand erwirtschaftet haben. Ein Nachweis, dass der Kaufpreis aus dem Ausland eingeführt wurde entfällt. (3) Sollte eine ausländische Familie mit dem Gedanken einer AG spielen, so ist nach Ausstellung für ein ausländisches Familienmitglied die Antragstellung für Ehepartner, Kinder und Eltern um einiges einfacher. (4) Sollte ein ausländischer Paar Eltern werden und hat mindestens einer der Eltern eine AG, erhält das Kind mit der Geburt die thailändische Staatsangehörigkeit. (5) Schließlich ist die AG die letzte Stufe bis zur Beantragung der thailändischen Staatsangehörigkeit. Diese kann man beantragen, sofern man die AG ununterbrochen für 5 Jahre hält.

Um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, ist absolute Grundvoraussetzung, dass man seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Besitz eines „Non-Immigrant“-Visums (unerheblich welcher Kategorie) ist. Sodann wird in verschiedene Bewerbungskategorien unterschieden: (a) „Investment“ – Der Antragsteller muss mindestens zehn Millionen Baht nach Thailand einführen und diese in eine Kapitalgesellschaft, Staatsanleihen, staatliche Schuldverschreibungen oder in thailändische börsennotierte Firmen investieren. (b) „Arbeitsverhältnis“ – Der Antragsteller muss zeichnungsberechtigter Geschäftsführer bei einer Kapitalgesellschaft mit mindestens 10 Million Baht Stammkapital sein. Des Weiteren muss er nachweisbar zwei Jahre vor Antragstellung ein Mindestgehalt von 50.000 Baht erhalten. Schließlich muss sich das Betätigungsfeld der Firma, für welche der Antragsteller arbeitet, für Thailand von Inte­resse sein. Als unverbindliche Richtschnur sind hier die förderungswürdigen Geschäftsfelder der staatlichen Standortförderung („BOI“) heranzuziehen. Alternativ besteht unter dieser Kategorie die Möglichkeit für den Antragsteller, dass dieser nachweisbar bereits seit mindes­tens zwei Jahren ein Monatsgehalt von mindestens 80.000 Baht, bzw. eine persönliche Steuererklärung über ein Jahreseinkommen von 100.000 Baht nachweisen kann. (c) „Familienzusammenführung“ – Der Antragsteller muss mit einem thailändischen Staatsbürger in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, d.h. Elternteil bzw. Ehepartner. (d) „Experten“ – Der Antragsteller muss mindestens einen Universitätsabschluss haben und seine Tätigkeit verlangt seine Anwesenheit in Thailand für mindestens drei Jahre. (e) „Sonderfälle“ – Wer gute Gründe vortragen kann, aber keine der vorgenannten Kategorien erfüllt, kann trotzdem einen Antrag stellen.

Neben dem Antrag müssen alle weiteren Unterlagen bei der Immigration eingereicht werden. Nach einer Vorabprüfung wird der Antragsteller zu einem Sprachtest eingeladen, bei welchem seine thailändischen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift geprüft werden. Mit der Einreichung der Unterlagen wird eine Gebühr von 7.600 Baht fällig, welche nicht zurückerstattet wird. Die Bearbeitung dauert ca. sechs bis 12 Monate. Sollte dem Antrag stattgegeben werden, wird eine Gebühr von 191.400 Baht fällig. Ist der Antragsteller unter 20 Jahren, bzw. mit einer Thailänderin verheiratet, halbiert sich die Gebühr. Man mag nun argumentieren dass diese Gebühren nicht unerheblich sind. Wenn man jedoch bedenkt, was eine erfolgreiche Beantragung für eine künftige Zeit- und auch Kostenersparnis bringt, relativiert sich das Ganze wieder.


Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

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