Law Lounge

Foto: vege / Fotolia.com
Foto: vege / Fotolia.com

In Zeiten, in denen in manchen Ländern über die Abschaffung von Bargeld diskutiert wird und sich die Befürworter für den ausschließlichen digitalen Zahlungsverkehr stark machen, erscheint einem die Verwendung von Schecks in Thailand wie eine Erinnerung an die „gute alte Zeit“. Ich kann mich noch dunkel erinnern, als ich meine ersten Verrechnungs- und EC-Schecks (in der schicken blauen Hülle) in den Händen hielt. Doch bevor das Scheckbuch leer war, kamen in Deutschland die Schecks aus der Mode und erst viele Jahre später, als ich in Thailand mein erstes Konto eröffnete, drückte man mir wieder ein Scheckbuch in die Hand. Dass Thais davon regen Gebrauch machen, zeigen die Zahlen der Zentralbank auf. Obwohl keine aktuellen Daten vorliegen, besagen Zahlen aus dem Jahr 2012, dass in besagtem Jahr 20 Millionen Schecks nicht eingelöst werden konnten, da das entsprechende Konto keine Deckung aufwies.

Das ist eine interessante Zahl und obwohl die Zentralbankstatistik nicht mehr ganz aktuell ist, haben wir regelmäßig Mandate mit ungedeckten Schecks. Da der dann zu treibende Aufwand, sowohl zivil- als auch strafrechtlich, nicht unerheblich ist und in manchen Fällen der finanzielle Schaden nicht im Verhältnis zu den Gerichts- und Anwaltsgebühren steht, ist es wichtig, immer eine Grundregel zu beachten. Sollten Sie einen Bankscheck als Zahlungsmittel akzeptieren, lassen Sie sich das Bankbuch zeigen. Dies mag zwar ungewöhnlich sein, aber in einer erheblichen Anzahl von Fällen zeigt sich später, dass auf dem Bankkonto entweder nie oder nur ein geringes Guthaben war. Zu diesem Zeitpunkt hat man dann noch Zeit den Gläubiger zu fragen, wie er es sich denn vorstellt, den geschuldeten Betrag zu bezahlen bzw. die Leis­tung zu verweigern.

Was tun bei einem geplatzten Scheck?

Sollte dies nicht geschehen und der Scheck „platzt“, sind für eine zivil- und strafrechtliche Verfolgung folgende Vo­raussetzung erforderlich. Der Zahlungsanspruch muss vollumfänglich bestehen, d.h. er darf nicht verjährt, bestritten oder mit einer anderen Forderung aufgerechnet sein. Der Zahlungsanspruch muss unter thailändischem Recht durchsetzbar sein. Schließlich muss dem Gläubiger, d.h. die Person, welche den Scheck ausgefüllt und ausgehändigt hat, Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden. Das Gesetz nennt dabei vier Fallgruppen, bei welchen der Schädigungsvorsatz bejaht wird. Erstens: der Scheckaussteller hatte zum Zeitpunkt der Übergabe die Absicht, dass es nie zu einer Auszahlung der Summe bei der Vorlage bei einer Bank kommt. Zweitens: zum Zeitpunkt der Scheckübergabe wies das Konto kein Guthaben aus. Drittens: der Scheckbetrag war beim Zeitpunkt der Scheckübergabe höher als das Kontoguthaben. Viertens: das Konto wies zwar zum Zeitpunkt der Scheckübergabe genügend Guthaben aus, der Kontoinhaber hob jedoch Geld ab, bevor es zur Fälligkeit des Schecks kam. Schließlich regelt die letzte Fallgruppe den Fall, dass der Kontoinhaber die Bank angewiesen hat, den Scheck nicht einzulösen. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, besteht keine Möglichkeit einer strafrechtlichen Geltendmachung.

Nachfolgend Beispiele, in welchen das Supreme Court (der thailändische Bundesgerichtshof) eine Strafbarkeit verneint hat. Der Scheck wurde ausgestellt, um ein Garantieversprechen zu geben und nicht um eine fällige und einredefreie Forderung zu begleichen. In einem anderen Fall wurde ein Scheck zur Begleichung von Spielschulden ausgestellt. Spielschulden können in Thailand nicht gerichtlich geltend gemacht werden. In einem weiteren Fall wurde mit dem Scheck eine Darlehenszahlung gewährt, ohne dass dieser ein entsprechender Darlehensvertrag zugrunde lag. Schließlich für alle mit einer unleserlichen Handschrift. Das Supreme Court hat eine Strafbarkeit verneint, da der Scheck unleserlich, bzw. gar nicht datiert wurde und somit die Fälligkeit des Schecks nicht zweifelsfrei bestimmt werden konnte.

Die Frage, ob man strafrechtlich gegen den Scheckaussteller vorgehen will, ist vom Einzelfall abhängig, denn mit der Einleitung eines Strafverfahrens hat man noch keinen einzigen Baht in der Tasche. Des Weiteren ist die Frage bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, ob man die Anzeige bei der zuständigen Polizei oder direkt beim zuständigen Gericht einreicht. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht nur für Scheckbetrug, sondern sind interessant für eine Vielzahl strafrechtlicher Fälle. Wir tendieren im Regelfall dazu, direkt zum Gericht zu gehen. Dies hat zwar einen höheren Kostenaufwand für den Mandanten zur Folge, hat aber den Vorteil, dass man das Vorverfahren viel besser unter Kontrolle hat und nicht auf polizeiliche Ermittlungsarbeit angewiesen ist. Wählt man den Weg direkt zum Gericht, wird in Gegenwart des Richters der strafrechtliche Sachverhalt vorgetragen. Man kann die Beweise sorgfältig vorbereiten sowie Zeugen laden, einschließlich Sachverständige. Kommt der Richter nach dem Vortrag zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, wird der Beschuldigte gehört. Bei diesem Termin kann er vom Geschädigten ins Kreuzverhör genommen werden und man hat ziemlich viel in der Hand, um den Tatverdacht zu untermauern, was bei einem polizeilichen Ermittlungsverfahren leider nicht immer gelingt. Kommt der Richter nach Gewährung des rechtlichen Gehöres des Beschuldigten zu dem Ergebnis, wird ein Termin zur Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt und der Beschuldigte kann bis dahin in Untersuchungshaft kommen, sofern er nicht eine Kaution hinterlegt. Diese Aussichten wirken in manchen Fällen wahre Wunder und die Zahlungswilligkeit dreht sich plötzlich zum Guten.

Wichtig ist jedoch, dass man die Fristen beachtet. Während man bei der Frage nach einem strafrechtlichen Verfahren relativ schnell überlegen und sich entscheiden muss, ob man diesen Weg bestreitet, hat man im zivilrechtlichen Verfahren mehr Zeit. Wie bei vielen strafrechtlichen Tatbeständen, muss man innerhalb von 90 Tagen nach Kenntnis des strafrechtlichen Umstandes entweder zur Polizei oder zum Gericht gehen. Andernfalls ist eine strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen. Im Zivilrecht kann man sich etwas mehr Zeit lassen. Dort beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Angesichts der relativ langen Verfahrensdauer in Thailand, sollte man sich aber nicht zu viel Zeit lassen und wie immer gilt auch hier das bewährte Motto: „Jede geschlossene Akte ist eine gute Akte!“

Über den Autor dieser Kolumne

Der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm, zugelassen am Landgericht Stuttgart, schreibt die FARANG-Rechtsberatungs-Kolumne. Zusammen mit Amnat Thiengtham ist er gleichberechtigter Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya, welche auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft aufgeführt ist. Immer wieder geraten Residenten in Streitangelegenheiten mit rechtlichen Folgen. DER FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären, um das Leben in Thailand leichter zu gestalten. Die Law Lounge-Kolumne ersetzt jedoch keine persönliche Beratung. Ebenfalls erfolgt keine Rechtsberatung per Telefon!

Rechtsanwalt Klemm kann per E-Mail: talk2us@asialawworks.com oder telefonisch unter +66 38 411 591 kontaktiert werden.

Überzeugen Sie sich von unserem Online-Abo:
Die Druckausgabe als voll farbiges PDF-Magazin weltweit herunterladen, alle Artikel vollständig lesen, im Archiv stöbern und tagesaktuelle Nachrichten per E-Mail erhalten.

Leserkommentare

Vom 10. bis 21. April schließen wir über die Songkranfeiertage die Kommentarfunktion und wünschen allen Ihnen ein schönes Songkran-Festival.