Keine Sammelklage gegen Facebook

Foto: epa/Sascha Steinbach
Foto: epa/Sascha Steinbach

LUXEMBURG (dpa) - Der österreichische Datenschützer Max Schrems hat nach Einschätzung eines wichtigen EU-Gutachters mit seiner Sammelklage gegen Facebook in Österreich keine Erfolgsaussichten. EU-Verbraucher, die berechtigt seien, an ihrem eigenen Wohnsitz ausländische Vertragspartner zu verklagen, könnten nicht noch die Ansprüche von Verbrauchern mit Wohnsitz in einem anderen Ort im selben Land, in einem anderen EU-Staat oder in Drittstaaten vertreten, erklärte der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Michal Bobek, am Dienstag (Rechtssache C-498/16).

Dies könne dazu führen, dass derartige Klagen gezielt an Standorten mit günstigeren Bedingungen - etwa geringeren Kosten oder höherer Prozesskostenbeihilfe - geführt würden, argumentierte der Gutachter weiter. Einzelne Gerichte könnten damit letztlich überlastet werden.

Schrems hat in Österreich eine Sammelklage gegen das Online-Netzwerk wegen Verstößen gegen österreichische, irische und europäische Datenschutzregeln eingereicht. Er argumentiert, dass Facebook unter anderem übermittelte Daten in unzulässiger Weise verwende und die Privatsphäre verletze.

Dabei vertritt er auch Bürger, die in Deutschland und Indien wohnen. Der österreichische Oberste Gerichtshof will nun vom EuGH wissen, ob dies rechtens ist und ob er in der Sache zuständig ist.

Nach Ansicht des Gutachters könne Schrems jedoch wenigstens das Recht haben, seine eigenen Ansprüche als Verbraucher vor dem Gericht einzufordern. Die österreichischen Richter müssten dies jedoch überprüfen. Grundsätzlich gelte, dass hierfür entscheidend sei, welches Ziel ein Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses hatte. Wenn dieses sowohl beruflich als auch privat sei, könne der Verbraucherstatus erhalten bleiben, wenn der berufliche Anteil geringer sei. Facebook argumentiert, Schrems könne wegen seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr als Verbraucher angesehen werden.

Schrems nutzt bei Facebook sowohl ein privates Konto mit etwa 250 Facebook-«Freunden», als auch eine Facebook-Seite, auf der er etwa über seine Datenschutz-Vorträge und von ihm verfasste Bücher verweist.

Ein Urteil des EuGH dürfte erst in einigen Monaten fallen. In der Mehrzahl der Fälle folgen die Richter den Empfehlungen des Gutachters.

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