Auslandsrente – weshalb muss ich meine Rente versteuern?

In Thailand lebende Rentner werden oft als beschränkt steuerpflichtig eingestuft

Foto: Mirko / Fotolia.com
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Immer mehr Rentner wandern nach Thailand aus. Doch der Lebensabend unter Palmen muss sehr gut geplant sein. Viele wissen nicht, dass sie im Ausland als beschränkt steuerpflichtig eingestuft werden können. Eine nachteilige und kostspielige Angelegenheit.

Nach einem langen Arbeitsleben den wohlverdienten Lebensabend dort zu verbringen, wo andere Urlaub machen – diesen Traum erfüllen sich immer mehr deutsche Rentner. Allerdings meldet sich das Finanzamt Neubrandenburg, das für alle im Ausland lebenden und in Deutschland steuerpflichtigen Rentner zuständig ist, nicht selten mit einem Steuerbescheid – und einer erheblichen Nachzahlungsaufforderung. Grundlage sind die zum 01.01.2005 geänderten Regelungen zur Besteuerung von Renten, die verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzland und die fehlenden Einkommensteuererklärungen der Rentner.

Teilweise reichen die Steuernachbelastungen Jahre zurück. Grund dafür ist das Alters­einkünftegesetz, das 2005 in Kraft getreten ist. Grundsätzlich sind die Bezieher von Renten, Pensionen oder Versorgungsbezügen weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Ob auf die Rente aber tatsächlich eine Steuer zu zahlen ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Zudem bestimmt der Zeitpunkt, ab dem die Rente bezogen wird, den steuerpflichtigen Rentenanteil. Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die 2005 oder früher begonnen haben, sind 50 Prozent steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil steigt dann für jeden neuen Rentenjahrgang an – in 2040 schließlich wird für Neurentner die volle Rente besteuert.

Haben die Altersrentner ihren ständigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben, können sie als „beschränkt steuerpflichtig“ eingestuft werden – und müssen erhebliche Nachteile hinnehmen.

Nachteilig und kostspielig

Was sich zunächst gut anhört – beschränkt steuerpflichtig – stellt sich bei genauer Betrachtungsweise als äußerst nachteilig und kostspielig heraus: Auslandsrentner mit beschränkter Steuerpflicht können weder den Grundfreibetrag oder das Ehegattensplittung nutzen, noch Pauschalabzüge oder Sonderaufwendungen geltend machen – sie werden mit dem gesamten zu versteuernden Anteil ihrer Altersrente zur Kasse gebeten. Hier kann ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) Abhilfe schaffen und den Zugriff des Finanzamts auf die Rente verhindern.

Allein die Aufforderung des Finanzamtes, sich zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht zu entscheiden, ist sehr irreführend. Ein falsches Kreuz an der falschen Stelle kann schnell zu hohen Steuernachforderungen führen und das Finanzamt freut sich.

Sehr viele im Ausland lebende Rentner erfüllen die Voraussetzungen, um auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, können also in den Genuss der Grundfreibeträge und des Ehegattensplittings kommen. Selbstredend können unbeschränkt steuerpflichtige Rentner über die Grundfreibeträge hinaus Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnliche Belas­tungen steuermindernd geltend machen und damit ihre Steuerlast senken.

Der Spezialist für Steuerfragen

Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring) zählt mit seinen rund 300.000 Mitgliedern und über 45 Jahren Erfahrungen, zu den größten Lohnsteuerhilfevereinen in Deutschland. Als Spezialisten in Sachen Einkommensteuererklärung erstellen die Berater des Steuerrings für Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre die Steuererklärung, geben individuellen Rat und übernehmen die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt. Die dafür entstehenden Kosten sind übersichtlich und transparent: Der jährliche Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Höhe des Einkommens und beginnt bei 55 Euro – weitere Kosten kommen nicht hinzu.

Die Beratungsstelle in Hann. Münden ist auf die Besteuerung von Auslandsrenten spezialisiert und darauf eingerichtet, die im Ausland lebenden Mitglieder über E-Mail, Skype oder Telefon zu beraten. Sie erreichen den Beratungsstellenleiter Detlef Seeland telefonisch unter der Tel Nr. +49 (0)5541-799.4449, per E-Mail: detlef.seeland@steuerring.de oder per Skype unter dem Namen: detlef.seeland von Montag bis Freitag zwischen 15 und 21 Uhr lokaler Thai-Zeit.

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